Drucksache 18 / 17 864 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 11. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Februar 2019) zum Thema: Die Grün Berlin GmbH, ihre Struktur und die Sicherung des Stadtgrüns (VI): Grün Berlin Stiftung und Antwort vom 28. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Katalin Gennburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17864 vom 11.02.2019 über Die Grün Berlin GmbH, ihre Struktur und die Sicherung des Stadtgrüns (VI): Grün Berlin Stiftung Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ausschließlich aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Grün Berlin GmbH um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Was bedeutet „die gesellschaftsrechtliche Entkopplung gegenwärtiger und künftiger [investiver] Projekte [der Grün Berlin GmbH] vom Land Berlin“ (siehe Bericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt an den Hauptausschuss vom 07. März 2012 über „Gründung der Grün Berlin Stiftung“, RN 0234) und deren Übertragung an die 2012 gegründete Stiftung des privaten Rechts für die von der Grün Berlin GmbH bzw. Grün Berlin Stiftung bewirtschafteten Flächen? Inwiefern hat sich der mit der Trennung bezweckte Effekt konkret eingestellt? Antwort zu 1: Zur Wahrung der Gemeinnützigkeit der Grün Berlin GmbH ist die gesellschaftsrechtliche Entkoppelung erforderlich gewesen. Dazu wurde die Grün Berlin Stiftung gegründet. Aufgaben der Stiftung sind derzeit u.a. der Neubau von Freiflächen am Kulturforum, der Neubau der Erweiterungsflächen im Mauerpark und die Entwicklung des Tempelhofer Feldes. Da die Stiftung jenseits des Stiftungskapitals von 100.000 € kein eigenes Vermögen besitzt und auf die Zuwendungen des Landes angewiesen ist, unterliegt sie weiterhin dem direkten Einfluss des Landes Berlin. Darüber hinaus kontrolliert der Stiftungsrat die Tätigkeiten der Stiftung. Vorsitzender des Stiftungsrates – analog zum Aufsichtsrat – ist Staatssekretär Stefan Tidow, Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Die Kontrolle und Abhängigkeiten vom Land Berlin sind im Tagesgeschäft identisch zu denen der Grün Berlin GmbH. 2 Frage 2: Wie ist eine solche Konstruktion zu verstehen, wo einerseits die Grün Berlin Stiftung vom Land Berlin entkoppelt ist, aber andererseits über die Grün Berlin GmbH wiederum mit dem Land verbunden bleibt? Wie wird die Entkopplung erzielt (bitte genau beschreiben)? Wie und wo ist das Verhältnis der Grün Berlin Stiftung zum Senat nach ihrer Abkoppelung bis zum 31.12.2017 geregelt gewesen? Wer hat wessen Eigentum als Ausstattungsvermögen in welcher Höhe und Form auf die Grün Berlin Stiftung übertragen: das Land Berlin oder die Grün Berlin GmbH? Antwort zu 2: Um eine gesellschaftsrechtliche Entkoppelung zu erzielen, bedarf es der Übertragung der Stimmanteile auf eine „andere Person“, die rein rechtlich nicht identisch mit dem Land Berlin ist, also hier die Stiftung. Das Stiftungskapital von 100.000 € wurde per Zuwendung vom Land Berlin an die Grün Berlin GmbH ausgereicht. Die Grün Berlin GmbH hat das Stiftungskapital an die Stiftung übertragen. Über weiteres Vermögen verfügt die Stiftung nicht. Frage 3: Aus welchen Personen bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Vorstand, Stiftungsrat und Betriebsrat? Antwort zu 3: Die Stiftung verfügt über kein eigenes Personal, damit auch über keinen Betriebsrat. Die Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes erfolgen durch Herrn Schmidt (Geschäftsführer) und Herrn Stohl (Prokurist) aus ihrem jeweiligen Hauptamt bei der Grün Berlin GmbH für die Stiftung. Gleiches gilt für die besonderen Vertreterinnen und Vertreter Frau Grönewald, Herr Haberecht, Herr Bieser. Der Stiftungsrat ist personenidentisch mit dem Aufsichtsrat der Grün Berlin GmbH, unter Vorsitz von Herrn Staatsekretär Stefan Tidow, SenUVK. Frage 4: Wie hoch ist die Vergütung der Vorstandsmitglieder p.a. (bitte namentlich benennen)? Woher kommen die finanziellen Mittel für die Vergütung? Antwort zu 4: Eine gesonderte Vergütung in der Stiftung erfolgt nicht. Die Vergütung für die Tätigkeit ist in den Bezügen von der Grün Berlin GmbH enthalten. Frage 5: Der Stiftungszweck beinhaltet hoheitliche Aufgaben der Landesverwaltung: Warum werden diese dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben einer Stiftung privaten Rechts übertragen? Inwieweit bleiben bei einer solchen Konstruktion die Interessen Berlins und v.a. demokratische Mitwirkungsrechte gewahrt? Antwort zu 5: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 3 Auch über die durch die Grün Berlin Stiftung zu realisierenden Projekte wird in den Fachausschüssen des Abgeordnetenhauses beraten (z.B. im Rahmen der Beratungen über den Haushaltsgesetzentwurf im Hauptausschuss). Frage 6: Gab es seit der Gründung Zustiftungen? Falls ja: von wem und in welcher Höhe (bitte einzeln auflisten)? Antwort zu 6: Nein, dies ist auch nicht beabsichtigt. Frage 7: Wie werden die Erträge und Zuwendungen der Stiftung verwendet (bitte einzeln auflisten)? Wie sind die Jahresabschlüsse seit Gründung der Stiftung ausgefallen? Antwort zu 7: Die Mittel werden als Zuwendung an die Stiftung ausgereicht und zweckgebunden verwendet, dafür finden Zuwendungsprüfungen statt. Aufgrund der Zuwendungsfinanzierung entstehen keine Gewinne und Verluste. Die Stiftung wird durch Zuwendungen finanziert. Frage 8: Wie lautet die Geschäftsanweisung für den Vorstand? Antwort zu 8: Die Geschäftsanweisung lautet: „Geschäftsanweisung für den Vorstand der Grün Berlin Stiftung gemäß § 6 (7) der Stiftungssatzung (GA-Vorstand) (beschlossen in der 3. Sitzung des Stiftungsrats am 10. Dezember 2013)“. Frage 9: Haben Mitglieder des Vorstands in Geschäftszweigen der Stiftung für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte getätigt bzw. ist dies geplant? Wenn ja, für wann und welche? Antwort zu 9: Nein. Frage 10: Wer sind die besonderen Vertreter der Stiftung (bitte namentlich benennen) und was beinhaltet deren Tätigkeit? Werden auch die Vertreter vergütet? Falls ja: bitte Angaben p.a. auflisten. Antwort zu 10: Auf die Antwort zur Frage 3 wird verwiesen. 4 Herr Bieser: Geschäftsbereich Technik, Bauvorbereitung / Bauausführung; Herr Haberecht: Geschäftsbereich Administration; Frau Grönewald: Geschäftsbereich Technik, Planung, Entwicklung. Die Vergütung für die Tätigkeit ist in den Bezügen von der Grün Berlin GmbH enthalten. Frage 11: Bitte erläutern Sie das Vertretungsrecht. Antwort zu 11: Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Stiftung nach außen. Der Vorsitzende des Vorstandes wird durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. Frage 12: Hat die Grün Berlin Stiftung seit Bestehen folgende Geschäftstätigkeiten durchgeführt:
Gründung anderer Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an Kapitalerhöhungen gegen Einlagen; Schaffung oder Änderung von Richtlinien für verbundene Unternehmen? Oder andere wie
Aufnahme von Anleihen oder Krediten; Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen; Gewährung von Krediten; Abschluss , Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen; Gewährung von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen; Sponsoring zugunsten von politischen Parteien, deren Mandatsträgern und anderen Mitgliedern;
 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten; Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Vorstands oder des Stiftungsrats; Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat; Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen; Gewährung sonstiger Leistungen und Abschluss von Honorarverträgen; Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Abfindungen bei Beschäftigungsbeendigung;
Auskehr von Gratifikationen und anderer außerordentlicher Zuwendungen an die Belegschaft etc.? Antwort zu 12: Alle hier gestellten Fragen werden mit NEIN beantwortet. Lediglich zur Durchführung von Projekten werden Honorarverträge mit externen Dienstleistern und Arbeitsgemeinschaften für z.B. Planungsleistungen geschlossen, da die Stiftung nicht über eigenes Personal verfügt . Frage 13: Welche Investitionen hat die Stiftung seit Gründung getätigt? Antwort 13: Insgesamt hat die Stiftung Investitionen in Höhe von ca. 40 Mio. € seit 2013 getätigt. Es handelt sich um Freiraum- und grüne Infrastrukturprojekte im Land Berlin, die i.d.R nach Fertigstellung durch die zuständigen Verwaltungsbereiche übernommen werden. Frage 14: Welche Nebentätigkeiten üben die Vorstandsmitglieder aus? 5 Antwort zu 14: Keine. Frage 15: Was sind Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Antwort zu 15: Für die Grün Berlin Stiftung nicht zutreffend. Frage 16: Wie lautet die Geschäftsordnung der Stiftung, wo ist diese einsehbar und durch wen? Antwort zu 16: Die Grün Berlin Stiftung hat eine Stiftungssatzung. Die Satzung ist bei der Stiftungsaufsicht des Landes Berlin, Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, einsehbar. Frage 17: Welcher Wirtschaftsprüfer prüft die Stiftung? Was beinhalten die Berichte und wo kann man diese einsehen? Antwort zu 17: Die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die Stiftung. Die Berichte enthalten die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes entsprechend § 317 HGB zum Geschäftsjahr einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel (Zuwendungen) i. S. d. Berliner Stiftungsgesetzes § 53 HGrG. Die Berichte liegen den Mitgliedern des Stiftungsrates vor. Frage 18: Wie werden bzw. wurden die Jahresüberschüsse verwendet? Antwort zu 18: Es entstehen keine Jahresüberschüsse. Frage 19: Was beinhalten die Sitzungsprotokolle und wo sind diese einzusehen? 6 Antwort zu 19: Die Niederschrift über die Stiftungsratssitzungen beinhalten Sachstandsberichte, Kenntnisnahmen und Beschlussfassungen. Die Protokolle werden durch die Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen und liegen den Mitgliedern vor. Frage 20: Wie hoch ist der Ersatz der Auslagen an die Mitglieder des Stiftungsrates p.a.? Antwort zu 20: Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten keine Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen. Frage 21: Was beinhalten die Bezügeberichte und wo sind diese einzusehen? Antwort zu 21: In Umsetzung der Beteiligungshinweise des Landes Berlin sind die Bezügeberichte Teil des Jahresabschlussberichtes der Wirtschaftsprüfer. Sie prüfen die Bezüge des Vorstandes , der besonderen Vertreter und die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Stiftungsrates . Vergütungen und Aufwandentschädigungen für den Stiftungsrat gibt es nicht. Eine gesonderte Vergütung des Stiftungsvorstandes in der Stiftung gibt es ebenfalls nicht. Die Vergütung für die Tätigkeit des Vorstandes ist in den Bezügen von der Grün Berlin GmbH enthalten. Die Berichte liegen den Mitgliedern des Stiftungsrates vor. Frage 22: Bei Erlöschen der Stiftung fällt ihr Vermögen laut Antwort zu Frage 14 d der Drs. 17/19003 an die Grün Berlin GmbH zurück. Bei Erlöschen der GmbH fällt deren Vermögen an das Land Berlin zurück und muss jeweils zweckgebunden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke ausgegeben werden. Laut dem unter 1. genanntem Bericht wird ein Rechtsträger angestrebt, an dem das Land Berlin NICHT beteiligt ist, und diesem Vermögensteile übertragen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Warum? Antwort zu 22: Da das Vermögen lediglich das Gründungskapital i. H. v. 100.000 € betrifft, ist kein Nachteil damit verbunden. Es sind keine Vermögenswerte, wie z. B. Grundstücke, Baulichkeiten usw., vorhanden. Frage 23: Warum können die Mittel für kirchliche Zwecke verwendet werden? Antwort zu 23: Dies regelt das allgemeine Stiftungsrecht und ist grundsätzlicher Natur. Da kein Vermögen vorhanden ist, ist dieser Fall hypothetisch. 7 Berlin, den 28.02.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz