Drucksache 18 / 17 918 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 13. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2019) zum Thema: Kindergeldzahlungen mit Auslandsbezug seit 2015 – Nachfrage zur Drucksache 18/16 815 und Antwort vom 04. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17918 vom 13.02.2019 über Kindergeldzahlungen mit Auslandsbezug seit 2015 – Nachfrage zur Drucksache 18/16815 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft überwiegend Sachverhalte , die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen. Vorbemerkung des Abgeordneten: In der Drucksache 18/16815 wurde in der Antwort auf die Frage 8.) mitgeteilt, dass zwischen den Familienkassen und der Ausländerbehörde (ABH), die für den Bezug von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) durch ausländische Staatsbürger zuständig sind, kein Datenabgleich stattfindet. 1. Warum findet kein Datenaustausch bzw. Datenabgleich zwischen den in der Vorbemerkung genannten Behörden statt? Beabsichtigt der Senat, die Einführung eines solchen Datenaustausches zu ermöglichen und/oder zu unterstützen? Zu 1.: Da die Gewährung von Kindergeld u.a. abhängig von dem der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller erteilten Aufenthaltstitel und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist, ist ein Datenaustausch bzw. Datenabgleich im Sinne der Fragestellung nicht geboten (vgl. Antwort zu Frage 8 der Drucksache 18/16815). Diesen Nachweis kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst führen durch die Vorlage des ihr bzw. ihm von der ABH erteilten Aufenthaltstitels und/ oder einer Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister. Zudem bieten die §§ 87 ff des Aufenthaltsgesetzes keine Rechtsgrundlage für den vom Fragesteller offenbar gewünschten Datenaustausch bzw. Datenabgleich. 2. Wie, durch wen und in welchen Abständen wird bei nichtdeutschen Staatsangehörigen und anderen Ausländern als EU-Ausländern kontrolliert, ob die Kinder, für die Kindergeld beantragt und ausgezahlt wird, tatsächlich existieren und wo diese leben bzw. wo diese und die Antragsteller ihren Lebensmittelunkt haben? 3. Wie, durch wen und in welchen Abständen wird bei deutschen Staatsangehörigen und EU-Ausländern kontrolliert, ob die Kinder, für die Kindergeld beantragt und ausgezahlt wird, tatsächlich existieren und wo diese leben bzw. wo diese und die Antragsteller ihren Lebensmittelunkt haben? 2/2 4. Sofern unterschiedliche Verfahren bestehen: worin genau liegen diese und womit werden diese begründet ? 5. Wie oft wurde seit dem 01.01.2015 von den in der Durchführungsanweisung zum Bundeskindergeldgesetz genannten Maßnahmen, insbesondere den unter DA 109.624 und DA 109.625 Genannten Gebrauch gemacht bzw. wurden die genannten Unterlagen/Nachweise verlangt? 6. In wie vielen Fällen wurden die in Frage 5.) genannten Nachweise trotz Aufforderung nicht beigebracht ? Wurden Kindergeldzahlungen daraufhin eingestellt? Wenn ja: in wie vielen Fällen? Wenn nein: warum nicht? 7. Warum wird offenbar bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld (weiter) vorliegen? 8. Sind dem Senat Strafverfahren wegen zu Unrecht bezogenem Kindergeld bekannt? Wenn ja: wie viele? Zu 2 bis 8.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 11 Finanzverwaltungsgesetz ist die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des EStG Aufgabe des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Zur Durchführung dieser Aufgaben stellt die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Kindergeldfälle wird daher von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden diese Aufgaben von dafür errichteten Bundes- oder Landesfamilienkassen , aber auch von den öffentlichen Arbeitgebern selbst wahrgenommen. Diese Familienkassen , inklusive der vier Berliner Landesfamilienkassen, gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. Das BZSt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Für das Kindergeld nach dem BKGG liegt die Dienst- und Fachaufsicht beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das BMF wurde bereits mit Schreiben vom 28.10.2018 um Beantwortung der Fragen zur Drucksache 18/16815 gebeten und teilte mit Schreiben vom 01.11.2018 mit, dass die Zuständigkeit der Beantwortung ausschließlich bei ihm liege. Inhaltlich hat das BMF auf die aktuellen Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen verschiedener Bundestagsfraktionen (Bundestagsdrucksachen 19/3243, 18/2889, 19/2333, 19/1918, 19/1275, 19/754 und 19/7811) verwiesen. Berlin, den 04.03.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen