Drucksache 18 / 17 895 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 12. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2019) zum Thema: Artikel 140 Grundgesetz und Antwort vom 28. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17895 vom 12. Februar 2019 über Artikel 140 Grundgesetz Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Artikel 138 WRV/Artikel 140 Absatz 1 GG hat folgenden Wortlaut: Die auf Gesetz, Vertrag oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Ich frage den Senat: 1. Was hat der Senat seit seiner Wahl 2016 unternommen, um das Verfassungsgebot der Ablösung von Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften in dieser Legislaturperiode endlich umzusetzen? Zu 1.: Die Staatsleistungen an die evangelische und katholische Kirche sind ein Ausgleich für die Säkularisationen von Kirchengütern im 19. Jahrhundert, welche unter anderen die Grundlage für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben waren, bzw. sind. Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 138 Die Verfassung des Deutschen Reichs (WRV) fordert zwar die Ablösung dieser Staatsleistungen durch die Länder, garantiert aber auch ausdrücklich diese Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt. Bedingung für die Ablösung der Staatsleistungen ist die Aufstellung der entsprechenden Grundsätze durch den Bund als Rechtsnachfolger des Reiches und das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen. Initiativen zu einer solchen Ablösung bzw. endgültigen Regelung gibt es derzeit nicht. Im März 2017 regte die Linksfraktion im Bundestag an, durch eine Expertenkommission beim Bundesministerium der Finanzen den Umfang der enteigneten Kircheneigentümer und der bisher geleisteten Entschädigungszahlungen zu evaluieren und zu prüfen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD abgelehnt. Seite 2 von 2 2. Was wird der Senat in dieser Frage bis wann unternehmen? Zu 2.: Die Aufstellung der Grundsätze durch ein Rahmengesetz des Bundes ist bis dato nicht erfolgt. Diese Grundsätze wären die Grundlage und die Leitplanken einer Verhandlung . Im Übrigen wurden die finanziellen Beziehungen des Landes zur evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Berlin in 2006 im Rahmen eines Staatsvertrages geregelt. Für die Katholische Kirche, Erzbistum Berlin , gelten hierzu die Regelungen im Abschließenden Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern der Kirche und des Senats vom 2.Juli 1970. Eine Initiative, die Verträge neu zu verhandeln, gibt es derzeit nicht. 3. Rechnet der Senat damit, dass für das Land Berlin bis zum Ende der Legislaturperiode 2021, d.h. im 102. Jahr des Verfassungsauftrages, die Ablösung erfolgen wird? Zu 3.: Es ist gegenwärtig nicht absehbar, wann der Bund durch ein Rahmengesetz die benötigten Grundsätze aufstellt. 4. Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Siehe Antwort zu 3. 5. Wie begründet der Senat, dass auch 100 Jahre nach der Weimarer Verfassung der Auftrag zur Ablösung von Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften noch immer nicht erfüllt ist? Zu 5.: Die Kompetenz zur Aufstellung der Grundsätze, nach denen die Ablösung erfolgen soll, liegt beim Bund. Berlin, den 28.02.2019 In Vertretung Gerry Woop Senatsverwaltung für Kultur und Europa