Drucksache 18 / 17 936 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 13. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2019) zum Thema: Sicher durch die Nacht II - GastG und Nebengesetze und Antwort vom 05. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17936 vom 13. Februar 2019 über Sicher durch die Nacht II - GastG und Nebengesetze ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 28 GastG sind in den Jahren 2015 bis 2018 unter den folgenden Anschriften festgestellt worden? a) Holzmarktstraße 25, 10243 Berlin b) Alt-Stralau 70, 10245 Berlin c) Am Wriezener Bahnhof 1, 10243 Berlin d) Markgrafendamm 24c, 10243 Berlin e) Falckensteinstraße 49, 10997 Berlin f) Vor dem Schlesischen Tor 2, 10997 Berlin g) Hauptstraße 15, 10317 Berlin h) Knesebeckstraße 77, 10623 Berlin i) Fasanenstraße 81, 10623 Berlin j) Schicklerstraße 4, 10179 Berlin Zu 1.: Es sind insgesamt vier Ordnungswidrigkeiten nach § 28 GastG im angefragten Zeitraum festgestellt worden. Eine konkrete Zuordnung zu den Örtlichkeiten kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. 2. Handelt es sich bei den unter den jeweiligen Adressen ansässigen Betrieben um Gaststättenbetriebe im Sinne des § 1 GastG? Zu 2.: Die Rückmeldungen der Bezirksämter haben ergeben, dass es sich jeweils um Gaststättenbetriebe im Sinne des § 1 GastG handelt. 3. Welche gesetzlichen Anforderungen bestehen hinsichtlich a) der Lüftung, b) der Raumtemperatur und c) der Beleuchtung für Gaststättenbetriebe in Berlin? Zu 3.: Das Gaststättenrecht (Gaststättengesetz und Berliner Gaststättenverordnung) macht keine entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für Gaststättenbetriebe in Berlin . Bauordnungsrechtlich werden an Gaststätten keine über die Regelungen der Bauordnung Berlin hinausgehenden Anforderungen gestellt. Generell ist für Gaststätten § 3 BauO Bln einzuhalten. Demnach sind Anlagen „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten [sind], dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2 insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe verwendet werden, und sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beachten.“ Anforderungen an Lüftungsanlagen gibt § 41 BauO Bln vor; sie sind so herzustellen, dass sie, neben der Einhaltung brandschutztechnischer Anforderungen, „Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen“, § 41 Abs. 3 BauO Bln. Gemäß § 47 BauO Bln sind Gaststätten ohne Fenster zulässig. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 BauO Bln sind Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden Sonderbauten; für sie gilt das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln. An Sonderbauten können gemäß § 51 BauO Bln im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO Bln besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden; diese können sich nach Nummer 11 auch auf die Lüftung erstrecken. Für die Planung und Ausführung von Lüftungsanlagen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die am Bau Beteiligten gemäß § 52 BauO Bln verantwortlich. Das Arbeitsschutzrecht enthält ebenfalls keine speziellen Anforderungen an Gaststättenbetriebe . Vielmehr gelten für diese dieselben Anforderungen wie für alle anderen Arbeitsstätten auch, sobald Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig werden. Werden keine Beschäftigten eingesetzt, gilt das Arbeitsschutzrecht nicht. Anforderungen an Arbeitsstätten enthält die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Vorgaben zur Beleuchtung finden sich im Anhang Ziffer 3.4, zur Raumtemperatur im Anhang Ziffer 3.5 und zur Lüftung im Anhang Ziffer 3.6 der ArbStättV. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Hier sind relevant die ASR A3.4 „Beleuchtung“, die ASR A3.5 „Raumtemperaturen“ und die ASR A3.6 „Lüftung“. 4. Welche Behörde ist für die Überprüfung der Erfüllung dieser jeweiligen Anforderungen zuständig? Zu 4.: Die Bauaufsichtsämter in den Bezirken haben gemäß § 58 Abs. 1 Nr.1 BauO Bln, sofern es sich nicht um eine bauliche Anlage von gesamtstädtischer Bedeutung handelt, „bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich -rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.“ Die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften obliegt in Berlin dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi). Berlin, den 05. März 2019 In Vertretung Christian R i c k e r t s .......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe