Drucksache 18 / 17 766 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 04. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Februar 2019) zum Thema: Grüne Stadt Berlin: Genehmigungen von Veranstaltungen in öffentlichen Grünanlagen. und Antwort vom 12. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17766 vom 4. Februar 2019 über Grüne Stadt Berlin: Genehmigungen von Veranstaltungen in öffentlichen Grünanlagen. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Berlin ist eine grüne Stadt mit einer Vielzahl an öffentlich zugänglichen Grünanlagen. Es liegt daher nahe, dass diese auch von Privatpersonen, Vereinen, Firmen und politischen Parteien als Veranstaltungsort angefragt werden, z.B.: zur Ausrichtung eines Sommerfests. Ausnahmegenehmigungen für eine Sondernutzung dürfen seitens der Grünflächenämter erteilt werden. Frage 1: Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Grünanlagengesetz (GrünanlG) wurden zum Zwecke der Durchführung einer Veranstaltung in den letzten 10 Jahren erteilt? Bitte auflisten nach Bezirk, Ort, Datum und Veranstaltungsart (z.B. Sommerfest, Konzert, politische Veranstaltung etc.). Frage 2: Wie viele Anfragen wurden negativ beschieden? Bitte einzeln auflisten nach Bezirk, Ort, Datum und Grund der Ablehnung. Frage 3: Wie viele Anfragen befinden sich derzeitig im Genehmigungsverfahren? Bitte auflisten nach Bezirk und Ort. Antwort zu 1 bis zu 3: Die Genehmigung von Benutzungen, die über die gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünlagengesetz – GrünanlG) gebotene zweckbestimmungsgemäße schonende und störungsfreie Benutzung hinausgeht, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung kann gemäß § 6 Absatz 5 GrünanlG im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Anders als z.B. im öffentlichen Straßenland sind entsprechend sogenannte Sondernutzungen in den 2 öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht grundsätzlich zu bewilligen, sondern nur ausnahmsweise und nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig. Zu den nachgefragten Details von Ausnahmegenehmigungen bzw. abschlägigen Bescheiden liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz führt keine Statistik über die in Berlin im Zusammenhang mit dem Grünanlagengesetz durchgeführten Genehmigungsverfahren. Auf eine Abfrage bei den Bezirksämtern (dort den Straßen- und Grünflächenämtern) wurde verzichtet, da der Rechercheaufwand für eine Auflistung in dem gewünschten Umfang im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht vertretbar ist. Frage 4: Kann seitens der Bezirksämter eine generelle Ablehnung zur Sondernutzung von Grünanlagen erfolgen, oder sind Ausweichflächen zu benennen? Antwort zu 4: Eine Ablehnung von Benutzungen, die über die Bestimmungen zur Benutzung der Anlagen gemäß § 6 Absatz 1 GrünanlG hinausgehen, ist seitens der Bezirksämter ohne Benennung von Ausweichflächen möglich. Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Berlin sind in der Regel nicht auf eine Durchführung von Veranstaltungen ausgelegt, sondern dienen entsprechend ihrer Widmung entweder der Erholung der Bevölkerung oder sind für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung. Öffentliche Grünanlagen sind naturnahe oder gärtnerisch gestaltete Rückzugsorte für die in der Großstadt lebenden Menschen und Wildtiere. Zum Erhalt der Erholungsfunktionen und aufgrund der Empfindlichkeit der Ökosysteme mit einer Vielzahl unterschiedlichster Lebewesen sowie mit Rücksichtnahme auf die gärtnerische/gartenkünstlerische Ausstattung sollte ein weitreichender Verzicht auf die Nutzung von Grünanlagen als Veranstaltungsorte grundsätzlich selbstverständlich sein. Übermäßige bzw. nicht zweckbestimmungsgemäße Nutzung führt zu Schäden oder Abnutzung der Substanz, die zu Funktionsverlusten und einem kostenträchtigem Wiederherstellungsaufwand führen. Berlin, den 12.02.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz