Drucksache 18 / 17 740 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) vom 31. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Februar 2019) zum Thema: Causa Knabe – War der Direktor der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen für den Kultursenator ein Dorn im Auge? – Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage 18/17063 und Antwort vom 12. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17740 vom 31. Januar 2019 über Causa Knabe – War der Direktor der Gedenkstätte Berlin- Hohenschönhausen für den Kultursenator ein Dorn im Auge? (IX) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Dr. Lederer hat am 27.09.2018 im Abgeordnetenhaus zur Sondersitzung des Stiftungsrates am 27.09.2018, auf der der Direktor vorläufig beurlaubt und seine ordentliche Kündigung beschlossen wurde, ausgeführt, man habe Dr. Knabe die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ist dem Direktor mitgeteilt worden, dass gegen ihn arbeitsrechtliche Schritte wie die später beschlossene vorläufige Beurlaubung und ordentliche Kündigung erwogen werden? Falls ja: Wann und von wem? Zu 1.: Da der Direktor Organ (Vorstand) der Stiftung war, sind gegen ihn keine arbeitsrechtlichen Schritte erwogen oder unternommen worden, sondern Herr Dr. Knabe ist aus der Organstellung abberufen und sein Dienstverhältnis ist beendet worden. Der Direktor hatte in der Stiftungsratssitzung vom 25.09.2018 Gelegenheit, zu den ihm bekannten Vorwürfen zu seiner Person Stellung zu nehmen, und hat diese Gelegenheit auch genutzt. 2. Wann, durch wen und in welcher Form ist der Direktor mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfe konfrontiert worden? Wurde er – wie offenbar der Vizedirektor – vor der Kündigung schriftlich zu einer entsprechenden Anhörung eingeladen und ihm, wie arbeitsrechtlich üblich, im Beisein einer Person seines Vertrauens die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben? Wurden ihm die Vorwürfe – wie offenbar der Vizedirektor – vor der Kündigung schriftlich übermittelt? 3. Ist dem Direktor Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen und den beabsichtigten arbeitsrechtlichen Schritten gegen ihn Stellung zu nehmen und wenn ja, wann, durch wen und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Zu 2. und 3.: Gegen Herrn Dr. Knabe sind keine arbeitsrechtlichen Schritte unternommen worden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe waren Herrn Dr. Knabe bekannt. Im Wesentlichen standen folgende Verstöße zum Zeitpunkt des mit ihm geführten Gesprächs in der Stiftungsratssitzung vom 25.09.2018 fest: Seite 2 von 3 a) Organisationsverschulden wie Verletzung der Pflichten nach § 12 Abs. 2 und Abs. 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (insbesondere Einrichtung und Bekanntmachung einer Beschwerdestelle). Die Maßnahmen des Direktors erschöpften sich ausweislich seines Schreibens vom 02.02.2018 darin, den Vizedirektor im Personalgespräch vom 01.03.2016 angewiesen zu haben, körperliche Berührungen oder private SMS an seine Mitarbeiter zu unterlassen, da diese „offenbar missverstanden“ werden könnten. Die Möglichkeit, dass kein Missverständnis , sondern ein sexuell bestimmtes Verhalten vorlag, zog der Direktor wohl noch nicht einmal in Betracht. Die in Rede stehenden SMS ließ er sich offensichtlich nicht vorlegen, da ihm ansonsten die massiven Grenzverletzungen des Vizedirektors gegenüber den weiblichen Mitarbeitern bekannt gewesen sein müssen. Am 07.06.2016 traf der Direktor bei einer Veranstaltung im Deutschen Bundestag eine der betroffenen Frauen, und erklärte ihr, wie „schäbig“ er es gefunden habe, dass sie sich beim Senat über seinen Stellvertreter beschwert habe. Er bewertete diesen Umstand auch als Beweis dafür, dass an ihrer Darstellung gegenüber der Senatsverwaltung für Kultur und Europa (SenKultEuropa) „nichts dran“ sei. Anstatt die Mitarbeiterinnen durch geeignete Maßnahmen vor derartigen Belästigungen zu schützen, sprach der Direktor mit Schreiben vom 02.02.2018 Drohungen durch die Betonung der Rechtsfolgen des Straftatbestands der üblen Nachrede auch gegenüber den betroffenen Frauen („Urheber als auch Verbreiter der Behauptung “) für den Fall aus, dass die Belästigungen nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 184 i Strafgesetzbuch (StGB) führen. Auch seine Schlussfolgerung , bis zum Beweis des Gegenteils müsse er davon ausgehen, dass es zu den behaupteten sexuellen Belästigungen nicht gekommen sei, stellt einen grundlegenden Verstoß gegen seine Schutzpflichten dar. Gemäß § 13 Abs. 1 AGG haben alle Beschäftigten das Beschwerderecht, wenn sie sich benachteiligt fühlen; auf den Nachweis dieser Tat oder gar auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es nicht an. Die Nutzung dieses Beschwerderechts darf nicht sanktioniert werden. b) Mit einem Schreiben vom 02.07.2014 erklärte der Direktor, dass er für sämtliche Personalangelegenheiten zuständig sei. Anderenfalls würde dies das Ende einer seit 14 Jahren bestehenden betrieblichen Übung bedeuten. Er holte zusätzlich auf Kosten der Stiftung ein Rechtsgutachten ein, welches sowohl seine Ansicht als auch die jahrelang geübte Verwaltungspraxis bestätigte. Mit seiner Stellungnahme vom 20.09.2018 an den RBB führte der Direktor demgegenüber aus, bis zum 30.06.2018 sei der Stiftungsrat für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beschäftigten zuständig gewesen. Auch diese mit Blick auf das eigene Verhalten wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich seiner Personalverantwortung ließ seine Umsetzung des notwendigen Kulturwandels in der Gedenkstätte nicht erwarten. Seite 3 von 3 c) In der Stiftungsratssitzung vom 25.09.2018 behauptete der Direktor, vor dem 17.09.2018 habe er nur Kenntnis über eine Umarmung zum Geburtstag und über „private“ SMS erhalten. Mehr als eine Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen zur eigenen Absicherung, habe er nicht tun können. Im ersten Absatz des Gesprächsvermerks vom 01.03.2016 schreibt der Direktor jedoch, dass er darüber informiert wurde, dass sich drei frühere Beschäftigte über seinen Stellvertreter beschwert hätten. Mithin kann seine Antwort nicht der Wahrheit entsprochen haben . Die Gesamtheit der Vorwürfe einschließlich der Stellungnahme des Direktors in der Stiftungsratssitzung vom 25.09.2018 veranlassten den Stiftungsrat zu seinem einstimmigen Beschluss über die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses. Berlin, den 12.02.2019 In Vertretung Dr. Torsten Wöhlert Senatsverwaltung für Kultur und Europa