Drucksache 18 / 17 925 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 13. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2019) zum Thema: Müllverbrennungsanlage Ruhleben und Antwort vom 26. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) Über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17925 vom 13. Februar 2019 über Müllverbrennungsanlage Ruhleben Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat der Senat von Berlin über die Emissionen der Müllverbrennungsanlage Ruhleben? Frage 2: Wie oft und zu welchen Uhrzeiten erfolgt eine Messung? Antwort zu 1 und zu 2: Dem Senat liegen zu den Emissionen aus der Müllverbrennungsanlage folgende Erkenntnisse vor: a) Luftemissionen Das von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) betriebene Müllheizkraftwerk Berlin-Ruhleben (MHKW) fällt in den Anwendungsbereich der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV). Diese Verordnung enthält in Abschnitt 2 die vom MHKW zu erfüllenden Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb. Zu diesen Anforderungen gehören u. a. auch die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte. Darüber hinaus enthält Abschnitt 3 detaillierte Anforderungen bzgl. Messungen und Überwachung. Hierzu gehören u. a. Vorschriften zu kontinuierlichen Messungen und zu Einzelmessungen. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen ist für jedes Kalenderjahr ein Bericht zu erstellen und der Genehmigungsbehörde jeweils bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahrs vorzulegen, die Ergebnisse der diskontinuierlichen Messungen jeweils nach Fertigstellung des Berichts. Die Auswertung der vorliegenden Berichte zu den Emissionsmessungen belegt die sichere Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte. Auch die sonstigen emissionsbegrenzenden Anforderungen werden eingehalten. Nach § 23 17. BImSchV hat die BSR als Betreiberin des MHKW zudem Veröffentlichungspflichten . Diese Pflichten umfassen die Ergebnisse der kontinuierlichen und diskontinuierlichen Emissionsmessungen, einen Vergleich der Ergebnisse der Emissi- 2 onsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen . Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Emissionsmessungen im MHKW erfolgte zuletzt für das Jahr 2017 im Amtsblatt für Berlin Nr. 26 vom 29. Juni 2018 (68. Jahrgang, Seite 3451). b) Lärmemissionen Die Schallemissionen der Anlage wurden im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die neue Linie A im Jahr 2008 sowohl für den Tagzeitraum als auch für die Nacht gemessen . Frage 3: Inwieweit treffen Informationen zu, dass sich in den Abend- und Nachtstunden die Form und Inhalte von denen tagsüber unterscheiden? Antwort zu 3: Derartige Informationen treffen für den Bereich der Luftemissionen aus dem MHKW nicht zu. Das belegen die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen. Hinsichtlich der vom MHKW verursachten Geräusche besteht ein Unterschied, da bestimmte lärmrelevante Tätigkeiten wie z. B. die Müllanlieferung und die Reststoffverladung und -abfuhr nur im Tagzeitraum erfolgen. Frage 4: Welche Messungen bezüglich von Immissionen im Ortsteil Westend wurden zu welchen Uhrzeiten bezüglich von Emissionen der Müllverbrennungsanlage Ruhleben vorgenommen und ggf. welche Erkenntnisse hat der Senat von Berlin dazu und ggf. welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Behörde? Antwort zu 4: Immissionsmessungen sind nach den rechtlichen Regelungen für den Betrieb des MHKW Berlin-Ruhleben nicht vorgesehen und nach den Erkenntnissen des Senats aus der Überwachung der Anlage auch nicht erforderlich. Berlin, den 26.02.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz