Drucksache 18 / 17 720 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 30. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Januar 2019) zum Thema: Regelungs- oder Vollzugsdefizit? Zweckentfremdungen III und Antwort vom 15. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17720 vom 30.01.2019 über Regelungs- oder Vollzugsdefizit? Zweckentfremdungen III Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen ist in welcher Gesamthöhe in den Jahren 2014 ff. jeweils ein Ordnungsgeld nach § 7 ZwVbG festgesetzt worden? (bitte gesondert nach Bezirken ausweisen) Frage 2: Wie viele dieser Fälle betrafen jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG? (Anzahl und Ordnungsgeld nach Bezirken bitte gesondert zu 1) ausweisen) Antworten zu 2 und 3: Es wird vierteljährig eine Umsetzungssachstandsabfrage bei den Bezirken erhoben. Die Angaben der Bezirke mit Stand 31.12.2018 sind nachfolgend aufgelistet; die Abfrage differenziert weder nach Anzahl der Fälle noch nach den Ergebnissen pro Jahr und auch nicht nach einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Bezirk Summe der verhängten Bußgelder in Euro seit 2014 Mitte Keine Angabe Friedrichshain-Kreuzberg 323.540 Pankow 93.611 Charlottenburg-Wilmersdorf 500 Spandau 3.500 Steglitz-Zehlendorf 51.754 Tempelhof-Schöneberg 14.952 Neukölln 3.169 Treptow-Köpenick 10.100 Marzahn-Hellersdorf 0 Lichtenberg 6.500 Reinickendorf 20.100 2 Frage 3: Wie definiert der jeweilige Bezirk in etwaigen Ausführungsbestimmungen, sonst in der Verwaltungspraxis, "geeignete Bemühungen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG? Liegt eine solche grundsätzlich vor, wenn ein Mietzins oberhalb des Mietspiegels verlangt wird? Antwort zu 3: In den noch geltenden Ausführungsvorschriften vom 4. August 2016 (ABl. von Berlin, S. 2132) wurde zur damals noch geltenden sechsmonatigen Leerstandsregel in Ziff. 8.3 wie folgt ausgeführt: „Diese Vorschrift bezieht sich auf den notwendigerweise in Kauf zu nehmenden Leerstand, der sich aus der Nichtvermietbarkeit von Wohnraum ergibt. Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten den Leerstand nicht zu vertreten haben, d. h., wenn ernsthafte Vermietungsbemühungen erfolglos sind. Nach Ablauf von sechs Monaten können ernsthafte Vermietungsbemühungen nur anerkannt werden, wenn sie über die Aufgabe von allgemein gehaltenen Vermietungsanzeigen hinausgehen und dabei erfolglos sind, obwohl die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten den Wohnraum zu einem Mietpreis anbieten, der der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem jeweils gültigen Berliner Mietspiegel entspricht. Bei der Erstvermietung von Wohnraum nach Erstellung des Gebäudes gilt diese Mietpreisvorgabe nicht, sodass die Verfügungsberechtigten auch nach Ablauf von sechs Monaten versuchen können, für die von ihnen veranschlagte „Erstvermietungsmiete“ zu vermieten.“ Eine entsprechende Formulierung, bezogen auf die jetzt geltende dreimonatige Leerstandsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG), wird in den aktualisierten Ausführungsvorschriften ebenfalls enthalten sein. Berlin, den 15. Feb. 2019 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen