Drucksache 18 / 17 731 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Anne Helm (LINKE) vom 30. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2019) zum Thema: Extrem rechte Prepper-Szene in Berlin (II): Uniter e.V. und Antwort vom 12. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 731 vom 30. Januar 2019 über Extrem rechte Prepper-Szene in Berlin (II): Uniter e.V. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über die als Hannibal-Recherche bekannte Recherche der taz über extrem rechte Prepper-Netzwerke vom Dezember 2018 und den Zusammenhang zwischen dem Verein Uniter e.V. und geheimen Prepper-Chatgruppen, aus der hervorgeht, dass extrem rechte Strukturen in Polizei und Bundeswehr existieren sollen? Zu 1.: Über die Medienberichterstattung hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse im Sachzusammenhang vor. 2. Welche Kenntnisse hat der Senat über das satzungsrechtliche Ziel und den Zweck des beim Vereinsregister eingetragenen Uniter e.V.? Zu 2.: Der Verein „Uniter e.V.“ ist nicht im zentralen Vereinsregister für Berlin beim Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen, insofern liegen dem Senat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 3. Welche Kenntnisse hat der Senat über eine mögliche anerkannte Gemeinnützigkeit von Uniter e.V. und eine damit verbundene Steuerbegünstigung für den Verein nach welchem gemeinnützigen Zweck nach § 52 Abs. 2 AO? Zu 3.: Zum Besteuerungsverfahren in Einzelfällen können keine Auskünfte erteilt werden. Alle Informationen, die einen konkreten Steuerfall betreffen, sind durch das Steuergeheimnis i.S.d. § 30 Abgabenordnung geschützt und dürfen daher ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich nicht offenbart werden. 4. Welche Kenntnisse hat der Senat über eine mögliche personelle Vernetzung des Vereins Uniter in welchen Berliner Behörden? Seite 2 von 4 Zu 4.: Eine personelle Vernetzung des Vereins „Uniter e.V.“ in Berliner Behörden ist dem Senat nicht bekannt. 5. Trifft es zu, dass auf dem Instagram-Account des Uniter-Netzwerks u.a. Polizeiuniformen mit Aufnähern des Uniter-Netzwerks erkennbar sind und welche Kenntnisse hat der Senat ggf. über Vernetzungen von Uniter e.V. mit der Berliner Polizei? Zu 5.: Mit Stand vom 06. Februar 2019 konnten auf dem Instagram-Account ganz vereinzelt Bilder von Personen, augenscheinlich in Polizeiuniform, festgestellt werden. Entsprechende Aufnäher konnten hierbei nicht festgestellt werden. Lediglich auf einem Bild ist eine schwarze Weste mit der Beschriftung „Polizei“ abgebildet, eine Zuordnung zur Bundes- oder einer Landespolizei ist nicht möglich. Auf dieser Weste befindet sich u.a. ein sogenanntes Patch mit den Symbolen des Uniter e.V., einem Schwert und einem Kranz. Darüber hinaus liegen dem Senat hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. 6. Trifft es zu, dass am 19. Dezember 2018 im Rahmen der Gedenkveranstaltung an die Opfer des Terroranschlags am Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 ein Kranz des Vereins Uniter e.V. niedergelegt wurde und welche Kenntnisse hat der Senat ggf. über die Mitglieder von Uniter, die an dieser Veranstaltung teilgenommen haben? 7. Trifft es zu, dass der unter Frage 6 genannte Gedenkkranz von einer Person mit dem Pseudonym „District Leader Eastern Germany“ gespendet wurde und welche Kenntnisse hat der Senat darüber, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt und ob es sich dabei um eine Person aus der extrem rechten Prepper-Szene handelt? Zu 6. und 7.: Die stille Kranzniederlegung am 19.12.2018 war öffentlich zugänglich. Gegenüber der Senatskanzlei, die diese Gedenkveranstaltung organisierte, hat sich keine Person als Mitglied der genannten Vereinigung zu erkennen gegeben. Die zum Zeitpunkt des offiziellen Gedenkens niedergelegten Kränze waren mit der Senatskanzlei abgestimmt, darunter fand sich keiner dieser Vereinigung. Zu welchem – späteren – Zeitpunkt und von welcher Person bzw. Personen ein Kranz niedergelegt wurde, ist dem Senat ebenso wenig bekannt, wie die Person, welche sich hinter dem genannten Pseudonym verbergen könnte. Die Polizei Berlin führt darüber hinaus keine Mitgliederlisten zu Parteien, Vereinigungen und Verbänden und erfasst bei öffentlichen Veranstaltungen auch keine entsprechenden Daten, sofern keine Straftaten oder gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen begründende Störungen begangen werden oder konkret zu besorgen sind. 8. Welche Kenntnisse hat der Senat über Verbindungen von Uniter e.V. darüber hinaus nach Berlin und zur extrem rechten Chatgruppe „Nordkurve“, an der auch André S., Soldat des Kommandos Spezialkräfte (KSK) und Auskunftsperson des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), teilgenommen hat und als Gründer des Uniter e.V. gilt? 9. Welche Kenntnisse hat der Senat über extrem rechte Strömungen und Radikalisierungstendenzen innerhalb Uniters und der extrem rechten Chatgruppe „Nordkurve“ und ihre Verbindungen nach Berlin? Zu 8. und 9.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Verbindungen im Sinne der Fragestellungen vor. Seite 3 von 4 10. Wie viele Angehörige und Sympathisierende kann der Senat der Berliner Prepper-Szene, die in dem Verein Uniter e.V. oder in der Chatgruppe „Nordkurve“ aktiv waren, zuordnen und wie viele schätzt er davon als extrem rechts ein (bitte einzeln aufschlüsseln)? Zu 10.: Über das Personenpotential der Prepper-Szene in Berlin kann keine Aussage getroffen werden. Es sind einzelne Rechtsextremisten bekannt, die sich Techniken und Verhaltensweisen der sogenannten Prepper bedienen. Über die in der Fragestellung genannten Verbindungen liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Kenntnisse hat der Senat über Survival-Seminare des Vereins Uniter e.V., die in Berlin durchgeführt wurden (bitte nach Ort, Datum, Seminarthema und Teilnehmendenzahl aufschlüsseln)? 12. Welche Kenntnisse hat der Senat über eine mögliche Finanzierung durch den Berliner Reservistenverband des Vereins Uniter e.V.? Zu 11. und 12.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 13. In der Drucksache 18/17176 spricht der Senat von „einzelnen Extremisten“, die preppen und „im Fokus der Verfassungsschutzbehörden“ stünden: Um wie viele Personen handelt es sich hierbei, sind diese Anhänger*innen oder Symphatisierende ggf. welcher Organisationen, und in welchen Phänomenbereich sind die genannten Prepper einzuordnen? Zu 13.: Den Verfassungsschutzbehörden sind weiterhin nur einzelne so genannte Prepper bekannt. Diese Einzelpersonen sind dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen. 14. Trifft es zu, dass auf der 208. Sitzung der Innenministerkonferenz beschlossen wurde, das "Gemeinsame Bundeslagebild 'Reichsbürger und Selbstverwalter' unter Einbeziehung der sogenannten 'Prepper'" fortzuschreiben und auf der nachfolgenden Sitzung zu berichten, und welche Kenntnisse hat der Senat ggf. über die Nichtberichterstattung auf der 209. Sitzung? Zu 14.: Es trifft zu, dass auf der 208. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, 06.-08.06.2018, beschlossen wurde, das "Gemeinsame Bundeslagebild 'Reichsbürger und Selbstverwalter' unter Einbeziehung der sogenannten 'Prepper'" fortzuschreiben und auf der nachfolgenden Sitzung zu berichten. Eine Befassung zur Herbsttagung wurde im Nachgang als nicht angezeigt bewertet, da frühestens im dritten Quartal 2018 verlässliche Zahlen zu erheben gewesen sind. Eine Aktualisierung soll in der Frühjahrssitzung 2019 erfolgen. 15. Inwiefern sieht der Senat nach den Enthüllungen der Hannibal-Recherche der taz Handlungsansätze, weitergehende Maßnahmen gegen extrem rechte Prepper einzuleiten? Zu 15.: Die Polizei Berlin hat Kenntnis über die Existenz der sogenannten Prepper-Szene. Ihr liegen für Berlin jedoch keine Erkenntnisse zu Straftaten von Personen vor, die im Kontext mit einer möglichen Zugehörigkeit zur Prepper-Szene begangen worden sein sollen oder begangen wurden. Dies gilt ebenso für die vereinzelt bekannt gewordenen Rechtsextremisten, die sich Techniken und Verhaltensweisen der sogenannten Prepper bedienen. Grundsätzlich ist das Verhalten der Prepper, etwa das Anlegen von Vorräten, um sich auf mögliche Untergangs- bzw. Katastrophenszenarien, sei es durch Naturkatastro- Seite 4 von 4 phen, Kriege, plötzliche Beeinträchtigungen der Infrastruktur, ausbrechende Krankheiten oder ähnliches, vorzubereiten, nicht strafbar. Ein regelmäßiger informeller Austausch der Staatsschutzdienststellen zu der Thematik findet statt. Mögliche Weiterungen für die Polizei Berlin sind vom jeweiligen Erkenntnisstand abhängig. Sollten sich gefahrenabwehrrechtliche Sofortmaßnahmen nach entsprechender Gefahrenprognose für einzelne Länder ergeben, haben in gleich gelagerten Fällen sowohl das BKA als auch andere Polizeien/ Staatsschutzdienststellen der Länder unverzüglich an die entsprechenden Länder berichtet und ihren Kenntnisstand zur weiteren Veranlassung mitgeteilt. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Erkenntnislage ergeben sich für den Senat keine Handlungsansätze weitergehenden Maßnahmen einzuleiten. Berlin, den 12. Februar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport