Drucksache 18 / 17 948 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Daniel Wesener (GRÜNE) vom 15. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Februar 2019) zum Thema: Umsetzung der Neuregelung der Umsatzsteuer und Antwort vom 04. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Daniel Wesener (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17 948 vom 15. Februar 2019 über Umsetzung der Neuregelung der Umsatzsteuer ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie erfolgt die Umsetzung der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes und hier des § 2b UstG? Welche Verantwortung und Steuerungsfunktion kommt dabei der Senatsverwaltung für Finanzen zu? Zu 1.: Der Senatsverwaltung für Finanzen obliegt auf Grundlage des Senatsbeschlusses vom 19.6.2018 die Aufgabe, die Umstellung der Besteuerung des Landes Berlin auf die Vorgaben des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) zu koordinieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Senatskanzlei sowie die Senats- und die Bezirksverwaltungen mit ihren nachgeordneten Einrichtungen in der Lage sind, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Da jedes Senatsmitglied seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung leitet (Artikel 58 Abs. 5 der Berliner Verfassung (VvB)) und die Bezirke gemäß § 66 VvB ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung wahrnehmen , gilt dies auch für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Dementsprechend erfolgt die Umsetzung der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes in jeweils eigener Verantwortung. Die Senatsverwaltung für Finanzen vertritt im Rahmen ihrer bereits zuvor bestehenden Aufgaben das Land Berlin in den Bund-Länder-Gremien der Finanzverwaltung nach § 21a Finanzverwaltungsgesetz (FVG), in denen unter anderem einheitliche Verwaltungsgrundsätze und allgemeine fachliche Weisungen für die Finanzämter beschlossen werden. 2. Wie ist der Zeitplan zur Umsetzung der genannten Neuregelung bis zu ihrer Anwendung ab dem 1. Januar 2021? Zu 2.: In einer ersten Umsetzungsphase hat das bei der Senatsverwaltung für Finanzen eingerichtete Projektteam zum neuen § 2b UStG grundlegende Verfahrensschritte konzipiert. Hierzu gehören die Schaffung von Strukturen in Hauptverwaltung und Bezirken, die Durchführung von Schulungen, die Implementierung eines Systems zur einheitlichen Klärung steuerrechtlicher Fallgestaltungen und eine Einnahme - und Vertragsinventur zur Ermittlung umsatzsteuerpflichtiger Sachverhalte. Alle Maßnahmen befinden sich bereits im Umsetzungsprozess. Die in den Bezirken, der Senatskanzlei und den Senatsverwaltungen durchzuführende Einnahme- und Vertragsinventur soll zum 30.06.2019 abgeschlossen werden. Im Anschluss folgen eine Auswertung und darauf aufbauend die Einleitung weiterer Maßnahmen nach Bedarf. 3. Wie korrespondiert dieser Zeitplan mit der Aufstellung, Beratung und dem Beschluss über den Doppelhaushalt 2020/2021? Und wie sieht dabei die Zusammenarbeit zwischen dem Senat und den Bezirksverwaltungen aus? Zu 3.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat im Aufstellungsrundschreiben für den Doppelhaushalt 2020/2021 haushaltssystematische Festlegungen im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung getroffen (Nr. 3.4. AR 20/21). Wegen der noch bis zum 30.06.2019 laufenden Einnahme- und Vertragsinventur werden bis zum Senatsbeschluss eventuelle haushaltsplanmäßige Auswirkungen noch nicht vorliegen. Sofern die sich anschließende Auswertung bis zum Jahresende derartige Erkenntnisse bringt, könnten diese in den Haushaltsberatungen Berücksichtigung finden. 4. Wie stellt der Senat sicher, dass im Land Berlin eine einheitliche Umsetzung der o.g. Neuregelung erfolgt? Werden z.B. die Geschäftsprozesse und Formulare zentral angepasst? Zu 4.: Erste Maßnahmen zur Förderung einheitlicher Umsetzung der Neuregelungen sind: Einrichtung eines Koordinationsbereichs in der Senatsverwaltung für Finanzen (Projektteam § 2b UStG) und Benennung von verantwortlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in Hauptverwaltung und Bezirken; Vernetzen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner untereinander und mit dem Projektteam § 2b UStG; Angebot einheitlicher Schulungen an der Verwaltungsakademie für Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie weitere betroffene Personen; Durchführung einer Einnahme- und Vertragsinventur nach einheitlichem Verfahren ; Veröffentlichung und Pflege einer Fallsammlung, an der sich Hauptverwaltung und Bezirke zur einheitlichen Lösung ähnlich gelagerter Fälle orientieren können. Weitere Maßnahmen werden je nach Bedarf folgen. Diese können auch die weitere Vereinheitlichung von Verfahren beinhalten. Ein Bedarf zur zentralen Anpassung von Formularen wird derzeit nicht gesehen. 5. Wann wird der Senat eine verbindliche Aufgabenabgrenzung (im Sinne einer Unterscheidung zwischen hoheitlichen und steuerpflichtigen Aufgaben) erstellen? Welche Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht sind dabei jetzt schon vorgesehen? Wann erfolgt bei den einzelnen öffentlichen Aufgaben und Leistungen die verbindliche Festlegung von Steuersätzen (7 oder 19 Prozent)? Zu 5.: Der Gesetzgeber hat zeitgleich mit der Abschaffung des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG, welcher die Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts bisher auf ihre Betriebe gewerblicher Art begrenzte, den § 2b UStG eingeführt. Dieser enthält eine Ausnahme von der Umsatzsteuer für Tätigkeiten, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, soweit die Ausnahme für die jeweiligen Tätigkeiten nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Zudem enthält § 4 UStG zahlreiche Befreiungen von der Umsatzsteuerpflicht . Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die abstrakt-generelle Unterscheidung zwischen steuerbarer und hoheitlicher bzw. zwischen steuerpflichtiger und nicht steuerpflichtiger Tätigkeit sowie die abstrakt-generelle Festlegung der Steuersätze obliegt dem Gesetzgeber. Die verbindliche Entscheidung in konkreten Einzelfällen obliegt den zuständigen Finanzämtern und Gerichten . Die Senatsverwaltung für Finanzen sammelt im Rahmen der zurzeit stattfindenden Einnahme- und Vertragsinventur Zweifelsfälle, bewertet sie rechtlich aus Sicht des Steuersubjekts und stellt diese Bewertung den Bezirken und Senatsverwaltungen zur Verfügung. Zugleich setzt sich die Finanzverwaltung im Rahmen der Bund-Länder- Gremien nach § 21a FVG aus Perspektive des Steuergläubigers für die Klärung von Zweifelsfragen und Problemen durch einheitliche Verwaltungsgrundsätze und allgemeine fachliche Weisungen an die Finanzämter ein. 6. Wie stellt der Senat in diesem Zusammenhang sicher, dass öffentliche Bildung und Kulturförderung nicht umsatzsteuerpflichtig werden? Zu 6.: Der Gesetzgeber hat durch die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 20 bis 22 UStG bereits heute sichergestellt, dass öffentliche Bildungs- und Kulturleistungen nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. 7. Sind durch die o.g. Neuregelung Änderungen der Rechtsform von Kultureinrichtungen des Landes und/oder der Bezirke erforderlich? Wenn ja: welche? Und inwiefern hat dies Auswirkungen auf deren Arbeit und Aufgabenerfüllung? Zu 7.: Aufgrund der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften für öffentliche Bildungs- und Kulturleistungen ist davon auszugehen, dass Rechtsformänderungen nicht erforderlich sind. Gegenteilige Erkenntnisse liegen nicht vor. 8. Wie bzw. in welcher Form muss der Vorsteuerabzug im Fachverfahren „ProFiskal“ abgebildet werden ? Wann findet die ggf. notwendige Nachprogrammierung statt? Zu 8.: Es bedarf keiner Nachprogrammierung in ProFiskal, da die transparente Kontierung der Umsätze, insbesondere einnahmeseitig, mit Hilfe von Ertrags- und Kostenarten umgesetzt werden wird. Dabei wird dem Informationsbedürfnis dahingehend Rechnung getragen, dass die unterschiedlichen steuerbaren Umsätze (19%, 7%, 0%) auf unterschiedlichen Ertrags- und Kostenarten abgebildet werden. 9. Welche zusätzlichen personellen Ressourcen sind für die neue Umsatzbesteuerung erforderlich bzw. einzuplanen? Welcher zusätzliche Personalbedarf besteht vorrübergehend (für die Dauer der Einführung), welcher dauerhaft? (bitte getrennt nach Senatsverwaltungen und Bezirken aufführen) 10. Wann werden den Senatsverwaltungen und Bezirksämtern die erforderlichen, zusätzlichen Personalmittel zur Verfügung gestellt und in welchem Umfang geschieht dies? (bitte getrennt nach Fachund Bezirksverwaltungen sowie konkreten Budgets bzw. VzÄ inkl. Eingruppierung aufführen) Zu 9. und 10.: Eine abschließende Aussage darüber, welche zusätzlichen personellen Ressourcen vorübergehend bzw. dauerhaft für die Umsatzbesteuerung der Landesverwaltung Berlin benötigt werden, kann derzeit noch nicht getroffen werden. Bis 2021 sind Strukturen zu schaffen, die es ermöglichen, dass die Landesverwaltung ihren Steuererklärungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen kann. Der erforderliche Personaleinsatz hängt von der noch über die Einnahme- und Vertragsinventur zu ermittelnden steuerrechtlich relevanten Sachverhalte in den einzelnen Ressorts und Bezirken ab. Berlin, den 04.03.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen