Drucksache 18 / 17 937 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 13. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2019) zum Thema: Verdeckte Ermittler III und Antwort vom 01. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 937 vom 13. Februar 2019 über Verdeckte Ermittler III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Der Senat hat auf meine Anfrage 18/17515 erneut leider nur unvollständig geantwortet. Es ist nicht erkennbar, in-wieweit eine retrograde Betrachtung von in der Vergangenheit eingesetzten Verdeckten Ermittlern pauschal "das Staatswohl gefährden" solle. Ebenso wenig ergeben sich einsatztaktische Erkenntnisse aus der Anzahl von einge-setzten Personen. Auf der anderen Seite ist es im Rahmen der Kontrolle der Exekutive durch das Parlament in einer parlamentarischen Demokratie von erheblicher Bedeutung, den Umfang derartiger verdeckter Maßnahmen der Exekutive gegen die eigenen Bürger einschätzen zu können. Auch ist nicht erkennbar, welche Staatswohlrelevanz die Anzahl von Aliasidentitäten oder die Frage, wie viele (ggf. prozentual) der Anordnungen der Polizeipräsident selbst getroffen hat, haben sollte. Für das Staatswohl sehr wohl relevant ist - im Hinblick auf die Kontrolle der Exekutive durch die Legislative - jedoch die Information an diese, wie häufig der Senat Urkunden wie etwa Ausweisdokumente mit objektiv unwah-rem Inhalt hat erstellen lassen, um zu erkennen, in welchem Umfang von dieser ausnahmsweisen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist und daraus gesetzgeberisches Handeln abzuleiten. Schließlich ist es auch nicht Sache der kontrollierten Regierung, dem Parlament die Wahl des Mittels der Kontrolle vorzuschreiben. Eine Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB ermöglicht allenfalls dem Einsehenden einen Eindruck, nicht aber über eine - ggf. als VS einzustufende - Drucksache dem Parlament als solches. Zudem wird die parlamentarische Kontrolle massiv erschwert, wenn Ort und Zeit der Information durch den Senat bestimmt werden können. In Erfüllung einer etwaigen Konfrontationsobliegenheit frage ich daher erneut: 1. Wie viele Personen sind in den Jahren 2011 bis 2018 jeweils jährlich als Verdeckte Ermittler auf Grundlage des § 110 a StPO in Berlin eingesetzt worden? 2. Über welchen Zeitraum waren diese jeweils tätig und wie viele Aliasidentitäten haben diese verwendet? In wie vielen Fällen sind für diese Urkunden im Sinne des § 110 a Abs. 3 StPO erstellt worden? (Ggf. öffentlich zumindest in relativen Zahlen angeben) 3. Wie viele Personen sind in den Jahren 2011 bis 2018 jeweils jährlich als Verdeckte Ermittler auf Grundlage des § 26 Abs. 1 Nr. 2 ASOG in Berlin eingesetzt worden? 4. Über welchen Zeitraum waren diese jeweils tätig und wie viele Aliasidentitäten haben diese verwendet? In wie vielen Fällen sind für diese Urkunden im Sinne des § 110 a Abs. 3 StPO erstellt worden? (Ggf. öffentlich zumindest in relativen Zahlen angeben) 5. Wie viele Anordnungen nach § 26 Abs. 4, 2. TS hat es in den Jahren 2011 bis 2018 jeweils jährlich in Berlin gegeben? Wie viele sind durch den jeweiligen Polizeipräsidenten erfolgt, wie viele durch den Stellvertreter? (Ggf. öffentlich zumindest in relativen Zahlen angeben) Seite 2 von 2 Zu 1. bis 5.: In der Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/17 515 wurde begründet, warum die Darlegung der vorhandenen statistischen Informationen zur Anzahl der eingesetzten Verdeckten Ermittler in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich ist. Aus den dort genannten Gründen muss die Antwort auf diese Fragen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ gemäß § 7 Verschlusssachenanweisung für das Land Berlin (VSA Berlin) eingestuft werden. Da das Angebot der Einsichtnahme bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport durch den Fragesteller abgelehnt wurde, werden die erfragten Angaben zu den Fragen 1. bis 5. der VS-Registratur des Abgeordnetenhauses übersandt und können unter den Bedingungen des Geheimschutzes eingesehen werden. Berlin, den 01. März 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport