Drucksache 18 / 17 814 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 05. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Februar 2019) zum Thema: Waffenbesitz bei Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen und Antwort vom 17. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete June Tomiak (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17814 vom 05. Februar 2019 über Waffenbesitz bei Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Bundesregierung geht in der Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Drucksache 19/539 von 1000 Reichsbürger*innen/Selbstverwalter*innen mit waffenrechtlichen Besitzerlaubnissen aus und führt ferner aus, dass bundesweit allein zwischen November 2016 und November 2017 bundesweit 330 waffenrechtliche Besitzerlaubnisse von Reichsbürger*innen / Selbstverwalter*innen entzogen wurden. Die Innenministerkonferenz hat in ihrer 206. Sitzung folgenden Beschluss gefasst: „Die IMK ist der Auffassung, dass Personen dieser Szene grundsätzlich nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG besitzen. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass die zuständigen Erlaubnisbehörden im Bereich des Sprengstoffrechts bei der Bewertung der Zuverlässigkeit einen dem Waffenrecht entsprechenden Prüfungsmaßstab anwenden sollten.“ Die Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnisse obliegt den Landesbehörden, woraus sich für mich folgende Fragen ergeben: 1. Wie hoch ist nach Einschätzung des Senates das aktuelle Personenpotenzial der Reichsbürger *innen/Selbstverwalter*innen in Berlin? Zu 1.: Aktuell sind in Berlin etwa 670 Personen der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene zuzurechnen. 2. Teilt der Senat die Einschätzung der Bundesregierung aus der Drucksache 19/539 des deutschen Bundestages, dass es in der Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen Szene einen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung überproportionalen Grad der privaten Bewaffnung gibt? Falls ja, plant der Senat Maßnahmen gegen die überproportionale Bewaffnung von Reichsbürger*innen / Selbstverwalter*innen in Berlin zu ergreifen? Falls ja, welche Maßnahmen? Falls nein, warum nicht? Seite 2 von 3 Zu 2.: Der Senat teilt die grundsätzliche Einschätzung der Sicherheitsbehörden, dass überproportional viele Szeneangehörige waffenaffin sind. Szeneangehörige, die über waffenrechtliche Erlaubnisse bzw. Waffen verfügen, werden in der Regel unverzüglich der Berliner Waffenbehörde gemeldet, mit dem Ziel der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Waffengesetz. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis seit dem 1. Januar 2019 im Nationalen Waffenregister gespeichert werden. Polizei- und Verfassungsschutzbehörden haben daher die Möglichkeit, bei Personen mit Verdacht auf Zugehörigkeit zur Reichsbürger- und Selbstverwalterszene in Erfahrung zu bringen, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt wird und – soweit dies der Fall ist – die zuständige Waffenbehörde entsprechend zu informieren . Die Waffenbehörden werden in diesen Fällen in die Lage versetzt, die Versagung der beantragten Erlaubnis zu prüfen. 3. Wie viele Reichsbürger*innen/Selbstverwalter*innen verfügen in Berlin nach Kenntnis des Senates über eine waffenrechtliche Erlaubnis bzw. über einen legalen Zugang nach §12 des Waffengesetzes (WaffG)? Zu 3.: 15 Personen mit Verdacht auf Zugehörigkeit zur Reichsbürger- und Selbstverwalterszene sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Hinsichtlich des Umgangs mit den waffenrechtlichen Erlaubnissen dieser Personen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. In welchem Umfang Personen mit Zugehörigkeit zur Reichsbürger- und Selbstverwalterszene über die verschiedenen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 des Waffengesetzes legalen Zugriff auf Waffen haben, ist nicht bekannt. 4. Falls dem Senat dazu keine Zahlen vorliegen: Was tut der Senat um diese bei der Bundesregierung vorliegenden Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnisse von Reichsbürger*innen / Selbstverwalter*innen einzuholen? Zu 4.: Entfällt. 5. Welche Maßnahmen hat der Senat wann ergriffen, um Reichsbürger*innen/Selbstverwalter*innen zu entwaffnen? Zu 5.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die Waffenbehörde mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 angewiesen, Personen, welche belegbar der „Reichsbürgerbewegung “ zuzurechnen sind, aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a) bis c) Waffengesetz, als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen und entsprechende Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abzulehnen sowie bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse aufzuheben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 6. Wurden „Reichsbürger*innen/Selbstverwalter*innen“ in Berlin seit 2016 waffenrechtliche Erlaubnis entzogen? Falls ja, wie vielen? Bitte nach Erlaubnisart und Jahr des Entzuges aufschlüsseln. Seite 3 von 3 Zu 6.: Bislang wurden in Berlin acht waffenrechtliche Erlaubnisse wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürger- und Selbstverwalterszene widerrufen: 2018: drei Kleine Waffenscheine, zwei Waffenbesitzkarten, 2019: zwei Kleine Waffenscheine, eine Waffenbesitzkarte. Zwei dieser Widerrufsentscheidungen sind inzwischen bestandskräftig. Gegen die übrigen Widerrufsentscheidungen sind gegenwärtig noch Widerspruchsverfahren und/oder verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig. In einem weiteren Fall erfolgte 2018 nach Einleitung des Widerrufsverfahrens der Verzicht auf die Erlaubnis (Waffenbesitzkarte ) durch den Inhaber. Derzeit befinden sich neun Vorgänge teils in der Prüfung, teils im Verfahren zum Widerruf. Berlin, den 17. Februar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport