Drucksache 18 / 17 877 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 11. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Februar 2019) zum Thema: Messstationen zur Luftqualität in Berlin und Antwort vom 28. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17877 vom 11. Februar 2019 über Messstationen zur Luftqualität in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: An welchen Standorten befinden sich in Berlin Messstationen zur Beurteilung der Luftqualität nach der 39. BImSchV Anlage 3 und bei welchen handelt es sich um verkehrsbezogene Probenahmestellen (bitte Aufstellung nach Bezirk, Straße, Hausnummer beziehungsweise einer anderen Angabe, aus der ersichtlich ist, an welcher konkreten sich die Messstation befindet)? Antwort zu 1: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13941 verwiesen. Hier sind die Adressen der Messcontainer unterteilt nach Verkehr, städtischer Hintergrund und Stadtrand aufgelistet. Zusätzlich sind die Standorte der Stickoxid-Passivsammler- Messpunkte aufgeführt. Frage 2: Inwieweit entsprechen die Messstationen (siehe Frage 1) den Regelungen zur großräumigen Bestimmung der Messstationen gemäß Unterpunkt B. 1. der der Anlage 3 zur 39. BImSchV (bitte Aufstellung nach Messstationen und der Erfüllung der Kriterien B. 1.a), B. 1.b) B.1.c), B.1.e), B.1.f) – also Angabe der Entfernungen, inwieweit sind repräsentative Daten gegeben oder nicht, ist eine Repräsentativität für nicht in der unmittelbaren Umgebung befindlicher Orte gegeben etc.)? Antwort zu 2: Die Berliner Messstationen erfüllen die Vorgaben gemäß Unterpunkt B. 1 der Anlage 3 der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). 2 Frage 3: Inwieweit erfüllen die einzelnen Messstationen (siehe Frage 1) die Vorgaben zur kleinräumigen Ortsbestimmung der Probenahmestellen gemäß Unterpunkt C. der Anlage 3 zur 39. BImSchV (bitte gemäß den Unterpunkten der Frage 3 jede einzelne Messstation aufschlüsseln)? Antwort zu 3: Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13941 sowie auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/15704 verwiesen. Frage 3a: Befindet sich die Probenahmestelle an einer Baufluchtlinie und falls ja, ist sichergestellt, dass die Luft in einem Bogen von 270° oder 180° frei strömen kann (bitte den Strömungsgrad angeben) und dass ein Abstand von mindestens 0,5 m zum nächsten Gebäude gegeben ist (bitte jeweils den Abstand angeben)? Antwort zu 3a: Es befindet sich keine der Messstation direkt in der Baufluchtlinie. Die Vorgaben der 39. BImSchV hinsichtlich der freien Anströmbarkeit und des Abstandes zum nächsten Gebäude werden eingehalten. Frage 3b: Ist im Umfeld des Messeinlasses der Probenahmestelle ein Hindernis vorhanden und falls ja, worum handelt es sich dabei? Antwort zu 3b: Es sind bei keinem Messcontainer Hindernisse im Umfeld des Messeinlasses vorhanden. Frage 3c: Welchen Abstand hat die Probenahmestelle zum nächstgelegenen Gebäude, Balkon, Baum oder einem anderen Hindernis? Antwort zu 3c: Die Vorgaben der 39. BImSchV hinsichtlich des Abstandes zum nächsten Gebäude, Balkon oder Baum werden eingehalten. Frage 3d: In welcher Höhe befindet sich der Messeinlass der Probenahmestelle? Frage 3e: Sofern sich Messeinlässe von Probenahmestellen nicht in einem Bereich zwischen 150 cm und 400 cm über dem Boden befinden sollten (Frage 3d): Aus welchen konkreten Gründen ist dies der Fall und welche Dokumentationen bestehen hinsichtlich der Abweichungen? 3 Antwort zu 3d und 3e: Der Messeinlass befindet sich bei allen Messcontainern in einer Höhe zwischen 3 und 4 Metern. Frage 3f: Welcher Abstand besteht zwischen der Probenahmestelle und der nächstgelegenen Emissionsquelle? Antwort zu 3f: Für die Verkehrsstationen wird auf die Antwort zu Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13941 verwiesen. Alle anderen Messstationen sind mindestens 100 Meter von der nächstgelegenen Emissionsquelle entfernt. Im Detail sind folgende Emissionsquellen in der Nähe der Hintergrund- bzw. Stadtrandcontainer dokumentiert: MC010 - Straßenkreuzung ca. 100 m südlich gelegen, MC032 - Autobahn ca. 700 m südöstlich gelegen, MC171 - Heizkraftwerk Mitte ca. 200 m süd- bis südöstlich gelegen. Frage 3g: Inwieweit ist bei der Probenahmestelle sichergestellt, dass die Abluftleitung so gelegt ist, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass ausgeschlossen werden kann? Antwort zu 3g: Die Abluft wird in allen Containern durch den Containerboden nach draußen geführt. Ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass, der sich auf dem Dach der Container befindet, ist ausgeschlossen. Frage 3h: Sofern es sich um verkehrsbezogene Probenahmestellen handelt: Handelt es sich jeweils um eine Probenahmestelle an einer verkehrsreichen Kreuzung im Sinne der der Anlage 3 zur 39. BImSchV und wie weit ist die Entfernung der Probenahmestelle zum Fahrbahnrand? Frage 3j: Bei welchen Probenahmestellen erfolgte eine nach dem Unterpunkt C. der Anlage 3 zur 39. BImSchV erforderliche Dokumentation wegen Abweichung der in dem Abschnitt vorgegebenen Kriterien und aus welchem Begründung erfolgten die jeweiligen Abweichungen? Antwort zu 3h und 3j: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13941 verwiesen. 4 Frage 3i: Inwieweit sind bei den Probenahmestellen die in der der Anlage 3 zur 39. BImSchV genannten weiteren Faktoren (Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung) berücksichtigt und aus welchem jeweiligen Grund erfolgte eine Berücksichtigung? Antwort zu 3i: Die genannten Faktoren gingen bei der Erstaufstellung der Messcontainer in die prinzipielle Planung der Messstellenstandorte ein. So ist beispielsweise der Betrieb eines Messcontainers ohne Stromversorgung nicht möglich. Die Festlegung der konkreten Standorte erfolgte daher stets in enger Abstimmung mit zuständigen Stellen vor Ort (also beispielsweise mit den zuständigen Bezirksämtern und dem Energieversorger). Berlin, den 25.02.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz