Drucksache 18 / 17 931 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 18. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2019) zum Thema: Umgang mit Patientendaten und Antwort vom 06. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17931 vom 18. Februar 2019 über Umgang mit Patientenakten ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der in der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt ist, die in der gesamten Europäischen Union (EU) unmittelbar gilt. Die Beantwortung folgender Fragen ist mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. 1.) Im Jahr 2015 ging der Fall Tugce durch die Medien, bei dem Klinikmitarbeiter in Hessen unerlaubte Datenzugriffe genommen haben. Auch für Berliner Kliniken steht immer wieder der Verdacht im Raum, dass Mitarbeiter unbefugt auf Patientendaten zugegriffen haben. Dürfen und/oder müssen Patienten in Berliner Krankenhäusern auf ihre Bitte hin die Protokolle der Datenzugriffe auf ihre Patientendaten zur Einsicht erhalten? Zu 1.: Patientinnen und Patienten haben ein Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 DSGVO hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie gemäß § 630g BGB ein Recht auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte. Protokolle der Datenzugriffe sind keine die Patientinnen und Patienten betreffenden personenbezogenen Daten. Sie sind nicht Bestandteil der Patientenakte und fallen daher nicht unter das Auskunftsrecht. Hinsichtlich aller Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse im Sinne des § 24 Absatz 2 LKG hat das Krankenhaus als Verantwortlicher allerdings sicherzustellen, dass auf Patientendaten nur in dem Umfang zugegriffen wird, wie dies notwendig ist, damit die am Behandlungsgeschehen beteiligten Personen ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen können. Es sind besondere Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, damit Patientendaten nicht unberechtigt zur Kenntnis genommen, verwendet oder übermittelt werden. Das Krankenhaus muss deshalb sicherstellen, dass ein Zugriff auf Patientendaten nur in dem Umfang erfolgen kann, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Kranken- - 2 -2 hauspersonals erforderlich ist. Im Falle von konkreten Anhaltspunkten hinsichtlich eines unzulässigen Zugriffs auf die Patientendaten wäre der Verantwortliche verpflichtet, dieses anhand der Protokolldaten aufzuklären und das Ergebnis mitzuteilen. 2.) Dürfen und/oder müssen Patienten in Berliner Krankenhäusern auf ihre Bitte hin alle zu ihrer Person noch vorhandenen gespeicherten Daten erhalten, auch wenn die Löschfristen für diese Daten bereits abgelaufen sind? 3.) Beinhaltet dieser Anspruch nach Auffassung des Senats auch, dass Abrechnungsdaten und Diagnosen, die nur elektronisch im Computersystem und nicht in Papierakten gespeichert werden, den Patienten auf Wunsch mitgeteilt werden müssen? Zu 2. und 3: Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO sowie nach § 630g BGB ist umfassend und schließt das Recht auf Auskunft über sämtliche Patientendaten ein, die gespeichert werden , unabhängig von der Form der Speicherung und davon, ob die Löschfrist abgelaufen ist. Berlin, den 06. März 2019 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung