Drucksache 18 / 17 886 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 13. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Februar 2019) zum Thema: Feinstaubbelastung durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und Antwort vom 28. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17886 vom 13.02.2019 über Feinstaubbelastung durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Ausnahme zum Erwerb und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerke) der Kategorien 2 und T1 sind für das Jahr 2018 für den gesamten Berliner Raum, tabellarisch aufgelistet nach Bezirken und unter Angabe des jeweiligen Datums und Orts des Abbrands, genehmigt worden? 2. Wie viele Anträge auf Ausnahme zum Erwerb und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4 und T2 (Profifeuerwerkskörper) sind für das Jahr 2018 für den gesamten Berliner Raum, tabellarisch aufgelistet nach Bezirken und unter Angabe des jeweiligen Datums und Orts des Abbrands, genehmigt worden? 3. Welche Art (z.B. Kugelbomben, Zylinderbomben oder Batterien, mit/ ohne Knalleffekt) und welchen Umfang (Steighöhe in m, Fächerung in °, Anzahl in St./Kg) hatten die einzelnen genehmigten Abbrände der pyrotechnischen Gegenstände (Feuerwerke)? Zu 1. - 3.: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen außerhalb der Silvesterzeit von Privatpersonen nur erworben und abgebrannt werden, wenn sie dafür bei dem zuständigen Bezirksamt eine Ausnahme beantragt und eine Genehmigung erhalten haben. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4, T1 und T2 (Profifeuerwerkskörper) dürfen von Privatpersonen nicht erworben und abgebrannt werden, auch nicht mit einer Ausnahmegenehmigung. 2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2, F3, F4, T1 und T2 dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) erworben und abgebrannt werden. Diese Feuerwerke sind beim zuständigen Bezirksamt lediglich anzuzeigen. Eine Ausnahmegenehmigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die zuständige Senatsverwaltung fragte bei den zuständigen Bezirksämtern die Anzahl der im Jahr 2018 eingegangenen Anträge von Feuerwerken ab. Acht Bezirke haben konkrete Daten geliefert. Die Auswertung der zugelieferten Daten lässt eine konkrete und vollständige Auflistung nach Bezirken, Datum und Ort des Abbrands nicht zu. Die Aufschlüsselung der abgebrannten Feuerwerke nach Kategorien sieht für Berlin wie folgt aus: Kategorie F2: 277 (Privatpersonen und Scheininhaber) Kategorien F3: 13 Kategorie F4: 83 Kategorie T1: 105 Kategorie T2: 32 4. Welche durch das genehmigte Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände (Feuerwerke) hervorgerufenen Belastungen durch Feinstaub traten jeweils lokal auf? Zu 4.: Für die messtechnische Erfassung von Feinstaubbelastungen beim Abbrennen von Feuerwerken gibt es keine rechtliche Grundlage. Daher sind lokale Messdaten nicht verfügbar. Vorhandene Messstationen zur Erfassung der Luftgüte (Schadstoffmessstellen) können aufgrund der Entfernung und nicht eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit zu den Feuerwerken nicht herangezogen werden. Berlin, den 28. Februar 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales