Drucksache 18 / 17 672 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 28. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Januar 2019) zum Thema: Jugendfördergesetz Teil 3 und Antwort vom 14. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Emine Demirbüken-Wegner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17672 vom 28. Januar 2019 über Jugendfördergesetz Teil 3 ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wird, wie in der Antwort des Senats 18/17231 mitgeteilt, die Ressortabstimmung zum Jugendfördergesetz noch im Januar beendet werden können, um noch im selben Monat eine Beschlussfassung im Senat herbeizuführen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann wird das genau sein? 2. Bis wann soll die Vorlage spätestens ins Abgeordnetenhaus eingebracht werden? Zu 1. und 2.: Der Senat hat in seiner Sitzung am 29.01.2019 die Vorlage über das „Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder - und Beteiligungsgesetz)“ zur Kenntnis genommen und diese dem Rat der Bürgermeister (RdB) zur Befassung zugeleitet. Nach Rücklauf und abschließender Befassung im Senat wird der Gesetzesentwurf umgehend dem Parlament übersandt . 3. Wird mit der Einbringung der Gesetzesvorlage in das Parlament den Abgeordneten gleichzeitig die Rechtsverordnung vorliegen, damit diese wissen, über welche Inhalte sie genau abstimmen? Wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Da die Verwaltung zum Erlass einer Rechtsverordnung einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, muss das „Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz)“ zunächst in Kraft treten, bevor eine Rechtsverordnung verabschiedet werden kann. Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage, die im vorgelegten Gesetzentwurf formuliert ist, definiert konkret, welche Inhalte in einer Rechtsverordnung zu regeln sind. Es ist jedoch vorgesehen, zu den geplanten Inhalten der Rechtsverordnung eine gesonderte „Information über Eckpunkte der geplanten Regelungsinhalte einer Verordnung aufgrund von § 6c Abs. 4 und 43a Abs. 6 AG KJHG (neu)“ für die weiteren Beratungen zur Verfügung zu stellen. 4. Wie kam es dazu, dass sich die Lenkungsgruppe zum Jugendfördergesetz für die Einführung von Jugendförderplänen als verpflichtendes Planungs- und Steuerungsinstrument entschieden hat, obwohl in der Vergangenheit dieses Format - insbesondere von Seiten des Senats - nie als eine wirkliche Option für die Jugendförderung im Land Berlin angesehen wurde? Zu 4.: Die Einführung von gesetzlich verankerten Jugendförderplänen auf Landes- und Bezirksebene wird als wichtiges Element gesehen, um zu einer verbindlichen, systematischen und bedarfsgerechten Planung und Steuerung der Jugendarbeit zu gelangen. Unter umfassender Beteiligung der Fachexpertise der Bezirke wurden deshalb die konzeptionellen Grundlagen für die Erstellung von Jugendförderplänen in Berlin entwickelt . Dies bildete die Grundlage zur Entscheidung der Lenkungsgruppe, Jugendförderpläne als das zentrale Steuerungsinstrument, das alle wesentlichen Informationen zur Jugendarbeit auf Bezirks- und Landesebene bündelt, vorzusehen. 5. Welche Rolle spielten dabei die im Vorfeld stattgefundenen Beteiligungsprojekte für Kinder und Jugendliche zur Erstellung von Jugendförderplänen? Wie viele der verteilten 10.000 Fragebögen kamen wirklich zurück mit welchen zentralen Aussagen? Wie viele Kinder und Jugendliche nahmen real am Beteiligungsprojekt des SPI teil und wie viele beteiligten sich an den zwei Workshops des Jugendforums 2018? Zu 5.: Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen war eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Angebotsformen im Rahmen der Erstellung des Jugendfördergesetzes . Die Kinder und Jugendlichen wünschten sich insbesondere mehr Vielfalt in den Angeboten der Jugendarbeit und die Stärkung von Beteiligungsmöglichkeiten bei der Erstellung von Jugendförderplänen. Es wurden eine Fragebogenbogenaktion im Rahmen der U 18-Wahl und eine online- Befragung bei dem Informations- und Beteiligungsportal „Jup! Berlin“ durchgeführt. Insgesamt gab es einen Rücklauf von 9.637 Fragebögen, inklusive von 119 Rückmeldungen aus der online-Befragung. Die Ergebnisse der Fragebogenaktion und online-Befragung wurden umfassend ausgewertet und dokumentiert. Darüber hinaus haben sich an dem Beteiligungsprojekt der Drehscheibe Kinder- und Jugendpolitik Berlin (Stiftung SPI), welches sich auf die Beteiligung an der Erstellung von Jugendförderplänen bezog, ca. 25 junge Menschen beteiligt. An dem Workshop im Rahmen des Jugendforums 2018 haben ca. 20 junge Menschen teilgenommen. 3 6. Flossen zur Durchführung der Beteiligungsprojekte noch extra Gelder? Wenn ja, in welcher Höhe (bitte aufsplitten auf die einzelnen Projekte)? Zu 6.: Es wurden keine zusätzlichen Gelder für die Durchführung der Beteiligungsprojekte eingesetzt. 7. Wie sollen praktisch die bezirklichen Jugendförderpläne als Planungs- und Steuerungsinstrument eingesetzt werden? Welcher personelle Einsatz muss dafür im Bereich der Jugendhilfeplanung vorgesehen werden und sind diese Kapazitäten überhaupt vorhanden? Zu 7.: Als Grundlage für die Förderung der Einrichtungen und Projekte der Jugendarbeit nehmen die Bezirke bereits jetzt eine Angebotsplanung in Bezug auf die Jugendarbeit im Rahmen der Fachsteuerung für die Jugendarbeit und der bezirklichen Jugendhilfeplanung nach § 41 AG KJHG vor. Mit den Jugendförderplänen, die im Gesetzentwurf als eigenständiger Teil der Jugendhilfeplanung ausgestaltet sind, soll eine Systematisierung und Vereinheitlichung der Verfahren erreicht werden. Im Gesetzentwurf sind konkrete Vorgaben zur Erstellung der Jugendförderpläne enthalten, die in der geplanten Rechtsverordnung noch näher auszuführen sind. Der Senat wird die Bezirke bei der Implementierung des Gesetzes und der Einführung von Jugendhilfeplänen in Form von Fachtagen und Workshops unterstützen und entsprechenden Wissenstransfer in der nach wie vor bestehenden Projektstruktur leisten. 8. Wie stellt sich in diesem Zusammenhang die personelle Besetzung im Bereich der Jugendhilfeplanung in den Bezirken dar? Wie viele Stellen gibt es, wie viele sind davon nicht besetzt und wie viele Jugendhilfeplaner werden in den nächsten 3 Jahren in den Ruhestand gehen (bitte Gesamtzahl sowie aufgesplittet auf die Bezirke darstellen)? Zu 8.: Anhand einer aktuellen Abfrage der Bezirke zur bezirklichen Personalausstattung und dem Stand der Besetzung im Bereich der Jugendhilfeplanung und der fachlichen Steuerung der Jugendarbeit stellt sich die personelle Situation in den Bezirken wie folgt dar: 4 Bezirk Jugendhilfeplanung - Personal zum 31.01.2019 - Quelle: Bezirke (Jugendamt) - Jugendhilfeplanung Jugendhilfeplaner/innen, die in den nächsten 3 Jahren in Ruhestand gehen (VZÄ) finanzierte Stellen VZÄ besetzte Stellen VZÄ 01 - Mitte 2,00 2,00 0,00 02 - Friedrichsh.-Kreuzberg 1,00 1,00 0,00 03 - Pankow 2,00 2,00 0,00 04 - Charlbg. - Wilmersdorf k.A. k.A. k.A. 05 - Spandau 2,00 1,00 0,00 06 - Steglitz - Zehlendorf 1,00 1,00 0,00 07 - Tempelhof -Schöneberg 1,00 1,00 0,00 08 - Neukölln 2,00 2,00 0,00 09 - Treptow - Köpenick 1,00 1,00 1,00 10 - Marzahn - Hellersdorf 1,00 1,00 0,00 11 - Lichtenberg 1,50 1,50 0,00 12 - Reinickendorf 2,00 2,00 1,00 Land Berlin 16,50 15,50 2,00 Jugendarbeit: fachl. Steuerung - Personal zum 31.01.2019 - Quelle: Bezirke (Jugendamt) - Jugendarbeit - Fachliche Steuerung (inkl. Leitung) finanzierte Stellen VZÄ besetzte Stellen VZÄ 01 - Mitte 8,50 8,50 02 - Friedrichsh.-Kreuzberg 6,00 6,00 03 - Pankow 5,00 5,00 04 - Charlbg. - Wilmersdorf k.A. k.A. 05 - Spandau 4,00 3,00 06 - Steglitz - Zehlendorf 1,00 1,00 07 - Tempelhof - Schöneberg 6,50 5,50 08 - Neukölln 6,65 6,65 09 - Treptow - Köpenick 4,00 4,00 10 - Marzahn - Hellersdorf 7,00 7,00 11 - Lichtenberg 7,00 7,00 12 - Reinickendorf 8,00 8,00 Land Berlin 63,65 61,65 Hinweis: Personalangabe des Jugendamt F-K ohne Leitung VZÄ=Vollzeitäquivalent 5 9. Welchen inhaltlichen Stand hat die geplante Rechtsverordnung für das Jugendfördergesetz erreicht , ohne die das Gesetz nicht durchführbar ist? Fehlen etwa dazu noch die genauen Definitionen zu den qualitativen und quantitativen Standards oder gab es andere Gründe, warum sich der Senat in seiner Antwort 18/17231 nur allgemein zu meinen konkreten Fragen geäußert hat? Liegen jetzt die Definitionen hinsichtlich der Frage 8 vor? Dann bitte ich um die Beantwortung bezogen auf die 5 Angebotsformen einschließlich der dafür ermittelten Bedarfsdeckungsgrade. Zu 9.: Die Fachkonzepte für die qualitativen und quantitativen Standards sind erarbeitet. Mit dem „Fachstandard Qualität“ (§ 6c Absatz 2 Satz 2 – neu) werden für jede Angebotsform Ausstattungsstandards beschrieben, die als eine Orientierungsgröße für Qualität in den bezirklichen Jugendförderplänen dienen und zur Validierung von Plausibilitätskostensätzen verwendet werden. Der „Fachstandard Umfang“ (§ 6c Absatz 2 Satz 4 – neu) wird für jede der fünf regelhaften Angebotsformen den im Land Berlin vorzuhaltenden Umfang an Angeboten der Jugendarbeit abbilden. Maßgeblich dafür ist der einwohnerbezogene Bedarf. Dieser Bedarf wird durch Richtwerte zur Bedarfsdeckung bezogen auf einzelne Altersgruppen innerhalb der Gesamtzielgruppe der jungen Menschen konkretisiert (§ 6 c Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 – neu) und in der nach § 6c Absatz 4 – neu zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt. 10. Um welchen finanziellen Umfang handelt es sich bei der in der Antwort 18/17231 erwähnten Anschubfinanzierung für die bezirkliche Jugendförderung? Wie hoch ist die Gesamtsumme und wie verteilt sich diese auf die einzelnen Bezirke (bitte tabellarisch auflisten)? Sind diese Summen bereits für den kommenden Doppelhaushalt eingeplant? Wenn nein, warum nicht? Zu 10.: In Folge der Gesetzesänderung sollen zum Zwecke der Jugendarbeit bis zum Jahr 2023 25 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. So wird u. a. sichergestellt , dass den Bezirken ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um die zusätzlichen Mittel auch in – zum Teil neu zu entwickelnde – Angebote gemäß den fünf Angebotsformen umzusetzen. Derzeit wird mit den Bezirken ein Umsetzungsund Einführungsmodell erarbeitet. Der ermittelte finanzielle Mehrbedarf ergibt sich aus der Analyse der Mengen- und Produktstückkostenentwicklung in den letzten Jahren , aus Modellberechnungen auf der Grundlage der neuen Produktstruktur und unter Zugrundelegung zukünftiger Szenario-Mengen gemäß dem angestrebten Leistungsumfang nach dem „Fachstandard Umfang“. Für die neuen Produkte wurden Planmengenmodelle entwickelt, die eine Übertragung des Fachstandards Umfang in die Zuweisung ermöglichen. Die Zuweisungen während des Übergangsmodells sind als Anschubfinanzierung für die neuen Produkte analog der neuen Angebotsformen zu verstehen. 6 11. Welche genauen Beratungsleistungen hat die externe Beratungsfirma für das Projekt Jugendförderungsgesetz konkret erbracht (2017 waren es 94.087 Euro und 2018 waren es 161.395 Euro)? Zu 11.: Innerhalb des Projektes „Unterstützung bei der Erstellung des Entwurfs eines Jugendfördergesetzes “ wurden von der Beratungsfirma in 2017 und 2018 Leistungen in folgenden Modulen erbracht: Projektinitialisierung, externes Projektmanagement, Konzipierung der Grundlagen des Projektes und Unterstützungsleistungen im Vorfeld der Erstellung des Gesetzentwurfs. Im Rahmen dieser Module wurden u.a. folgende Einzelleistungen erbracht: Dokumentenanalysen zu Jugendfördergesetzen im Ländervergleich , Dokumentenanalysen zu Förderverfahren in den Jugendämtern, Befragung von Kindern und Jugendlichen im Vorfeld der Erstellung des Gesetzentwurfs, Zusammenfassung der Projektergebnisse in Fachkonzepten, Szenarioanalysen und –berechnungen zu Zuweisungsmodellen, Analyse von Produktvergleichsberichten, Installierung und Pflege des Projektportals. Berlin, den 14. Februar 2019 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie