Drucksache 18 / 17 789 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg P. Kössler (GRÜNE) vom 04. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Februar 2019) zum Thema: Zero Waste IV – Verbrennt Berlin zu viel Müll? und Antwort vom 25. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Georg P. Kössler (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17789 vom 04. Februar 2019 über Zero Waste IV – Verbrennt Berlin zu viel Müll? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Entspricht der Bericht in der Berliner Morgenpost vom 7.1.2019 der Wahrheit, wonach die BSR im Müllheizkraftwerk /Müllheizkraftwerk Ruhleben mehr Müll verbrennt als dort genehmigt ist? Wenn ja, wie viele Tonnen sind immissionsschutzrechtlich genehmigt und wie viele wurde 2015 bis 2018 jeweils verbrannt? (Bitte unter Angabe der rechtlich zulässigen Toleranzmarge.) Antwort zu 1: Immissionsschutzrechtlich genehmigt sind jährlich ca. 520.000 Tonnen. Die max. zusätzliche Toleranzmarge beträgt 26.000 Tonnen. Die folgende Tabelle enthält die in den letzten 4 Jahren verbrannten Abfallmengen: Aus den Zahlen ist ersichtlich, dass in den Jahren 2017 und 2018, selbst unter Beachtung der Toleranzmarge, mehr verbrannt wurde, als zulässig ist. Frage 2: Welche zusätzlichen Schadstoffmengen werden allein durch die aktuell zusätzliche Verbrennung am Standort Ruhleben emittiert? (bitte in kg/a) Betriebsjahr 2015 2016 2017 2018 Abfallmenge [t/a] 487.075 536.695 560.700 581.947 2 Antwort zu 2: Die Schadstofffrachten des Müllheizkraftwerks sind im Gegensatz zu den Emissionskonzentrationen nicht gesondert begrenzt. Bezogen auf die nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 17. BImSchV) begrenzten Emissionskonzentrationen wurden in allen Betriebsjahren die Grenzwerte sicher eingehalten. Die mit der Verbrennung verbundenen Schadtstofffrachten hängen von komplexen Einflussfaktoren ab. Wichtige Faktoren sind u. a. die Abfallzusammensetzung (hohe Heterogenität ) und die Betriebsweise der Anlage. Unabhängig von der Einhaltung der Emissionskonzentrationen ist das Müllheizkraftwerk so zu betreiben, dass die Schadstofffrachten so gering wie möglich ausfallen, selbst wenn diese nicht explizit begrenzt sind. Differenziert nach den kontinuierlich ermittelten Schadstoffen wurden in den Betriebsjahren 2015 bis 2018 die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schadstofffrachten durch das Müllheizkraftwerk emittiert. Die Daten stammen aus den Jahresberichten der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) über die Ergebnisse der kontinuierlich ermittelnden Emissionsmesseinrichtungen . Die Schadstofffrachten sind zur besseren Lesbarkeit bis auf Quecksilber nicht in kg/Jahr, sondern in Tonnen/Jahr angegeben. Luftschadstoff Dimension 2013 2014 2015 2016 2017 2018 absolute Fracht NOx t/a 197 199 193 221 203 182 Quecksilber kg/a 0,89 2,76 2,3 1,2 1,64 1,40 Gesamtkohlenstoff t/a 0,53 0,59 0,86 0,92 1,85 2,22 Staub t/a 1,48 0,011 0,045 0,17 0,48 0,87 CO t/a 3,68 3,51 3,4 2,52 3,83 4,77 SO2 t/a 24,76 30,46 29,55 31,83 32,11 40,16 HCl t/a 10,47 11,33 11,45 13,24 12,52 13,86 NH3 t/a k.M. k.M. k.M. 3,28 1,89 1,95 k.M.= keine Messungen; entspricht § 28 Abs. 1 Nr.1 der 17. BImSchV erst ab Betriebsjahr 2016 erforderlich Frage 3: Hat die BSR nach Kenntnis des Senats bereits eine nachträgliche Genehmigung einer erhöhten Verbrennung von Restmüll beantragt? Wenn ja, wann und in welchem Umfang (in t/a)? Wenn nein, ist überhaupt ein Genehmigungsverfahren vorgesehen? Antwort zu 3: Für eine Kapazitätserhöhung auf 580.000 t/a stellte die BSR eine Anzeige als „unwesentliche Änderung“ nach § 15 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat hingegen die Wesentlichkeit der angezeigten Änderung und damit das Erfordernis der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens festgestellt. Ein Genehmigungsantrag zur Änderung des Müllheizkraftwerks liegt noch nicht vor. 3 Frage 4: Wird es im Fall einer Verbrennung von mehr als den genehmigten 520.000 Tonnen Restmüll am Standort Ruhleben eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung geben? Wenn nein, wieso nicht? Antwort zu 4: Ob ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, hängt von dem durch die BSR zu stellenden Genehmigungsantrag und dem damit verbundenen Umfang der Änderungen des Müllheizkraftwerks sowie der Bewertung der damit verbundenen Umweltauswirkungen ab. Frage 5: Plant die BSR nach Kenntnis des Senats, die stillgelegten Kessel durch einen weiteren Block B analog zu Block A zu ersetzen? Falls ja, welchen Durchsatz soll dieser haben? Antwort zu 5: Dem Senat ist bekannt, dass die BSR derartige Überlegungen vorgenommen hat. Konkrete Details dazu sind dem Senat nicht bekannt. Frage 6: Sind dem Senat Pläne der BSR zur Erweiterung der Verbrennungskapazitäten in oder außerhalb Berlins bekannt und wenn ja welche Kapazitäten, wo und bis wann? Antwort zu 6: Nein, dem Senat sind keine entsprechenden Pläne bekannt. Frage 7: Sieht der Senat die Notwendigkeit eines Ausbaus der Behandlungskapazitäten für Restabfall angesichts prognostizierter Siedlungsabfallmengen unter einem durch konsequente Politik umgesetzten Leitbild Zero Waste? Antwort zu 7: Derzeit sieht der Senat unter der gemachten Annahme diese Notwendigkeit nicht. Berlin, den 25.02.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz