Drucksache 18 / 17 889 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) vom 12. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Februar 2019) zum Thema: Kein Azubi- oder Semesterticket II und Antwort vom 01. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17889 vom 12. Februar 2019 über Kein Azubi- oder Semesterticket II Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf der Internetseite der Senatsverkehrsverwaltung steht, dass das Land Berlin die ÖPNV-Leistung erbringenden Unternehmen finanziell unterstützt, indem unter anderem Ausgleichszahlungen für den vergünstigten Transport von Auszubildenden und Schülern geleistet werden. (https://www.berlin.de/senuvk/verkehr/politik_planung/oepnv/finanzierung/index.shtml). Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um Ausgleichszahlungen nach §45a PBefG handelt. Gemäß §1 PBefAusglV fallen auch Studierende in diesem Zusammenhang unter den Begriff der Auszubildenden, sodass das Land auch für die Ausgabe ermäßigter Fahrkarten an Studierende Ausgleichszahlungen zu leisten hat. Diese Ausgleichszahlung wird auch beim Semesterticket berücksichtigt. Demzufolge würde das Land Berlin dual Studierende in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die teilweise weitaus mehr verdienen als dual Studierende der Rechtspflege an der HWR finanziell unterstützen, während gleiches nicht für verbeamtete Studierenden gilt (Dual Studierende in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erhalten auch an der HWR ein Semesterticket). Trifft diese dargestellte Ungleichbehandlung zu und wenn ja, warum? Antwort zu 1: Verträge zu Semestertickets können nur zwischen den zwei autonom agierenden Vertragsparteien (Studierende und Verkehrsunternehmen) vereinbart werden. Damit haben Dritte (wie z.B. der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg [VBB] oder das Land Berlin) keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der Semesterticket-Verträge. Der VBB übernimmt bei dem Abschluss von Verträgen zu Semestertickets vielmehr die Moderation zwischen den Vertragsparteien, da die Semestertickets Bestandteil des VBB- Tarifs sind. Entsprechend § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erhalten Verkehrsunternehmen Ausgleichszahlungen für den ermäßigten Ausbildungstarif nur für den Berechtigtenkreis, der in der bundesweit geltenden Verordnung abschließend definiert ist. Dies ist die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV). Zum Berechtigtenkreis zählen z.B. Auszubildende und Studierende. Explizit nicht dazu zählen Beamtenanwärterinnen und -anwärter des gehobenen und höheren Dienstes. Die PBefAusglV ist damit bezüglich des Kreises der Berechtigten auch auf Semestertickets anzuwenden. Daraus folgt, dass aus tarifsystematischen Gründen nur 2 den Personen ein Anspruch auf ein Semesterticket gewährt werden kann, die auch einen Anspruch auf Zeitkarten des Ausbildungstarifs haben. So haben Studierende alternativ auch Anspruch auf das im Vergleich zum solidarfinanzierten Semesterticket teurere Azubi- Ticket. Hierauf setzt im Übrigen auch die Kalkulation des Semesterticketpreises auf. Dual Studierende sind gleichzeitig Auszubildende in einem privatrechtlichen Unternehmen und Studierende an einer Hochschule. Sie haben also sowohl den Status von Auszubildenden als auch von Studierenden und sind somit berechtigt, den ermäßigten Ausbildungstarif zu nutzen. Die Studierenden der Rechtspflege, die sich als Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden, sind keine dual Studierenden in diesem Sinne. Als Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärter des gehobenen bzw. höheren Dienstes haben sie keinen Anspruch auf Zeitkarten des ermäßigten Ausbildungstarifs. Deshalb sind diese seit Bestehen der Semesterticketvereinbarung mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) bzw. mit der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) als Vorgänger der HWR vom Bezug des Semestertickets ausgeschlossen. Frage 2: Befürwortet der Senat die Ausgabe von Semestertickets an dual Studierende in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis? a) Welche Position vertritt diesbezüglich der VBB? Antwort zu 2: Die Ausgabe von Semestertickets an Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des gehobenen und höheren Dienstes ist aus den genannten Gründen (vgl. Antwort zu Frage 1) sowohl aus Sicht des VBB als auch aus Sicht des Senates nicht möglich. Frage 3: Trifft es zu, dass der Ausschluss dual Studierender der Rechtspflege an der HWR auf eine Vorgabe des VBB zurückzuführen ist und im Vertrag zwischen dem VBB und der Studierendenschaft dies so festgeschrieben wurde, weswegen man dann in der eigenen Satzung nicht davon abweichen kann? Antwort zu 3: Nein. Der Semesterticketvertrag der HWR schließt nicht Studierende der Rechtspflege vom Bezug des Semestertickets aus. Ausgeschlossen ist vielmehr nur der Kreis der Studierenden, der in der Antwort zu Frage 1 genannt ist. Berlin, den 01.03.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz