Drucksache 18 / 17 743 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Lars Düsterhöft (SPD) vom 28. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Februar 2019) zum Thema: Pflege in Not – Möglichkeiten der Zurückdrängung oder des Verbotes von Leasinggesellschaften in Berlin und Antwort vom 20. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Lars Düsterhöft (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 17 743 vom 28. Januar 2019 über Pflege in Not – Möglichkeiten der Zurückdrängung oder des Verbotes von Leasinggesellschaften in Berlin ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie bewertet die Senatsverwaltung die Situation in der Berliner Pflegelandschaft, auf welcher Datenbasis muss bereits von einem Pflegenotstand gesprochen bzw. kann dieser Einschätzung widersprochen werden? Zu 1.: Die Beschaffung von ambulanten pflegerischen Versorgungsleistungen geschieht in der Regel durch die Privatperson selbst bzw. pflegende Angehörige nahestehende oder vertretungsberechtigte Personen. Die 36 Berliner Pflegestützpunkte unterstützen bei der Suche eines geeigneten Pflegedienstes, bei Bedarf koordinieren sie auch die notwendigen Hilfen. Von Bezirken, Pflegestützpunkten, pflegebedürftigen Menschen bzw. pflegenden Angehörigen gehen zunehmend Hinweise ein, dass Pflegedienste mit Hinweis auf Personalmangel die Übernahme von Aufträgen ablehnen, Zeiten, in denen privat zur Überbrückung Lösungen gefunden werden müssen, obwohl eine Unterstützung durch einen Pflegedienst gewünscht oder benötigt wird, sich verlängern, pflegebedürftige Menschen bzw. pflegende Angehörige zeitlich immer weniger Wahlmöglichkeiten haben. Pflegebedürftige Menschen bzw. pflegende Angehörige und um Unterstützung gebetene Pflegestützpunkte müssen immer mehr Anstrengungen unternehmen, um benötigte Leistungen zu erhalten bzw. zu vermitteln. Insbesondere Menschen mit Pflegegrad 1 und Anspruch auf Entlastungsleistungen finden öfter keine Pflegedienste, die für diese kleinen Aufträge (haushaltsnahe Dienstleistungen) zur Verfügung stehen. Hier versucht die Senatsverwaltung durch Stärkung der Angebote zur Unterstützung im Alltag Abhilfe zu schaffen. - 2 - 2 Eine valide Datenbasis dafür existiert nicht. Es sind derzeit aber im Sachleistungsbereich des SGB XI keine Fälle bekannt, in denen bisher Menschen dauerhaft unversorgt blieben. Von Seiten der Pflegedienste gehen ebenfalls zunehmend Hinweise ein, dass Anfragen zur Erbringung von Leistungen der Häuslichen Pflegehilfe leider nicht/nur beschränkt/mit zeitlicher Verzögerung bedient werden können, weil den Pflegediensten das für die Versorgung notwendige Pflegepersonal und damit die notwendigen Kapazitäten fehlen. Aus Hinweisen der Leistungsanbieter deutet sich gleichzeitig an, dass der Pflegekräftemangel derzeit primär Pflegefachkräfte betrifft. Diese werden vor allem im Bereich der häuslichen Krankenpflege im SGB V eingesetzt. Belastbare Daten zu Art und Umfang liegen der Senatsverwaltung jedoch nicht vor. Aufgrund des Pflege(fach)kräftemangels muss auch im Sachleistungsbereich des SGB XI mit Engpässen gerechnet werden. Der Senat unternimmt deshalb vielfältige Aktivitäten, um dem Personalmangel und den damit verbundenen Versorgungsproblemen entgegen zu wirken. Hierbei befindet sich die Senatsverwaltung in einem engen Gesprächsaustausch mit den in der Pflege handelnden Personen, Diensten und Verbänden. So finden aktuell z.B. mehrere Fachgespräche mit Kassen und Leistungsanbietern statt, um Lösungswege zu erörtern. Ziel ist es, sich über einen „Pakt für die Pflege“ über relevante Maßnahmen für die Entwicklung von Fachkräften zu verständigen. Er umfasst drei Bereiche : 1. Bedarfsgerechter Ausbau der Ausbildung 2. Bessere Vergütung 3. Gute Arbeit: Gesundheitsmanagement und Familienfreundlichkeit 2) Wie viele offene Stellen im Bereich der Pflege sind der Agentur für Arbeit derzeit gemeldet und wie hoch ist die geschätzte Anzahl (inklusive der offenen Stellen, die der Agentur für Arbeit nicht gemeldet werden) der tatsächlich offenen Stellen in Berlin? Zu 2.: In Zuge der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit: Für Pflegeberufe [Berufsbereiche 813 (Gesundheit, Krankenpflege, Rettungsdienste, Geburtshilfe ) und 821 (Altenpflege)] waren im Dezember 2018 264 (Krankenpflege) bzw. 216 (Altenpflege) Stellen im Bestand bei der Bundesagentur für Arbeit in Berlin gemeldet, also insgesamt 480 Stellen. Des Weiteren sei verwiesen auf S. 14 im Analytikreport Engpassanalyse : https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201812/analyse/analyse-gemeldetearbeitsstellen -kldb2010/analyse-gemeldete-arbeitsstellen-kldb2010-11-0-201812-pdf.pdf. Der Beantwortung wurde als Anlage 1 beigefügt. Das IAB ermittelt in seiner Erhebung des Gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots den Anteil der bei der BA gemeldeten Stellen an allen Stellen, die sogenannte Meldequote. Diese beträgt aktuell für Ostdeutschland ca. 60% siehe auch http://www.iab.de/de/befragungen/stellenangebot/aktuelle-ergebnisse.aspx. - 3 - 3 Hochgerechnet für die Stellen im Pflegebereich in Berlin würde dies bedeuten, dass in etwa 800 Stellen im Pflegebereich in Berlin offen wären, davon 480 (60%) bei der BA gemeldet und 320 (40%) weitere Stellen. Dies ist aber lediglich eine Schätzung, da die Meldequote je nach Beruf und Branche stark schwanken kann. 3) Wie hoch war die Leasingquote seit Januar 2018 in den Kliniken der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité (prozentuale und absolute Anzahl der Leasingkräfte für die jeweiligen Einrichtungen und Standorte der beiden landeseigenen Konzerne pro Monat erbeten)? Zu 3.: Die Leasingquoten der Kliniken der Vivantes –Netzwerk für Gesundheit GmbH betrugen im Jahr 2018 zwischen 2,6 und 5,5 %. Im Weiteren sei auf Anlage 2 verwiesen. Die Leasingquote für den Intensivbereich die Charité betreffend, betrug in 2018 zwischen 5 und 8 Prozent und für den Bereich der Normalstationen zwischen 0 und 2 Prozent. Das bedeutete für den Intensivbereich ca. 45 VK und für den Bereich der Normalstationen ca. 12 VK im Jahresdurchschnitt. Die genaue Aufteilung nach Intensivbereich und Bereich der Normalstationen sowie campusbezogen ist der beigefügten Anlage 3 zu entnehmen. 4) Wie hoch waren die zusätzlichen Kosten insgesamt und durchschnittlich pro Pflegekraft im Vergleich zu den Personalkosten des Stammpersonals seit Januar 2018 für die Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH und die Charité (monatliche Übersicht erbeten)? Zu 4.: Bei den Kliniken der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH betrug der Mehraufwand je Pflegekraft und Jahr je nach Klinik zwischen 5.935 € und 15.290 €. Insgesamt ist ein Mehraufwand von 5.072.133 € entstanden. Im Weiteren sei auf die beigefügte Anlage 4 verwiesen. Die Chartié betreffend kann die Frage wie folgt beantwortet werden: Berechnungsgrundlage für die Beantwortung ist dabei eine durchschnittliche Einstufung in die Entgeltgruppe P7, Stufe 3 und hier das Arbeitnehmerbrutto: Der Stundenlohn beträgt danach 16,97 Euro . Mit dem Faktor 169,57 Stunden ergibt sich das Monatsentgelt von 2.877,66 Euro, was einem Jahresentgelt von 37.328,46 Euro entspricht. Ab dem 01.03.19 erfolgt die nächste Tarifanpassung, welche dann einen Stundenlohn von 17,53 Euro (Jahresentgelt: 38.465,82 Euro) vorsieht. Hinzuzurechnen sind ca. 24 % für Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung . Der Stundenpreis einer Arbeitsstunde der Leasingfirmen variiert extrem – abhängig von der Qualifikation (mit oder ohne Fachweiterbildung) und auch von zeitlichen Aspekten (Feiertage, Wochenende). Für eine/n Leasing - Gesundheits- und Krankenpfleger/in ohne Fachweiterbildung liegt der durchschnittliche Stundenpreis bei 43,95 Euro. Mit dem Faktor 169,57 Stunden (Monatsarbeitszeit ohne Abzug von Urlaub, Krankheit, Freistellung etc.) ergeben sich monatliche Kosten von 7.452,60 und entsprechende Jahreskosten von 89.431,30 Euro ohne Umsatzsteuer. Die Gesamtjahreskosten für Leasingpersonal lagen 2018 für die Charité bei 9,6 Mio. Euro. - 4 - 4 5) Wie viele Leasinggesellschaften, die Pflegekräfte verleihen, sind in Berlin tätig? Zu 5.: In Zuge der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit: Daten zu Berliner Leasinggesellschaften, welche Pflegekräfte verleihen, weist die BA-Statistik nicht aus. 6) Wann wurde den jeweiligen Unternehmen die Zulassung durch die Agentur für Arbeit erteilt? Zu 6.: In Zuge der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit: Unternehmensbezogene Daten der Erlaubniserteilung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden nicht veröffentlicht. Sie können von der Bundesagentur für Arbeit auch nicht anhand interner Fachdaten ermittelt werden, wenn ihr die betroffenen Unternehmen nicht genau benannt werden. Die Kundenunternehmen (Einsatzbetriebe) der Zeitarbeitsfirmen können sich vor Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Erlaubnis-Urkunde der zugelassenen Firma vorlegen lassen. Daraus ist ersichtlich, wann die Urkunde ausgestellt und ob die Erlaubnis befristet oder unbefristet erteilt wurde. 7) Wie viele BerlinerInnen sind bei Leasinggesellschaften, welche Pflegekräfte verleihen, angestellt? Zu 7.: In Zuge der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit: Daten zu Berliner Leasinggesellschaften, welche Pflegekräfte verleihen, weist die BA-Statistik nicht aus. Ausweisbar ist die Zahl der Beschäftigten, die bei Zeitarbeitsfirmen angestellt sind. Die zur Verfügung gestellte Auswertung , beigefügt als Anlage 5, weist als „Daruntergröße“ die Beschäftigten aus, die in Pflegeberufen für Leasingfirmen arbeiten. 8) Welche Bedingungen müssen von Leasinggesellschaften erfüllt werden, dass sie dauerhaft Leihpersonal vermitteln dürfen (beispielsweise Anbieten des Personals für alle Arbeitsschichten, Beleg der Sprachkompetenzen der Leihpersonals, Beleg der Qualifikationen der Leihpersonals, Beleg der dauerhaften Zuverlässigkeit des Anbieters im Sinne der tatsächlichen Bereitstellung der bestellten Arbeitskräfte, Beleg der Weiterqualifizierung der Leihpersonals) und wer kontrolliert die Einhaltung dieser Bedingungen? Zu 8.: In Zuge der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit: Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird von der BA nur auf Basis eines schriftlichen Antrags erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn 2. Vorlage der Gewerbeanmeldung 3. Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister und Handelsregister 4. Vorlage Gesellschaftsverträge und Leiharbeits- und Überlassungsverträge - 5 - 5 5. ausreichende Betriebsorganisation 6. ausreichende Liquidität / Bonität. Die Erlaubnis nach dem AÜG wird zunächst nur befristet für ein Jahr erteilt. Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig war. Vor Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis prüft die Bundesagentur für Arbeit den Erlaubnisinhaber in der Regel (erneut) im Rahmen einer Betriebsprüfung. Ziel der Betriebsprüfung ist es dabei festzustellen, ob der Erlaubnisinhaber seine Arbeitgeberpflichten gegenüber den Leiharbeitskräften im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des allgemeinen Arbeitsrechts erfüllt. Die BA als Erlaubnisbehörde prüft bislang nicht, ob der Erlaubnisinhaber den jeweiligen Interessen seiner Kundenunternehmen vollständig gerecht wird. Das ist Aufgabe der Parteien des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Dort können z. B. die erforderlichen Kompetenzanforderungen an das zu überlassende Personal und die Frage, ob der Verleiher dem Entleiher die Personal-Beschaffungsrisiken abnimmt, präzise geregelt werden. Dasselbe gilt für die Vereinbarung von Konsequenzen für ein eventuelles Auswahlverschulden der Zeitarbeitsfirma. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um Gegenstände der Vertrags- und Privatautonomie. Der Senat hat eine Debatte über verstärkte Qualitätskontrollen gegenüber der BA - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg angestoßen. 9) Die Höchstüberlassungsdauer von derzeit 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG) obliegt dem Bundesgesetzgeber . Hat das Land Berlin unabhängig von einer Gesetzesänderung – beispielsweise durch die Feststellung eines Pflegenotstandes für Berlin, woraus sich ggf. ein Allgemeininteresse im Sinne des AÜG ableiten ließe – die Möglichkeit die Höchstüberlassungsdauer auf beispielsweise einen Monat zu reduzieren? 10) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Land Berlin – beispielweise durch Feststellung eines Pflegenotstandes für Berlin, woraus sich ggf. ein Allgemeininteresse im Sinne des AÜG ableiten ließe – um die Widerrufung der Zulassungen von Leasinggesellschaften zu veranlassen? Zu 9. und 10.: Der Senat hat gegenüber dem BMAS sowie dem Bundesgesetzgeber die kritische Überprüfung des AÜG in diesen Punkten angestoßen. Bei dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) handelt es sich, wie in der Fragestellung bereits dargelegt, um Bundesrecht . Das AÜG sieht in § 1 Abs. 1 b oder in einer seiner sonstigen Regelungen die Möglichkeit der Berücksichtigung eines auf einen Pflegenotstand gestützten „Allgemeininteresses “ nicht vor. Ein solches kann daher weder zu einer Beschränkung der gesetzlich ausdrücklich normierten Höchstüberlassungsdauer noch für einen Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung herangezogen werden. Selbst gesetzliche Maßnahmen auf Landesebene wären wegen des in Artikel 31 Grundgesetz normierten Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht nicht geeignet, das entgegenstehende Bundesrecht inhaltlich zu verändern. Im Übrigen wird das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gemäß § 17 Abs. 1 AÜG von der Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführt. Eine Einbeziehung von Dienststellen des Landes Berlin bei dieser Durchführung – insbesondere auch bei der Rücknahme oder dem Widerruf einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (§§ 4 bzw. 5 AÜG) – sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vor. - 6 - 6 11) Sieht die Senatsverwaltung die Möglichkeit, unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen oder bundesweiten Vereinbarungen, einen Rahmenvertrag mit den in Berlin tätigen Leasinggesellschaften zu vereinbaren , welcher problematische Aspekte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beispielsweise Strafzahlungen bei Nicht-Einhaltung der vereinbarten Dienste, Kontrolle der Weiterbildung des Leihpersonals, Kontrolle der Qualifikationen des Leihpersonals oder das Anbieten von Personal für alle Arbeitsschichten – zu vereinbaren? Zu 11.: Grundsätzlich von der Senatsverwaltung zu begrüßende Vereinbarungen zur Verbesserung der Patient*Innensicherheit und guter Arbeitsbedingungen in der Pflege können auf freiwilliger Grundlage zwischen den Krankenhäusern bzw. der Berliner Krankenhausgesellschaft und den in Berlin agierenden Leasinganbietern geschlossen werden. Die Senatsverwaltung nimmt hier eine moderierende Rolle ein. 12) Welche Aktivitäten unternahm die Senatsverwaltung bisher, um den Einsatz von Leasingpersonal in der Pflege zurückzudrängen und welche Ergebnisse wurden erzielt? Zu 12.: Die für Gesundheit und Pflege sowie die für Arbeit zuständigen Senatsverwaltungen haben die Verbände der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und in der Pflege und weitere Akteure eingeladen und sind in den fachlichen Austausch getreten, um die verschiedenen Aspekte der Leiharbeit in der Pflege zu ermitteln und sich zur Thematik auszutauschen . Gegenstand der Gespräche waren bisher unter anderem, die Auswirkungen von Leiharbeit in der Alten- und der Krankenpflege, die Ermittlung von Umfang, Erscheinungsformen , rechtlicher Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung, die Frage der Höchstüberlassungsdauer, die rechtlichen Rahmenbedingung der Zulassung von Leasinggesellschaften , die Krankenhausfinanzierung, die Anforderung an die vermittelten Leiharbeitnehmer/innen sowie die Frage der Möglichkeit einer Rahmenvertragsregelung. Es besteht Einvernehmen, dass der zunehmende Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen in der Pflege zurückgedrängt werden soll, da er nach Einschätzung der Beteiligten negativ auf die Leistungsqualität sowie das Betriebsklima wirkt. Das Land Berlin - als Vertragspartei der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI für den Bereich der ambulanten wie auch der (teil-) stationären Pflege – verfolgt das Ziel, in diesen Rahmenverträgen Regelungen zur Begrenzung des Einsatzes von Leasingpersonal zu vereinbaren. Die Rahmenvertragsverhandlungen für die ambulante- sowie für die stationäre Pflege dauern noch an. Berlin, den 20. Februar 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Leasingquoten 2018 Jahresverlauf Basis: InSitu-Stunden außer Ärztlicher Dienst (VK-Äquivalente) Umrechnung in VK erfolgte mit der Nettoarbeitszeit der Dienstart Pflege, da hier die meisten VK's geleast werden In der Summenzeile Vivantes Kliniken kann es zu Rundungsdifferenzen kommen Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Leasing VK Leasingquote Ø Leasing VK 2018 Leasingquote Vivantes Kliniken 268,5 3,5% 294,5 5,4% 356,3 4,7% 356,0 4,6% 320,1 3,8% 313,2 4,3% 316,4 4,2% 334,9 4,5% 407,8 5,6% 395,6 4,9% 365,2 5,0% 418,3 5,0% 346,0 4,6% Humboldt-Klinikum 37,0 4,9% 39,8 3,9% 61,7 6,2% 53,1 5,6% 49,1 4,3% 56,8 4,8% 46,4 4,5% 47,7 4,9% 64,8 6,4% 57,2 5,7% 46,7 4,6% 57,6 6,6% 51,6 5,2% Klinikum Spandau 31,8 3,7% 31,5 3,3% 41,9 4,8% 39,2 4,5% 45,7 4,6% 43,6 5,1% 42,7 5,5% 57,3 6,7% 65,5 7,3% 75,0 8,1% 69,2 7,7% 65,8 4,4% 50,9 5,5% Klinikum Am Urban 31,4 1,6% 52,0 8,0% 38,2 4,5% 34,1 5,0% 26,4 0,7% 29,2 6,7% 35,7 3,4% 31,3 4,3% 53,0 6,6% 41,8 5,3% 52,5 6,3% 60,7 10,6% 40,4 5,3% Klinikum im Friedrichshain 41,3 2,6% 34,9 4,2% 66,5 4,4% 59,9 3,9% 62,3 3,8% 50,1 3,5% 60,0 4,3% 66,0 4,4% 77,4 5,2% 80,5 5,2% 67,9 4,4% 70,8 4,5% 61,7 4,2% Klinikum Kaulsdorf 9,2 4,7% 10,8 3,5% 9,5 3,3% 4,9 -2,2% 7,7 1,9% 9,0 3,7% 7,0 2,3% 7,5 2,7% 14,4 4,7% 6,0 2,0% 7,6 1,4% 11,6 3,1% 8,7 2,6% Auguste-Viktoria-Klinikum 33,3 4,4% 36,4 6,5% 39,3 5,0% 47,6 7,3% 34,3 4,9% 35,9 4,5% 38,4 5,1% 38,3 5,7% 34,9 4,6% 44,3 6,2% 43,3 5,8% 50,0 2,0% 39,9 5,2% Wenckebach-Klinikum 15,1 3,9% 21,0 7,2% 22,7 5,5% 22,2 6,0% 22,1 5,7% 18,7 4,9% 17,0 4,3% 13,5 3,4% 14,1 3,5% 15,4 3,7% 16,8 4,1% 24,3 2,0% 18,5 4,5% Klinikum Neukölln 69,5 3,6% 68,1 6,3% 76,5 4,3% 95,0 4,7% 72,4 3,9% 69,8 3,1% 69,2 3,9% 73,2 3,7% 83,7 5,6% 75,5 3,1% 61,3 3,4% 77,5 4,6% 74,3 4,2% Mai 18 Frage 3): Wie hoch war die Leasingquote seit Januar 2018 in den Kliniken der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité (prozentuale und absolute Anzahl der Leasingkräfte für die jeweiligen Einrichtungen und Standorte der beiden landeseigenen Konzerne pro Monat erbeten)? Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Dez 18 Gesamt 2018Jun 18 Jul 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 1GB UC | [Präsentationstitel] GB Unternehmenscontrolling Intensiv‐/Normalstationen Leasingquote 2018 Zentralfunktionscontrolling U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 2GB UC | [Präsentationstitel] Pflege: Intensivstationen und Normalstationen Leasingquote 2018 5 6 7 8 7 7 6 6 6 6 6 5 1 1 2 2 2 2 1 1 1 1 1 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 Jan. März Dez.Febr. Sept.Apr. Mai Aug.Juni Juli Okt. Nov. Leasingkräfte in %   Pflegepersonal*  insgesamt Intensivstationen Normalstationen * Pflege+/Funktionsdienst + Service + ZPC/GK‐Poolkräfte U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 3GB UC | [Präsentationstitel] Pflege: Intensivstationen + Normalstationen Leasingquote 2018 gesamt 3 4 4 5 4 5 3 3 3 3 3 2 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Apr. Okt.Jan. Febr. März Mai Juni Juli Aug. Sept. Nov. Dez. Leasingkräfte in %   Pflegepersonal*  insgesamt Gesamt * Pflege+/Funktionsdienst + Service + ZPC/GK‐Poolkräfte U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 4GB UC | [Präsentationstitel] Pflege: Intensivstationen + Normalstationen Leasingquote 2018: Nach Campus 6 6 6 6 6 7 6 6 6 5 5 4 0 2 4 6 8 Apr. JuniFebr. MärzJan. Mai Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. CBF Leasingkräfte in %   Pflegepersonal*  insgesamt * Pflege+/Funktionsdienst + Service + ZPC/GK‐Poolkräfte 2 3 3 3 3 3 1 1 2 3 2 2 0 1 2 3 4 Jan. Febr. März Apr. JuniMai Nov.Juli Aug. Sept. Okt. Dez. Leasingkräfte in %   Pflegepersonal*  insgesamt CCM 2 3 4 4 4 4 3 3 3 2 2 2 0 2 4 6 Jan. Febr. MaiMärz Apr. Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Leasingkräfte in %   Pflegepersonal*  insgesamt CVK Darstellung des Leasingmehraufwandes im Jahresverlauf -Basis nur auf Dienstart Pflege, keine Unterscheidung nach Qualifikationen -Umrechnung der VK mit der Nettoarbeitszeit Pflege 2018=1.531 h -Mehraufwand berücksichtigt nur Unterdienstarten, die auch geleast werden (also Bereinigung um: Pflegedirektion, Stationsleitung, stellvertretende Stationsleitung) -In der Summenzeile Vivantes Kliniken kann es zu Rundungsdifferenzen kommen Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR Mehraufwand gesamt in EUR Mehraufwand pro Pflegekraft in EUR p.a. Mehraufwand p.a. in EUR Vivantes Kliniken 834,74 149.943 791,60 160.121 845,48 221.005 779,91 206.648 825,52 193.095 831,16 174.608 841,85 182.979 824,51 191.761 835,80 255.040 884,08 257.574 867,54 230.534 923,75 312.758 10.086 2.536.067 Humboldt-Klinikum 1.290,13 31.701 1.165,28 27.194 1.290,13 54.010 1.248,52 46.633 1.290,13 42.126 1.248,52 49.522 1.290,13 43.605 1.290,13 47.030 1.248,52 66.589 1.290,13 35.553 1.248,52 50.803 1.290,13 68.813 15.190 563.580 Klinikum Spandau 943,97 26.893 852,62 22.752 943,97 34.876 913,52 33.438 943,97 41.632 913,52 38.225 943,97 38.261 943,97 51.926 913,52 58.275 943,97 57.657 913,52 47.160 943,97 50.807 11.114 501.902 Klinikum Am Urban 1.094,09 17.799 988,21 35.716 1.094,09 29.317 1.058,80 23.617 1.094,09 19.416 1.058,80 17.816 1.094,09 25.747 1.094,09 18.397 1.058,80 37.526 1.094,09 2.703 1.058,80 5.616 1.094,09 8.133 12.882 241.803 Klinikum im Friedrichshain 523,27 13.281 472,63 10.450 523,27 28.079 506,39 24.056 523,27 26.078 506,39 16.719 523,27 22.031 523,27 25.236 506,39 28.470 523,27 9.141 506,39 9.676 523,27 17.903 6.161 231.120 Klinikum Kaulsdorf 1.204,64 7.194 1.088,07 8.677 1.204,64 4.357 1.165,78 2.892 1.204,64 5.711 1.165,78 4.311 1.204,64 3.439 1.204,64 3.708 1.165,78 9.187 1.204,64 68.175 1.165,78 48.540 1.204,64 74.608 14.184 240.799 Auguste-Viktoria-Klinikum 814,78 13.456 735,93 15.136 814,78 17.143 788,50 17.036 814,78 10.703 788,50 8.778 814,78 11.387 814,78 9.230 788,50 13.801 814,78 36.957 788,50 26.805 814,78 39.095 9.593 219.527 Wenckebach-Klinikum 1.298,60 13.321 1.172,93 16.989 1.298,60 23.165 1.256,71 18.968 1.298,60 18.458 1.256,71 13.181 1.298,60 13.051 1.298,60 8.415 1.256,71 10.743 1.298,60 10.873 1.256,71 10.033 1.298,60 21.486 15.290 178.683 Klinikum Neukölln 504,05 26.299 455,27 23.208 504,05 30.058 487,79 40.007 504,05 28.972 487,79 26.055 504,05 25.457 504,05 27.820 487,79 30.449 504,05 36.516 487,79 31.900 504,05 31.912 5.935 358.652 Mai 18 Frage 4): Wie hoch waren die zusätzlichen Kosten insgesamt und durchschnittlich pro Pflegekraft im Vergleich zu den Personalkosten des Stammpersonals seit Januar 2018 für die Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH und die Charité (monatliche Übersicht erbeten)? Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 2018Dez 18Jun 18 Jul 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Beschäftigungsstatistik Impressum Empfänger: Auftragsnummer: 280213 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 08.02.2019 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Ost Storkower Straße 120 10407 Berlin E-Mail: Statistik-Service-Ost@arbeitsagentur.de Hotline: 030/555599-7373 Fax: 030/555599-7375 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) nach dem Geschlecht in ausgewählten Wirtschaftszweigen (WZ 2008) und für ausgewählte Berufe am Frau Brinkmann Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) nach dem Geschlecht in ausgewählten Wirtschaftszweigen (WZ 2008) und für ausgewählte Berufe am Arbeitsort (AO) Berlin (Gebietsstand des jeweiligen Stichtags) Stichtag: 30.06.2018, Datenstand: Januar 2019 Beschäftigungsstatistik Berlin (Gebietsstand des jeweiligen Stichtags) Stichtag: 30.06.2018, Datenstand: Januar 2019 Männer Frauen 1 2 3 1 33.474 21.985 11.489 dar. mit Berufen als Pflegekräfte (KldB 2010 BGr. 813+821) 2 3.449 1.163 2.286 Erstellungsdatum: 08.02.2019, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 280213 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Insgesamt Arbeitsort (AO): Alle Beschäftigten, die in der betreffenden Region arbeiten, unabhängig vom Wohnort. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) nach dem Geschlecht in ausgewählten Wirtschaftszweigen (WZ 2008) für ausgewählte Berufe (KldB 2010) am Arbeitsort (AO) Insgesamt dav. (Sp. 1) In Betrieben des Wirtschaftszweiges: Arbeitnehmerüberlassung (Wirtschaftsgruppen 782 und 783 der WZ08) Beschäftigungsstatistik Stand: November 2018 Methodische Hinweise - Sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte Grundlage der Statistik bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle Arbeitnehmer (einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die der Kranken- oder Rentenversicherungspflicht oder Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Auf Basis der Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird vierteljährlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehrund Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme). Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 und 850 Euro liegt (bis 31.12.2012: zwischen 400 und 800 Euro) und für die der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht verzichtet hat. Die Betriebe machen jährlich Angaben darüber, ob das Arbeitsentgelt während des Meldezeitraums in der Gleitzone lag, und zwar in allen Entgeltabrechnungszeiträumen (echte Gleitzonenfälle), oder ob sowohl Entgeltabrechnungszeiträume in der Gleitzone als auch darunter oder darüber vorlagen (Mischfälle), oder ob das Arbeitsentgelt nicht innerhalb der Gleitzone lag (keine Gleitzonenfälle) bzw. ob auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wurde. Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise, sondern nur zum Stichtag 31.12. vorgenommen werden. Nur für diesen Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen in der Gleitzone vor. Auswertungen zu den Midijobs liegen ab dem Stichtag 31.12.2003 vor. Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als "Minijob" bezeichnet. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt bis einschließlich zum 31.12.2012 400 Euro und ab dem 01.01.2013 450 Euro. Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Eine Berichterstattung der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgt seit dem Stichtag 30.06.1999, geringfügig entlohnte Beschäftigte im Nebenjob können ab dem Stichtag 30.06.2003 ausgewertet werden. Auch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See veröffentlicht Daten über geringfügig entlohnte Beschäftigte im Rahmen eines vierteljährlichen Geschäftsberichts. Diese Daten stellen keine amtliche Statistik dar und sind nicht geeignet, statistische Aussagen über die Entwicklung der Arbeitsmarktund Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. Ebenso wenig sind sie eine verlässliche Grundlage für Erwerbstätigenrechnungen oder Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). Sie liefern vielmehr Informationen über die Geschäftsprozesse der Minijob-Zentrale; es handelt sich somit um Geschäftsdaten. Daher sind die Daten auch nicht mit den statistischen Daten der BA, welche die amtliche Statistik über geringfügig entlohnte Beschäftigte führt, vergleichbar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres, oder auch kalenderjahrüberschreitend, auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist (im Zeitraum vor dem 01.01.2015 lagen die Fristen bei zwei Monaten oder insgesamt 50 Arbeitstagen). Auswertungen zu ausschließlich kurzfristig Beschäftigten sind ab Januar 2000 möglich. Kurzfristig Beschäftigte insgesamt sowie kurzfristig Beschäftigte im Nebenjob sind ab April 2003 auswertbar. Diese weitere Unterteilung der Daten über kurzfristig Beschäftigte in ausschließlich und im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte ist allerdings aus Geheimhaltungsgründen nicht zu empfehlen, da die Fallzahlen relativ gering sind. Werden von einer Person mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, gelten folgende Regeln: 1. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt. 2. Bei der gleichzeitigen Ausübung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen darf die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR nicht überschritten werden. 3. Bei der Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen darf die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes, nicht überschritten werden. Neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ist die Ausübung einer geringfügigen (Neben-)Beschäftigung zulässig. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, gilt für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 20. Dezember 2012. Mehrfachbeschäftigte, die gleichzeitig zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, werden nur nach den Merkmalen der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgewiesen. Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert. Gleiches gilt, wenn in einer Region oder in einem Wirtschaftszweig weniger als 3 Betriebe ansässig sind oder einer der Betriebe einen so hohen Beschäftigtenanteil auf sich vereint, dass die Beschäftigtenzahl praktisch eine Einzelangabe über diesen Betrieb darstellt (Dominanzfall). Hierbei gilt: Bei 3 bis 9 Betrieben, die hinter einer Beschäftigtenzahl stehen, darf keiner der Betriebe 50 oder mehr Prozent der Beschäftigten auf sich vereinen. Bei 10 oder mehr Betrieben dürfen auf keinen Betrieb 85 oder mehr Prozent der Beschäftigten entfallen. Weiterführende Informationen zur Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung finden Sie unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/cae/servlet/contentblob/4412/publicationFile/858/Qualitaetsbericht-Statistik- Beschaeftigung.pdf Stand: 06.12.2018 Statistik-Infoseite Berufe Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderung und berufliche Rehabilitation Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Langzeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Abkürzungsverzeichnis bzw. der Zeichenerklärung der Statistik der BA erläutert. Wirtschaftszweige Bildung Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Einnahmen/Ausgaben Familien und Kinder Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Das Glossar enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Abkürzungen und Zeichen, die in den Produkten der Statistik der BA vorkommen, werden im