Drucksache 18 / 17 845 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 06. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2019) zum Thema: Veränderungen von Kehrbezirken bei Schornsteinfegern und -fegerinnen und Antwort vom 25. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. S18/17845 vom 06.02.2019 über Veränderungen von Kehrbezirken bei Schornsteinfegern und -fegerinnen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden Kehrbezirke in Berlin festgelegt und wann wurden sie festgelegt bzw. wie lange gibt es sie? Antwort zu 1: Kehrbezirke gibt es in Berlin seit mindestens 1907. Bis zum Ende des Kehrmonopols 2009 musste ein Kehrbezirk „auskömmlich“ sein. Das heißt, es wurde staatlicherseits eine Mindesteinnahme durch Gebühren garantiert, in Berlin ca. 145.000 € brutto. 2009 fiel das Kehrmonopol und damit die Auskömmlichkeit. Der Zuschnitt der Kehrbezirke blieb seitdem weitgehend gleich. Frage 2: Wie viele Kehrbezirke gibt es in Berlin? Antwort zu 2: Aktuell gibt es in Berlin 204 Kehrbezirke. Frage 3: Wieso werden bestehende Kehrbezirksgrenzen, die seit längerer Zeit existieren verändert und auf welcher Rechtsgrundlage werden sie verändert? 2 Antwort zu 3: Wenn in einzelnen Kehrbezirken in erheblichem Maße hoheitliche Arbeiten wegfallen (z. B. durch Erhöhung des Fernwärmeanteils), werden freiwerdende Kehrbezirke ggf. aufgelöst und auf umliegende Kehrbezirke im Verwaltungsbezirk verteilt. Rechtsgrundlage ist § 7 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz -SchfHwG-). Vergebene Kehrbezirke werden nicht aufgelöst. Frage 4: Inwieweit gibt es bei Veränderungen der Kehrbezirke einen widerspruchsfähigen Bescheid mit Angabe der Rechtsgrundlagen? Antwort zu 4: Bei Auflösung eines Kehrbezirks erhalten die begünstigten Kehrbezirksinhaber einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Angabe der Rechtsgrundlage. Frage 5: Inwieweit werden bei Veränderungen der Kehrbezirksgrenzen die Auffassungen der Bezirksschornsteinfeger eingeholt und berücksichtigt? Antwort zu 5: Bei jeder Aufteilung eines Kehrbezirks werden die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger des Verwaltungsbezirks von Anfang an seitens der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vor einer Entscheidung einbezogen. Berlin, den 25.02.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz