Drucksache 18 / 17 910 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 14. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2019) zum Thema: Fabien - wieso? Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum tödlichen Unfall und Antwort vom 26. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17910 vom 14. Februar 2019 über Fabien - wieso? Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum tödlichen Unfall Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei welcher Abteilung und unter welchem Aktenzeichen werden die Ermittlungen zu dem tödlichen Unfall Fabien M. geführt? Zu 1.: Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 235 Js 503/18 in der Abteilung 235 geführt. 2. Wann wurden die Ermittlungen aufgenommen und wie ist der derzeitige Ermittlungsstand? Zu 2.: Das Verfahren ist seit dem 30. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft Berlin anhängig . Die Ermittlungen dauern an. 3. Ist der unter 2. genannte Ermittlungszeitraum „üblich“ für Ermittlungen wegen eines tödlichen Unfallgeschehens ? Zu 3.: Die Frage zur Üblichkeit der Ermittlungsdauer ist nicht allgemein zu beantworten, sondern stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. 3 a. Wenn nicht: Warum dauerten die Ermittlungen diesen Zeitraum und welche Verzögerungen gab es? Worauf sind die Verzögerungen zurückzuführen? Zu 3 a.: Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. 4. Wie oft wurde während des unter 2. genannten Ermittlungszeitraumes die Akte an Polizeidienststellen und Dritte übergeben (mit Angabe der Dienststellen und Behörden)? Zu 4.: Die Ermittlungsakte ist mehrfach verschiedenen Rechtsanwälten, insbesondere dem Vertreter der Opferfamilie und dem Verteidiger des Beschuldigten, zwecks Einsichtnahme ausgehändigt worden. Ferner erfolgte in zwei Fällen eine Übersendung der Akten 2 an den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten sowie an die zu dem Zeitpunkt ermittelnde Polizeidienststelle. 5. Welche Polizeidienststelle hat die Ermittlungen als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geführt? Zu 5.: Die Ermittlungen sind zunächst von dem örtlich zuständigen Verkehrsermittlungsdienst der Direktion 3 geführt worden. Inzwischen ist die Ermittlungszuständigkeit auf das Landeskriminalamt übertragen worden. 6. Ist es üblich, dass bei Unfällen mit tödlichen Folgen und/oder verletzten Personen die medizinische Akte angefordert und beigezogen wird? Zu 6.: Die Frage zur Üblichkeit hinsichtlich des Umganges mit Krankenakten in den genannten Fällen ist nicht allgemein zu beantworten, sondern stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Krankenakten über eine medizinische Versorgung von Unfallopfern können nicht schlicht beigezogen werden, sondern nur bei Vorliegen der strengen gesetzlichen strafprozessualen Voraussetzungen dann aufgrund richterlicher Anordnung beschlagnahmt werden , wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich aus diesen ermittlungsrelevante Erkenntnisse ergeben könnten. Ferner ist zu beachten, dass gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 97 Abs. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung Unterlagen der Beschlagnahme nicht unterliegen , die Aufzeichnungen von Ärzten enthalten, die diese über Umstände gemacht haben, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Aufgrund des Vortrages des Nebenklagevertreters, wonach der Beschuldigte zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen sein soll, wurde in dem laufenden Verfahren eine Erweiterung des Tatvorwurfs auf eine durch bislang Unbekannte begangene Strafvereitelung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 die Beschlagnahme der Krankenunterlagen des Beschuldigten richterlich beantragt, da in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen . 7. Wann wurde die medizinische Akte der Charité beigezogen und warum erfolgte dies erst nach einem Hinweis einer Krankenschwester? Zu 7.: Die Krankenakte wurde am 30. Januar 2019 beschlagnahmt. 8. Gab es außerdienstliche Kontakte zwischen der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft und dem Unfallbeteiligten ? Wenn ja, welche und aus welchem Grund? Zu 8.: Dem Senat sind keine außerdienstlichen Kontakte zwischen der ermittlungsführenden Bediensteten der Staatsanwaltschaft und dem Unfallbeteiligten bekannt. 9. Wann wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sein und wann wird mit Anklageerhebung zu rechnen sein? Zu 9.: Da die Ermittlungen derzeit noch andauern, kann keine belastbare Aussage zu Zeitpunkt und Art einer Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft getroffen werden. 10. Gibt oder gab es seitens der Staatsanwaltschaft Kontakte zur Familie des Opfers, um sich für den bisherigen Ermittlungsverlauf zu entschuldigen? Zu 10.: Nein. Zum Anwalt des Opfers stand die Staatsanwaltschaft jedoch im Kontakt. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 3 Bezug genommen. 3 11. Ist ein zivilrechtliches Verfahren wegen des Unfalles gegen das Land Berlin und/oder den Unfallfahrer anhängig oder rechtshängig? Zu 11.: Dem Justiziariat der Polizei Berlin sind derzeit zwei zivilrechtliche Vorgänge zu dem Verkehrsunfall vom 29. Januar 2018 bekannt. 12. Gibt es der Beantwortung der Anfrage zu dem Thema der Anfrage aus Sicht des Senats noch etwas hinzuzufügen? Zu 12.: Nein. Berlin, den 26. Februar 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung