Drucksache 18 / 17 892 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 04. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2019) zum Thema: Abriss des S-Bahnhofs Lichtenrade – Die Deutsche Bahn AG und der Denkmalschutz: Nachfrage zur Anfrage 18/17372 und Antwort vom 01. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17892 vom 04.02.2019 über Abriss des S-Bahnhofs Lichtenrade – Die Deutsche Bahn AG und der Denkmalschutz: Nachfrage zur Anfrage 18/17372 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist es zu erklären, dass in Beantwortung meiner Anfrage 18/17372 zwar die Zuarbeit der Deutschen Bahn AG eingeholt wurde, offenbar aber keine Stellungnahmen der zuständigen Denkmalschutzbehörden des Landes Berlin, obwohl ausdrücklich um denkmalrechtliche Belange ging? 2. Welche Regularien gibt es in der Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Denkmalschutzbehörden des Landes Berlin, da hier der Eindruck entsteht, als würde die DB AG sehr weitgehend selbst entscheiden, welche Denkmale sie für erhaltenswert hält und welche nicht? Zu 1. und 2.: Alle zuständigen Behörden, so auch die Denkmalschutzbehörden, sind ordnungsgemäß im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Anhörungsverfahren beteiligt worden. Die Entscheidung erfolgte unter Einbeziehung und Bewertung aller eingegangenen Stellungnahmen durch die zuständige Planfeststellungsbehörde, das Eisenbahnbundesamt (EBA). Die Entscheidungen und die zugehörigen Entscheidungsgründe wurden im Planfeststellungsbeschluss vom 13. November 2015 – wie bereits in der Beantwortung zur Schriftlichen Anfrage 18/17372 ausgeführt – dargelegt. Betriebsanlagen der Eisenbahn werden gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellt oder plangenehmigt. Bei der Planfeststellung und -genehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, sofern sie von den jeweiligen Trägern öffentlicher Belange im Wege der Stellungnahme vorgebracht wurden, durch das Eisenbahnbundesamt als sogenannte Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Planfeststellung und -genehmigung ersetzen eine denkmalrechtliche Genehmigung durch die örtlich zuständige Denkmalbehörde. Sowohl die Bedeutung betroffener Denkmale als auch die Schwere eines Eingriffs und einer Denkmalbeeinträchtigung gewichtet die Planfeststellungsbehörde aus eigener Kompetenz; an die Denkmalschutzgesetze der Seite 2 von 5 Länder ist sie nicht gebunden. Spezielle Regularien in der Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Denkmalschutzbehörden des Landes Berlin gibt es nicht. 3. Gibt es neben dem Baudenkmal S-Bahnhof Lichtenrade entlang der Ausbaustrecke der Dresdner Bahn noch weitere Denkmale, die vom Ausbau betroffen sind und wenn ja, welche? (Bitte um Nennung des Namens und der Nummer in der Denkmalliste). Welche Entscheidungen wurden zum Umgang mit den Denkmalen hier getroffen? Zu 3.: Entlang der Ausbaustrecke der Dresdner Bahn gibt es eine Vielzahl von Denkmalen, die direkt oder indirekt (Umgebungsschutz) von der Maßnahme betroffen sind. Im Rahmen der Planfeststellungsverfahren, die in mehreren Planfeststellungsabschnitten durchgeführt wurden, haben das Landesdenkmalamt Berlin (LDA) als Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie der Bezirk Tempelhof-Schöneberg mit der unteren Denkmalschutzbehörde auf die jeweiligen Denkmale und ihre Bedeutung hingewiesen. Südlich des Südkreuzes entlang der Ausbaustrecke der Dresdner Bahn liegen folgende weitere Denkmale, die wenigstens im Umgebungsschutz vom Ausbau betroffen sind: a) OBJ-Dok-Nr.: 09075158/ Rheinmetall-Borsig-AG b) OBJ-Dok-Nr.: 09030111/ Gleichrichterwerk c) OBJ-Dok-Nr.: 09065336/ Bahnhof (S) & Mälzerei & Landhaus & Wohnhaus & Garten, d) OBJ-Dok-Nr.:09065337/ Teil von Bez-Obj-Nr.: 09065336/ Landhaus Lichtenrade mit Garten (Gasthaus & Wirtshaus & Tanzsaal) f) OBJ-Dok-Nr.: 09030117/ Teil von Bez-Obj-Nr.: 09065336/ Mälzerei der Schloßbrauerei Schöneberg g) OBJ-Dok-Nr.: 09097761/ Teil von Bez-Obj-Nr.: 09065336 S-Bahnhof Lichtenrade h) OBJ-Dok-Nr.:09097762/ Katholische Salvatorkirche und Christophorus- Kinderkrankenhaus i) OBJ-Dok-Nr.: 09055081/ Gaswerk Mariendorf (Gaswerk und Wasserturm) j) OBJ-Dok-Nr.: 09055074/ Lankwitz-Mariendorfer Fußgängerbrücke k) OBJ-Dok-Nr.: 09065549/ Parfümerie-Fabrik Scherk l) OBJ-Dok-Nr.: 09066670/ Brückenbauten der Fern- und S-Bahnunterführung Prellerweg m) OBJ-Dok-Nr.: 09066671/ Bahnbetriebswerk Tempelhof Seite 3 von 5 n) OBJ-Dok-Nr.: 09066674/ S-Bahnhof Priesterweg Sachbegriff: Bahnhof (S) o) OBJ-Dok-Nr.: 09066468/ Mix und Genest p) OBJ-Dok-Nr.: 09055133/ Kasernen General-Pape-Straße Im näheren Umfeld des Bauvorhabens im ersten Planfeststellungsabschnitt liegen ein Gleichrichterwerk (Eisnerstraße 52), der Verwaltungsbau und die Rüstungsfabrik Rheinmetall-Borsig AG (Buckower Chaussee 114-134), ein Büro und Fabrikgebäude (Schindler GmbH, Großbeerenstraße 169A/171), die Teubertbrücke, die Lankwitz- Mariendorfer Fußgängerbrücke und die Parfümerie-Fabrik Scherk (Kelchstraße 31). Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) finden sich in der Siedlung „Mariengarten“ und auf dem Gelände des Gaswerks Mariendorf. Dem unmittelbaren Vorhabenbereich sind allerdings nur das Gleichrichterwerk und das Gaswerk Mariendorf zuzuordnen. Die Planfeststellungsbehörde schreibt zu diesen Denkmalen im Planfeststellungsbeschluss Abschnitt auf S. 418: „Insgesamt sind die bau- und anlagenbedingten Belastungen als gering einzustufen. Betriebsbedingte Belastungen sind nicht zu konstatieren .“ Zum Gleichrichterwerk (Eisnerstraße 52) führt sie auf S. 318 aus: „Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass der Vorhabenträger die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des denkmalgeschützten Gebäudes trifft und sieht keinen weiteren Entscheidungsbedarf.“ Im Planfeststellungsbeschluss 2. Abschnitt (Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben Ausbau Knoten Berlin Berlin Südkreuz – Blankenfelde („Wiederaufbau der Dresdner Bahn“) Planfeststellungsabschnitt 2 Bahn-km 12,300 bis 14,762 der Strecken 6135 Berlin Südkreuz – Elsterwerda 6035 Berlin – Blankenfelde ) wird die Entscheidung zum Rückbau wie folgt zusammengefasst: „Der erforderliche Rückbau denkmalgeschützter Bausubstanz betrifft ausschließlich Anlagen des Vorhabenträgers. Im öffentlichen Interesse muss jedoch auch der Denkmalschutz als wichtiger öffentlicher Belang zurücktreten, wenn anders ein wichtiger öffentlicher Verkehrsweg nicht realisierbar wäre. Der Denkmalwert der betroffenen Baulichkeiten ist nicht derart erheblich, dass deswegen eine andere Trassierung gewählt werden müsste.“ „Auch ein Teilerhalt des nördlichen Bahnhofsgebäudes kommt für den Vorhabenträger nicht infrage: Unzumutbar ist die Belastung dann, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können (OVG Weimar, Urteil vom 16.01.2008, Az. 1 KO 717/06, juris-Abdruck Rn. 33). Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Erhalt eines Teilgebäudes, das für ihn keinen Gebrauchswert mehr hat und dessen Denkmalwert durch den Abriss des südlichen Teils des Gebäudes erheblich entwertet ist, sieht die Planfeststellungsbehörde als nicht zumutbar an.“ Die weiteren Erwägungen und Abwägungen der Planfeststellungsbehörde sowie die Argumente der Vorhabenträgerin und der Denkmalbehörden können den oben genannten Planfeststellungsbeschlüssen entnommen werden. Seite 4 von 5 Die Planfeststellungsbeschlüsse haben Rechtskraft. 4. Wann konkret erfolgten Abstimmungsgespräche zwischen der Deutschen Bahn AG und der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Landesdenkmalamt zum Erhalt des S-Bahnhofs Lichtenrade und mit welchen Ergebnissen? Welche Kompensationsmaßnahmen wurden der DB AG für den Verlust des Denkmals auferlegt? Zu 4.: Das LDA wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange (TöB) beteiligt. Abstimmungsgespräche sind in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Folgende Stellungnahme hat das LDA auf die parlamentarische Anfrage von Hr. Oliver Friederici, Abgeordnetenhaus Berlin, im Juni 2018 zu diesem Sachverhalt gegeben: „Der Bahnhof Lichtenrade ist in der Denkmalliste unter der Objektdokumentennummer 09097761 S-Bahnhof Lichtenrade, Bahnhofsgebäude und Beamtenwohnhaus, 1892; Mittelbahnsteig mit Mobiliar, Bahnsteighäuschen, Zugangshäuschen, 1900-10 (siehe Ensemble Bahnhofstraße 30-33A) als Baudenkmal ausgewiesen. Das Landesdenkmalamt Berlin sowie die untere Denkmalschutzbehörde des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg haben ihre erheblichen Bedenken gegen die Planungen im Planfeststellungsverfahren und die damit verbundenen schmerzlichen Verluste am Denkmalbestand geltend gemacht. Die planfestgestellte Vorzugsvariante erfordert jedoch den Abbruch des denkmalgeschützten S-Bahnhofs Lichtenrade mit dem Bahnhofsgebäude (früheres Empfangsgebäude) von 1892, des Mittelbahnsteigs mit Mobiliar, der Bahnsteighäuschen sowie der früheren Zugangshäuschen. Die Planfeststellungsbehörde durfte die konkurrierenden öffentlichen Interessen abwägen und räumte dem Ausbau der Dresdener Bahn ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes ein. Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 13.11.2015 wurden die geplanten Abbrüche genehmigt , weshalb weitere Bestrebungen zum Denkmalerhalt als hinfällig erachtet wurden.“ Kompensationsmaßnahmen sieht das Denkmalschutzgesetz im Gegensatz zum Naturschutzrecht, das Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kennt, leider nicht vor. Folglich wurden der DB AG keine Kompensationsmaßnahmen auferlegt. Abstimmungsgespräche zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde (UD) des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg und der Deutschen Bahn AG zum Erhalt des S-Bahnhofes Lichtenrade sind weder aktenkundig noch erinnerlich. Solche stünden zudem nicht in Einklang mit den Zuständigkeitsregelungen des Denkmalschutzgesetzes Berlin, wonach gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 11 das Landesdenk- Seite 5 von 5 malamt für die Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zuständig ist. Im Planfeststellungsverfahren hat dennoch die untere Denkmalschutzbehörde ihre Bedenken schriftlich vorgetragen (wie z.B. auch der Antwort des Senats auf die schriftliche Anfrage 18/15216 zu entnehmen ist). 5. Welche Gründe gab es für die Eintragung in die Denkmalliste, wann erfolgte sie und welche Eigenschaften für den S-Bahnhof Lichtenrade wurden damals festgestellt? Zu 5.: Bei dem Bahnhof handelt es sich um einen typischen Landbahnhof der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. In Berlin und in dessen Umland haben sich nur wenige Bauten dieser Art erhalten. Am 17.10.2006 wurden die Bahnhofsgebäude des S-Bahnhofs Lichtenrade von 1892 wegen ihrer künstlerischen und geschichtlichen Bedeutung als Baudenkmale eingetragen . Am 25.5.2012 wurde das Schutzgut um die 1909-10 entstandenen Bauten wegen der geschichtlichen Bedeutung ihres anschaulichen Überlieferungszustands erweitert : Mittelbahnsteig , drei Bahnsteighäuschen des Typus Wannseebahn, Möblierung, die Eisen-/Glaskonstruktionen über dem ehemaligen Zugangstunnel und den Zugangstreppen. Mit gleichem Datum wurde die Anlage des S-Bahnhofs, das Landhaus Lichtenrade mit Garten, Wirtshaus der Schloßbrauerei Schöneberg von 1893-94 Bahnhofstr. 30- 32, die Mälzerei der Schloßbrauerei Schöneberg von 1898 Steinstr. 41, beides Baudenkmale, zu einem Ensemble von herausragender ortsgeschichtlicher Bedeutung zusammengefasst: Das Wirtshaus, erstes Gebäude der Bahnhofstraße, und die Mälzerei, erster Industriebetrieb Lichtenrades, entstanden infolge der Existenz des Bahnhofs. Bahnhof, Wirtshaus, Mälzerei waren die Keimzelle des ab 1900 sich neu entwickelnden Ortskerns westlich des Dorfs, für die Entwicklung Lichtenrades zum Berliner Vorort, letztendlich die Voraussetzung, dass Lichtenrade 1920 zu Berlin eingemeindet wurde. Berlin, den 01.03.2019 In Vertretung Gerry Woop Senatsverwaltung für Kultur und Europa