Drucksache 18 / 17 828 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Cornelia Seibeld (CDU) vom 07. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2019) zum Thema: MUF´s, aus Zeitgründen unter Ausnahme-Baurecht beschleunigt errichtet, aber dann nicht eröffnet? und Antwort vom 28. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Cornelia Seibeld (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17828 vom 07. Februar 2019 über MUF's, aus Zeitgründen unter Ausnahme-Baurecht beschleunigt errichtet, aber dann nicht eröffnet? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Angesichts der Tatsache, dass mehrere eigentlich bezugsfertige Unterkünfte für Flüchtlinge seit nunmehr Monaten tatsächlich nicht bezogen werden können, welche Gründe verhindern deren Eröffnung und wie ist die erneute Verzögerung begründet? Wer verantwortet die Verzögerung? Zu 1.: Der Bezug einer neuen Unterkunft ist von verschiedenen Faktoren abhängig und liegt im Verantwortungsbereich verschiedener Senatsverwaltungen sowie deren nachgeordneten Behörden und Verwaltungshelfern. Die Errichtung der Gebäude ist für den Bezug nicht alleinige Voraussetzung. Erforderlich ist u. a. die Fertigstellung der Zuwegung sowie auch des Außengeländes, sowohl für die Belieferung mit der Erstausstattung als auch für den Bezug der Bewohnerinnen und Bewohner. Exemplarisch dafür können die Modularen Unterkünfte für Flüchtlinge (MUF) Lindenberger Weg und Leonorenstraße genannt werden: Im Lindenberger Weg wurde die Rampe zur Unterkunft erst Monate nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes gepflastert. Erst dann war eine Belieferung mit der Erstausstattung durch die LKWs möglich. Gleiches gilt für die Leonorenstraße. Die Belieferung wurde hier trotz noch nicht fertiggestellter Zufahrt versucht. Dies erwies sich als nicht umsetzbar und musste storniert werden, da sich der LKW auf der Zufahrt so sehr 2 festgefahren hatte, dass er mittels eines Radladers wieder herausgezogen werden musste. In diesem Zusammenhang wird auf die Verkehrssicherungspflicht des LAF gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern hingewiesen, die erst dann die Unterkunft beziehen können, wenn u. a. die Zuwegung so weit fertig gestellt ist, dass sie keine Gefahr mehr darstellt. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht auch den Brandschutz und die Absicherung anderer Gefahrenquellen, wie bspw. Stromleitungen, ein. Die Unterkünfte müssen vor dem Bezug mit Möbeln, Küchengeräten und Sanitäranlagen ausgestattet werden. Lieferengpässe können insofern den Einzugstermin verzögern. Ferner muss die Unterkunft durch eine Betreiberin/einen Betreiber betreut werden. Diese müssen vorerst im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden. Auch hier kann es z. B. durch Nachprüfungsverfahren zu Verzögerungen im Belegungsablauf kommen. 2. Wann werden diese Unterkünfte an die Betreiber, die bereits einen Vertrag haben und Kosten tragen müssen, tatsächlich übergeben? Zu 2.: Nach erfolgter Bauabnahme werden mit den Betreibern Termine vereinbart, in denen die Einweisung in das Objekt stattfindet. Parallel erfolgt die Erstausstattung. Zudem wird mit dem Bezirk ein Tag der offenen Tür vereinbart, an den sich die Eröffnung anschließt. Erst ab dem vereinbarten Termin sind die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet, das Personal vorzuhalten. Seit 2018 wurde vertraglich in den Betreiberverträgen für LAF-Unterkünfte geregelt, dass die Inbetriebnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagserteilung erfolgen muss. Kann die Betreiberin/der Betreiber zu diesem Zeitpunkt die Inbetriebnahme nicht gewährleisten, ist er schadensersatzpflichtig, gleiches gilt für das LAF. 3. Wie erstattet der Senat die Kosten, die den Betreibern in solchen Fällen durch die Verzögerung entstehen, die aber mangels Zuweisung von Bewohnern nicht bezahlt werden? 4. Welche Möglichkeiten bietet der Senat den Betreibern, das bereits ausgewählte und zur Verfügung stehende, jedoch noch nicht einstellbare Personal "bei der Stange" halten zu können? Zu 3. und 4.: Durch die enge Abstimmung zwischen Betreiberinnen bzw. Betreibern und LAF kommt es nur in Ausnahmefällen (erhebliche Baumängel, fehlende Zuwegung) zu Verzögerungen. Sollten derartige Ausnahmefälle eintreten, steht das LAF in enger Abstimmung mit den Betreiberinnen und Betreibern, um im Rahmen der jeweiligen Verträge die Betreiberin oder den Betreiber zu unterstützen, das Personal zu binden. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, ergibt sich eine etwaige 3 Schadensersatzzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldensanteile. Berlin, den 28. Februar 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales