Drucksache 18 / 17 711 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 29. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Januar 2019) zum Thema: Spandau: Unzureichende Auskunft durch das Bezirksamt Spandau und Antwort vom 08. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 17711 vom 29. Januar 2019 über Spandau: Unzureichende Auskunft durch das Bezirksamt Spandau ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Ich verweise die Senatsverwaltung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvE 2/11) vom 7. November 2017 zur weiteren Stärkung des verfassungsrechtlichen Auskunftsrechts von Abgeordneten, in dem das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass die Nichtbeantwortung von Parlamentarischen Anfragen gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt, die Regierung dem Parlament gegenüber alle Informationen mitzuteilen hat, über die die Regierung verfügt oder sie diese mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann und eine Antwort nur in sehr engen Grenzen verweigert werden darf, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt, Grundrechte Dritter betroffen oder das Staatswohl gefährdet ist. Zu der Antwort der kl. Anfrage XX-264 (BVV-Spandau) räumt das Bezirksamt ein, dass die Unterlagen für die Jahre 2007 – 2014 zwar vorhanden sind, diese jedoch eingelagert wurden und „nur unter sehr hohem Aufwand“ (kleine Anfrage XX-291) gesichtet werden könnten. 1. Hat der Senat Kenntnis darüber, auf welche Rechtsgrundlage die Annahme des Bezirksamtes beruht, eine Anfrage wegen eines „hohen Aufwandes“ (genauere Definition fehlt) nicht vollumfänglich beantworten zu müssen? (Antwort bitte begründen inkl. Quellangabe) 1.1 Wie werden die Unterlagen in einem Archiv gelagert, wenn man nur noch unter einem nicht definierten hohen Aufwand an die Unterlagen kommt? Zu 1. und 1.1.: Der Senat hat das Bezirksamt Spandau von Berlin hierzu um Stellungnahme gebeten. Hinsichtlich der Lagerung der in Rede stehenden Unterlagen teilte das Bezirksamt mit, dass das Haus 3 wegen Einsturzgefahr als Verwaltungsgebäude kurzfristig geräumt worden sei. Alle laufenden Akten seien mit den Kolleginnen und Kollegen ins Haus 9 umgezogen. Alle nicht kurzfristig benötigten Akten seien unsystematisiert mit Seite 2 von 2 anderen Ausrüstungsgegenständen in Kellerräume eingelagert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Langfristigkeit der Sanierung und die daraus resultierende Dauer des Wiedereinzuges nicht erkenn- und abschätzbar gewesen. Ansonsten wären andere Vorkehrungen getroffen worden. Derzeit würden die Akten aus den Kellern geholt und systematisiert, um künftig einen schnelleren und wenig aufwendigeren Zugriff gewährleisten zu können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2. Gibt es eine Rechtsgrundlage auf die sich das Bezirksamt berufen kann, um eine Anfrage nicht bzw. unvollständig, trotz vorhandener Unterlagen, beantworten zu müssen? Zu 2.: Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 BezVG ist das Bezirksamt verpflichtet, jede Anfrage einer bzw. eines Bezirksverordneten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 BezVG zu beantworten. Bei der Beantwortung der Anfrage obliegt demjenigen Mitglied des Bezirksamtes, das die Anfrage beantwortet, ein gewisser politischer Beurteilungsspielraum, in welchem Umfang es die Antwort abfasst. Begrenzt wird dieser Antwortspielraum jeweils durch die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Antwort. Im Einzelfall kann der Informationsanspruch der bzw. des Bezirksverordneten durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bezirksamtes sowie die Missbrauchsgrenze beschränkt sein. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bezirksverordnetenversammlungen nach Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung sind und kein parlamentarisches Gremium im rechtlichen Sinne. 3. Falls es keine Rechtsgrundlage gibt, warum ein Bezirksamt die Antwort auf die kleine Anfrage XX- 264 verweigern kann, fordere ich hiermit die zuständigen Stellen dazu auf, die entsprechende Antwort schnellstmöglich nach zu liefern. Zu 3.: Der Senat hat das Bezirksamt Spandau von Berlin hierzu um Stellungnahme gebeten. In seiner Stellungnahme legte das Bezirksamt dar, dass die entsprechenden Unterlagen derzeit für die Beantwortung der neuen Kleinen Anfrage - XX-295 gesichtet und aufgearbeitet würden. Berlin, den 08. Februar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport