Drucksache 18 / 17 818 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 07. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Februar 2019) zum Thema: Berlin: Werner Bonhoff Stiftung – Projekt „Nach der Tat“ und Antwort vom 20. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17818 vom 07. Februar 2019 über Berlin: Werner Bonhoff Stiftung - Projekt "Nach der Tat" ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat das Projekt „Nach der Tat“ der Werner Bonhoff Stiftung bekannt? 2. Wenn ja, arbeitet der Senat bereits mit diesem Projekt und der WBS zusammen? 3. Wenn ja, welche Schlussfolgerungen für künftiges Handeln zieht der Senat aus der Projektarbeit? Zu 1. bis 3.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist das Projekt „Nach der Tat“ der Werner Bonhoff Stiftung bekannt. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für schulische Prävention informieren die Schulen in ihrer Beratungsfunktion über das Projekt als mögliche Präventions- bzw. Interventionsmaßnahme. Ob und in welcher Form das Projekt in den Schulen umgesetzt wird, entscheiden die Schulen eigenverantwortlich. Die Senatsverwaltung erfasst nicht, welche Schulen das Projekt „Nach der Tat“ nutzen. 4. Wie stellt der Senat generell sicher, dass Opfer von Gewalt oder Mobbing nicht dadurch ein zweites Mal erniedrigt werden, weil Täter nicht zur Rechenschaft gezogen oder ihre Klage von Lehrkräften nicht ernst genommen werden? Zu 4.: Allen Berliner Schulen wurde durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Notfallpläne zur Verfügung gestellt. Sie umfassen wichtige Handreichungen und Materialien zum Umgang mit Gewalt- und Notfallsituationen. Darin werden auch zum Thema Mobbing konkrete Maßnahmen zur Fürsorge und Opferhilfe, zur Nachsorge, Aufarbeiten und Vorsorge benannt. 2 Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer sowie alle pädagogischen Fachkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler erhalten Rat und Unterstützung durch die Schulpsychologie. Sie können sich jederzeit an ein schulpsychologisches und inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum in dem Bezirk wenden. Hier stehen ihnen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für Gewaltprävention und Krisenintervention und Koordinatorinnen und Koordinatoren für schulische Prävention als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Das Krisenteam an der Schule leistet einen wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention und zum Umgang mit Notfallsituationen. In Ausnahmesituationen koordiniert das Team das Vorgehen zur Bewältigung der Krise und leitet geeignete Maßnahmen ein. Nach dem Ereignis sorgt das Krisenteam durch angemessene Nachsorge für die Sicherstellung des geordneten Schulbetriebs. 5. Welche Rechte und Pflichten haben Vertrauenslehrkräfte an Schulen? Zu 5.: Gemäß § 85 Absatz 6 Satz 2 Schulgesetz darf die Gesamtschülervertretung bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften der Schülerinnen und Schüler wählen. Vertrauenslehrkräfte sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtschülervertretung teilnehmen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung sind sie darüber hinaus mögliche Ansprechpartner der einzelnen Schülerinnen und Schüler bei Problemen. Sie sind gegenüber Vorgesetzten gesetzlich zur Verweigerung von Auskünften über Angelegenheiten berechtigt, die ihnen in ihrer Funktion als Vertrauenslehrkräfte anvertraut worden sind, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind. 6. Ist es richtig, dass Vertrauenslehrkräfte ein Schweigerecht, aber keine Schweigepflicht haben und bei bestimmten Straftaten sogar dazu verpflichtet sind, die Polizei zu informieren? Wäre Schweigen an falscher Stelle juristisch als unterlassene Hilfeleistung, im Zweifelsfall sogar Beteiligung an einer Straftat zu bewerten? Zu 6.: Das Auskunftsverweigerungsrecht der Vertrauenslehrkräfte gegenüber Vorgesetzten endet dort, wo strafrechtliche Tatbestände betroffen sind. Eine Verpflichtung, ungefragt die Polizei zu informieren, besteht unabhängig von einer Funktion als Vertrauenslehrkraft nur nach Maßgabe von §§ 138, 139 Strafgesetzbuch bei bevorstehenden schwersten Straftaten. 7. Wie werden Vertrauenslehrkräfte geschult, um ihrem Verantwortungsbereich gerecht zu werden? 3 Zu 7.: Die Regionale Fortbildung Berlin bietet Fortbildungen und Beratungen für Lehrkräfte und das gesamte pädagogische Personal zum Thema Mobbing in folgenden Kontexten an: Medienkompetenz, soziale Netzwerke, Datenschutz, Onlinesucht; Gewaltprävention und soziales Lernen, Anti-Mobbing-Konzepte an der Schule. Dabei werden theoretische Hintergründe, Möglichkeiten zur Erkennung von Mobbingstrukturen sowie Präventions- und Interventionsstrategien thematisiert. Die Angebote beziehen sich sowohl auf den Unterricht als auch auf die außerunterrichtlichen Zeiten des Ganztags und werden auch nach individuellem Bedarf der Schulen vereinbart. Berlin, den 20. Februar 2019 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie