Drucksache 18 / 17 736 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Niklas Schrader und Anne Helm (LINKE) vom 30. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2019) zum Thema: Kontaktanzeige auf Instagram-Account der Berliner Polizei – Wann verletzt die Polizei mit Social Media Grundsätze ihre Aufgabenerfüllung? und Antwort vom 12. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) und Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17736 vom 30. Januar 2019 über Kontaktanzeige auf Instagram-Account der Berliner Polizei – Wann verletzt die Polizei mit Social Media Grundsätze ihre Aufgabenerfüllung? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Am 22. Januar 2019 veröffentlichte die Berliner Polizei auf ihrem öffentlichen Account des Onlinedienstes Instagram ein vermeintliches Kontaktgesuch eines Polizeibeamten, demzufolge ein Wiedersehen mit einer Frau gewünscht wird: Welche Richtlinien, Weisungen, Vorschriften, Arbeitshilfe etc. existieren für die Arbeit des Teams Social Media (TSM) der Berliner Polizei und deren Einsatz der verwendeten Kommunikationskanäle Facebook, Twitter, Snapchat und Instagram? Bitte im Original anfügen. Falls es keine gibt, weshalb, und werden solche Unterlagen erarbeitet? Zu 1.: Die Arbeitsweise des Social Media Teams leitet sich grundsätzlich aus den Handlungsempfehlungen des Projektabschlussberichtes der Projektgruppe (PG) neue Medien ab und ist nicht zusammenfassend geregelt. Sie erfolgt vielmehr sowohl nach den allgemeinen als auch besonderen Regelungen in Polizeidienstvorschriften, gesetzlichen Regelungen sowie nach internen Weisungen. Eine gesonderte Aufstellung aller Bestimmungen, an denen sich die Arbeit des Social Media Teams orientiert, ist nicht vorhanden. 2. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass offizielle Kommunikationskanäle der Öffentlichkeitsarbeit der Berliner Polizei für die private Kontaktsuche von Beamten verwendet werden? Zu 2.: Private Gesuche auf behördlichen Accounts zu veröffentlichen entspricht nicht den Aufgaben des Social Media Teams der Polizei Berlin. Seite 2 von 3 3. Wie viele Beschwerden sind im Zusammenhang mit der in 1. genannten Veröffentlichung des TSM eingegangen? Zu 3.: Beim Social Media Team der Polizei Berlin ist mit Stand 7. Februar 2019 eine Beschwerde zu dieser Veröffentlichung zur Kenntnis gelangt. 4. Wie wurde der Vorgang innerhalb der Berliner Polizei nachbearbeitet und wurden hierzu eingegangene Beschwerden und kritische Kommentare in den sozialen Medien ausgewertet? Zu 4.: Alle Rückmeldungen zu den Veröffentlichungen der Beiträge in der Instagram-Story wurden im Rahmen der Redaktionsarbeit, beantwortet und im Zuge der selbstkritischen Weiterentwicklung der bestehenden Social-Media- Öffentlichkeitsarbeit sowohl innerhalb der Stabsabteilung Kommunikation als auch durch die Behördenleitung ausgewertet. 5. Haben jeweils die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und die Polizei Berlin seit Beginn der Arbeit des TSM die Social Media Arbeit der Polizei unter anderem nach den folgenden Aspekten kritisch ausgewertet und wenn ja, mit welchen jeweiligen genauen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht? a. Einhaltung des Neutralitätsgebots bei Äußerungen der Polizei im Internet, b. Einhaltung des Gebots der Sachlichkeit und Richtigkeit, c. Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Zu 5.: Eine anlassunabhängige Auswertung der Social-Media-Öffentlichkeitsarbeit durch die Polizei Berlin oder die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erfolgt nicht. Das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot sind allgemeine Dienstpflichten aller Mitarbeitenden der Polizei Berlin und als solche in der Polizeidienstvorschrift 350 (BE) sowie im Beamtenrecht festgehalten. Ein hoher Anspruch an Sachlichkeit und Richtigkeit polizeilicher Informationen gehört zum Selbstverständnis der Behörde und bildet das Fundament der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Vereinzelt werden stilistische Mittel bei Veröffentlichungen und eine zielgruppenspezifische Ansprache auf Social-Media-Plattformen gewählt. Die Polizei Berlin, und damit auch das Social Media Team, hält sich im Rahmen der Dienstausübung an Recht und Gesetz. Allen bekannt gewordenen Verstößen geht die Polizei Berlin nach. 6. Haben seit der Tagung der Social-Media-Teams der Landespolizeien, der Bundespolizei, des Zolls und der Innenressorts im Rahmen eines Best-Practice-Workshops „Polizei und Social Media“ am 4. bis 5. Dezember 2017 weitere derartige Tagungen mit Teilnahme des Berliner TSM stattgefunden? Wenn ja, wann, und sind solche derartigen Tagungen im regelmäßigen Turnus vorgesehen? Zu 6.: Ein weiterer sog. „Best-Practice-Workshop“ der Länderpolizeien unter Einbeziehung der Bundespolizei, des Zolls und der Innenressorts fand vom 5. bis 7. September 2018 statt. Bei den Workshops handelt es sich um ein jährlich wiederkehrendes Format. 7. Sind die unter 3. genannten Aspekte und Grundsätze für die polizeiliche Arbeit ebenfalls Gegenstand der Beratungen bei den länderübergreifenden Vernetzungstreffen der polizeilichen Social-Media-Dienststellen gewesen? Wenn ja, in welcher jeweiligen Form, und über welche Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grundsätze wurde sich dort bisher ausgetauscht? Seite 3 von 3 Zu 7.: Da sich die Frage 3 auf eingegangene Beschwerden in Bezug auf eine Veröffentlichung bezieht, wird hier davon ausgegangen, dass die in Frage 5 genannten Grundsätze gemeint sind. Über diese wurde sich in gemeinsamen Gesprächen im Sinne der Aufgabenwahrnehmung ausgetauscht. Konkrete Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grundsätze obliegen den jeweiligen Polizeien der Länder und des Bundes. 8. Sieht der Senat einen Bedarf, die Art und Weise der Social-Media-Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Landespolizeien im Rahmen von Besprechungen oder Beschlüssen in gemeinsamen Gremien wie der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) zu koordinieren bzw. zu vereinheitlichen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, aus welchen genauen Gründen nicht? Zu 8.: Die Nutzung sozialer Medien für die polizeiliche (Öffentlichkeits-) Arbeit ist seit 2016 fester Bestandteil der gemeinsamen Gremienbefassungen. Seit dem 1. Januar 2017 koordiniert die Geschäftsstelle „Soziale Medien“ innerhalb des Unterausschusses Führung, Einsatz und Kriminalität (UA FEK) in Niedersachsen den Austausch zwischen Vertretenden der Länder und des Bundes. Derzeit erarbeitet eine gemeinsame Arbeitsgruppe abgestimmte Handlungsempfehlungen im Bereich der Krisenkommunikation. Weiterhin plant die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) im Jahr 2019 eine bundesweit einheitliche und zertifizierte Fortbildung der „Social Media Manager Polizei“ einzuführen. 9. Wurde die Polizei Berlin wegen ihrer Tätigkeit auf Social-Media-Plattformen von Betroffenen in Anspruch genommen? Wenn ja, auf welcher Grundlage und mit welchem Ergebnis? Zu 9.: Die Polizei Berlin wird im Rahmen der Social-Media-Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig von Betroffenen in Anspruch genommen. So haben zum Beispiel alle Fragenden einen Anspruch auf eine Beantwortung durch die Polizei Berlin. Gleiches gilt für alle Auskunft- oder Hilfesuchenden. Berlin, den 12. Februar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport