Drucksache 18 / 17 844 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 06. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2019) zum Thema: Lärmgutachten zum Olympischen Platz, Teil 2 und Antwort vom 22. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 844 vom 06.02.2019 über Lärmgutachten zum Olympischen Platz, Teil 2 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann ist mit der Erstellung eines Lärmgutachtens bezogen auf einen möglichen Stadionneubau unweit des Olympischen Platzes zu rechnen? Zu 1.: Aktuell existiert ein von Hertha BSC beauftragtes Schallgutachten in Bezug auf den angedachten Neubau eines Stadions. Der Senat prüft derzeit, ob ein zusätzliches Lärmschutzgutachten auch bezugnehmend auf die Auswirkungen einer neuen Arena im Olympiapark mit Blick auf das Gesamtgelände notwendig ist. 2. Inwieweit wird dabei sichergestellt, dass das Gutachten rechtzeitig vor einer Grundsatzentscheidung durch den Senat von Berlin erstellt wird? Zu 2.: Ein zusätzliches Lärmschutzgutachten wird ein wichtiger Teilaspekt auf dem Weg zu einer Grundsatzentscheidung in Bezug auf den Neubau einer Fußballarena im Olympiapark sein. Wann eine solche Grundsatzentscheidung getroffen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. 3. Wann ist mit einer Vorlage an den Hauptausschuss zu rechnen, um einen externen Gutachter zu beauftragen? 4. Welche Untersuchungsziele sollen dabei formuliert werden? Zu 3. und 4.: Zeitabläufe und Untersuchungsziele befinden sich derzeit in Absprache. Seite 2 von 2 5. Inwieweit wären die Bestimmungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz des Bundes dabei die Grundlage der Untersuchung? Zu 5.: Die Bestimmungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bilden die Grundlage einer jeden Lärmschutzuntersuchung. 6. Wie beurteilt der Senat von Berlin die Tatsache, dass die beweisbare Beschwerde eines Anwohners ausreicht, um die Nutzung eines neuen Stadions einzuschränken oder gar unmöglich zu machen? Zu 6.: Es kann nicht als Tatsache angesehen werden, dass eine „beweisbare Beschwerde“ ausreicht, um die Nutzung eines neuen Stadions einzuschränken oder unmöglich zu machen. Ein aus hiesiger Sicht nicht als Tatsache anzusehender Frageninhalt ist nicht beurteilbar. 7. Inwieweit werden Gutachten vom am Bau interessierten Unternehmen vom Senat dabei berücksichtigt bzw. inwieweit ist dabei die Unvoreingenommenheit des Untersuchenden gewährleistet? Zu 7.: Der Senat berücksichtigt nur Gutachten und Gutachter, die ihre Messungen nach der Bundesimmissionsschutzverordnung durchführen. Daher ist in jedem Fall Unvoreingenommenheit gewährleistet. Berlin, den 22. Februar 2019 In Vertretung Aleksander Dzembritzki Senatsverwaltung für Inneres und Sport