Drucksache 18 / 17 960 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 19. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Februar 2019) zum Thema: Ultrà-krasse Hooligans in Berlin seit 2016 und Antwort vom 06. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete June Tomiak (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17960 vom 19. Februar 2019 über Ultra-krasse Hooligans in Berlin seit 2016 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Wie hat sich das Personenpotenzial der Ultrà- und Hooliganszene in Berlin seit 2016 entwickelt? 1. Wie viele gewaltbereite (Kategorie B) und gewaltsuchende (Kategorie C) Fans sind für Berlin in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport“ bzw. in der Landesdatei „Sportgewalt Berlin“ verzeichnet? Zu 1.: Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsdatei „Sportgewalt Berlin“ Anfang des Jahres 2017 auf der Grundlage einer aktualisierten Errichtungsanordnung in die Arbeitsdatei „Szenekunde Sport“ migriert wurde. In der Datei „Szenekunde Sport“ waren gewaltbereite (Kat B) und gewaltsuchende Fans (Kat C) wie folgt erfasst: Saison Berlin gesamt Hertha BSC 1. FC Union Berlin BFC Dynamo Tennis Borussia Kat. B Kat. C Kat. B Kat. C Kat. B Kat. C Kat. B Kat. C Kat. B Kat. C 2016/17 1120 208 414 59 437 46 266 103 3 0 2017/18 1004 231 435 61 346 54 223 116 0 0 2018/19 967 227 412 61 342 55 213 111 0 0 2. Sind dem Senat Kooperationen der Berliner Hooliganszene mit rechtsextremen Organisationen oder Initiativen bekannt? Bitte aufschlüsseln nach Verbindung, regional/überregional, Themenfeld der kooperierenden Organisationen Zu 2.: Die aktive Berliner Fanszene ist vereinsübergreifend überwiegend unpolitisch. Angehörige des rechtsextremistischen Netzwerks „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa) stellten im Jahr 2016 teilweise Ordner für die rechtsextremistischen „Merkel muss weg“-Demonstrationen. Seite 2 von 7 Vereinzelt teilen Hooligans über ihre Profile in den sozialen Netzwerken Veranstaltungen des rechtsextremistischen Vereins „Wir für Deutschland“ (WfD). Dem Senat ist bekannt, dass einzelne Berliner Rechtsextremisten der Hooliganszene zuzurechnen und teilweise in Hooliganvereinigungen aktiv sind. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse über institutionalisierte oder regelmäßige Kooperationen von rechtsextremistischen Organisationen und Berliner Hooligans vor. 3. Welche Erkenntnisse hat der Senat über Aktivitäten rechter Hooligans in Berlin a) im Sicherheitsgewerbe? b) in der kriminellen Rockerszene? c) in der organisierten Kriminalität? Eine Differenzierung nach der politischen Orientierung von Angehörigen der genannten Szene erfolgt durch den Senat nicht. Zu 3.a): Das Wesen der gesamten sogenannten „Hooligan- oder gewalttätigen Ultraszene“ besteht in der Anwendung körperlicher Gewalt und damit zumindest teilweise auch im Erwerb diesbezüglicher Reputationen. Es ist naheliegend und entspricht den hiesigen Erfahrungen, dass versucht wird, diese Fähigkeiten und Reputationen auch und insbesondere im Sicherheitsgewerbe zu kapitalisieren. Daher können auch wiederkehrend Personen der Kat. C im Bereich des Sicherheitsgewerbes festgestellt werden. Zu 3.b): Einzelpersonen der Kat. C haben zum Teil enge wechselseitige Beziehungen in den Bereich krimineller Rockervereinigungen. Zu 3.c): Einzelpersonen der Kat. C wurden in der Vergangenheit aufgrund von Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität (Drogenhandel) strafrechtlich verfolgt und auch verurteilt. Bezüglich der genannten Personenverbindungen erfolgt keine Erfassung in automatisierten Dateien. Eine Quantifizierung des Personenpotentials ist daher nicht möglich. 4. Inwieweit hat der Senat Kenntnis, ob rechte Hooligans, die in Berlin wohnhaft oder aktiv sind, waffenrechtliche Erlaubnisse besitzen? Falls dies der Fall ist, werden Maßnahmen ergriffen, um diesen Personen die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen? Falls ja, in wie vielen Fällen ist dies seit 2016 geschehen? Falls nein, warum nicht? Zu 4.: Bei der für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Waffenbehörde Berlin werden keine politischen Einstellungen oder taktischen Erkenntnisse/Hinweise der Polizei für waffenbehördliche Aufgaben recherchierbar gespeichert. Eine Aussage, ob „rechte Hooligans“ über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen, ist daher seitens der Waffenbehörde nicht möglich. Ein verdachtsunabhängiger Datenabgleich zwischen vorhandenen Erkenntnissen aus dem polizeilichen Informationssystem POLIKS und dem ordnungsbehördlichen Datenbestand des Nationalen Waffenregisters ist unabhängig von der originären Seite 3 von 7 Aufgabenerfüllung der Polizei Berlin einerseits bzw. der Waffenbehörde andererseits datenschutzrechtlich nicht möglich. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Waffengesetz bei Neuantragstellung oder bei der Wiederholungsprüfung (mindestens alle drei Jahre), sind der Waffenbehörde bislang zu keiner Person Erkenntnisse hinsichtlich der Zugehörigkeit zur „rechten Hooligan-Szene“ mitgeteilt worden, die zur Versagung oder dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis geführt haben. 5. Welche Maßnahmen hat der Senat seit 2016 zur Bekämpfung rechtsextremer Bestrebungen in der Fußballszene ergriffen, welche Initiativen gefördert? Zu 5.: Zunächst wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Das durch die Landeskommission Berlin gegen Gewalt geförderte Projekt zum Thema Diversity und Vielfalt im Amateurfußball, nunmehr „Faireint“, besteht aus unterschiedlichen Modulen, zurzeit besteht kein thematischer Zusammenhang zum Thema Rechtsextremismus. Unabhängig davon wurden durch die Berliner Vereine entsprechende bundesweite Initiativen der Verbände auch in Berlin betrieben. 6. Inwieweit sind im Vorfeld oder während der Weltmeisterschaft 2018 sowie während der Bundesligasaisons und denen der darunter liegenden Ligen 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 Gefahrenabwehrmaßnahmen wie beispielsweise Gefährderansprachen, Meldeauflagen, Ausreiseverbote, Pass- oder Personalausweisbeschränkungen gegen Angehörige der Berliner Hooliganszene durchgeführt bzw. veranlasst worden? Bitte vollständig auflisten, kontextualisieren und aufschlüsseln nach Zeitraum, Art der Maßnahmen, Anzahl betroffener Personen und Vereinszugehörigkeit. Zu 6.: Aussagen können im Sinne der Fragestellung grundsätzlich im Zusammenhang mit internationalen Championaten sowie zu den vier oberen Ligen (Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Bundesliga und Regionalliga) gemacht werden. Derzeit ist in der 3. Bundesliga keine Berliner Mannschaft vertreten. Angaben zu Spielen in den unteren Ligen werden nicht erhoben. Als gefahrenabwehrende Maßnahmen im Sinne der Anfrage sind hier zu nennen: - Gefährderansprachen - Aufenthaltsverbotsverfügungen - Meldeauflagen - passbeschränkende Maßnahmen. Sportveranstaltungen keine Meldeauflagen erteilt und keine Passauflagen angeregt. Ende 2018 wurden Aufenthaltsverbotsverfügungen gegen drei Fans des 1. FC Union Berlin für insgesamt neun Heimspiele zur Verhinderung von szenetypischen Raubstraftaten im Stadionumfeld erteilt. Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 wurden insgesamt 28 Gefährderansprachen durchgeführt (8x BFC Dynamo, 11x 1.FC Union Berlin und 9x Hertha BSC). 2016 wurden insgesamt 27 Gefährderansprachen durchgeführt (10 Vorgänge Hertha BSC, 10 Vorgänge 1. FC Union, 7 Vorgänge BFC Dynamo). Seite 4 von 7 2017 wurden insgesamt 48 Gefährderansprachen durchgeführt(36x Hertha BSC, 11x 1. FC Union, 1x auswärtiger Verein). 2018 wurden insgesamt 26 Gefährderansprachen durchgeführt (12x Hertha BSC, 12x 1. FC Union, 2x BFC Dynamo). 2019 wurden bisher insgesamt sieben Gefährderansprachen durchgeführt (3x Hertha BSC, 4x 1. FC Union). 7. Sind dem Senat aktuelle Treffpunkte rechter Hooligans in Berlin bekannt? Falls ja, welche Treffpunkte an welchen Orten? (Als Treffpunkt bezeichnet man räumlich eingegrenzte Orte, die auch, nicht aber zwingend ausschließlich von Szeneangehörigen zum Zwecke der Kommunikation, Koordination o.ä. frequentiert werden.) Bitte auflisten. Zu 7.: Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen; es liegen keine Erkenntnisse über die Existenz einer rechtsextremistischen Hooliganvereinigung und demzufolge über einen Treffort für rechtsextremistische Hooligans in Berlin vor. 8. Sind dem Senat seit 2016 Drohungen und Übergriffe von rechtsgerichteten Hooligans bekannt geworden? Falls ja, gegen wen richteten sich diese? Bitte einzeln nach Vorkommnis, Datum, Verein, Hooligan- und Ultràgruppe aufschlüsseln. Zu 8.: Drohungen und Übergriffe „rechtsgerichteter“ Hooligans im Sinne der Fragestellung, sind dem Senat nicht bekannt. 9. Liegen dem Senat Informationen zur Größe der Gruppierung „Kaliber 030“ vor? Zu 9.: Derzeit werden der Gruppierung 49 Personen zugerechnet. 10. Sind Personen der Gruppierung „Kaliber 030“ in der Datei „Szenekunde Sport“ in der Kategorie B oder C gelistet? Falls ja, bitte für jedes Jahr seit 2013 einzeln ausweisen. Zu 10.: Von den derzeit 49 Personen, die der Gruppierung zuzurechnen sind, werden 20 Personen der Kat B und 29 Personen der Kat. C zugeordnet und sind so in der Datei „Szenekunde Sport“ gespeichert. Eine Chronologie der Speicherung sieht die Datei „Szenekunde Sport“ nicht vor. 11. Sind dem Senat Ereignisse, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bekannt, die der Gruppe „Kaliber 030“ oder einzelnen Mitgliedern dieser Gruppierung seit 2013 zugeordnet werden können? Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort und Anlass. Zu 11.: Ereignisse und Ordnungswidrigkeiten werden durch eine Vielzahl von Institutionen und Behörden der Berliner Verwaltung erfasst und bearbeitet, hierbei wird jedoch ein Organisationsbezug der jeweiligen Betroffenen nicht erfasst. Eine valide Aussage ist dem Senat daher lediglich zu Straftaten möglich. Im Zusammenhang mit der Gruppierung „Kaliber 030“ wurden in Berlin seit 2013 nachfolgende Straftaten bekannt, dabei stellte die jeweilige Straftat auch den Anlass der Ermittlungen dar. Seite 5 von 7 Straftaten, zu denen die Personen außerhalb von Berlin verdächtig waren, können nicht recherchiert werden. 2013 - drei Körperverletzungen (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Körperverletzung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - neun Landfriedensbrüche (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Verstoß Sprengstoffgesetz (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Sexualstraftat (ohne erkennbaren Fußballbezug) - zwei Diebstähle (ohne erkennbaren Fußballbezug) - zwei Nötigungen (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine üble Nachrede (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine falsche Verdächtigung (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Verstoß Betäubungsmittelgesetz (BtmG) (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Verstoß BtmG (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Bedrohung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Urkundenfälschung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - vier Körperverletzungen (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2014 - eine Beförderungserschleichung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Beförderungserschleichung (mit erkennbarem Fußballbezug) - vier Raubtaten (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Raubtat (ohne erkennbaren Fußballbezug) - zwei Beleidigungen (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Beleidigung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Verstoß Versammlungsgesetz (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Landfriedensbruch (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Sachbeschädigung (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Diebstahl (ohne erkennbaren Fußballbezug) - drei Verstöße BtmG (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Betrug (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Geldwäsche (ohne erkennbaren Fußballbezug) - 1x Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2015 - zwei Körperverletzungen (ohne erkennbaren Fußballbezug) - zwei Verstöße VersG (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Landfriedensbruch (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Sachbeschädigung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Nachstellung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Verstoß BtmG (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Verstoß BtmG (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Betrug (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2016 - zwei Körperverletzungen (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Körperverletzung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Raubtat (mit erkennbarem Fußballbezug) - ein Verstoß VersG (mit erkennbarem Fußballbezug) - zwei Diebstähle (ohne erkennbaren Fußballbezug) Seite 6 von 7 - eine Nötigung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Verstoß BtmG (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2017 - fünf Körperverletzungen (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Beleidigung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - vier Diebstähle (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine Nötigung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - eine falsche Verdächtigung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - zwei Verstöße BtmG (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Betrug (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2018 - eine Körperverletzung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Betrug (ohne erkennbaren Fußballbezug) 12. Sind Mitglieder der Gruppierung „Kaliber 030“ als der rechten Szene zugehörig bekannt? Falls ja, wie viele und ist bekannt ob und in welchen rechten Gruppen und Organisationen diese organisiert sind? Zu 12.: Auf die Antwort zu Frage 2. wird verwiesen. 13. Liegen dem Senat Informationen zur Größe der Gruppierung „Wannsee-Front Berlin 83“ vor? Zu 13.: Derzeit werden der Gruppierung „Wannseefront“ 20 Personen zugerechnet. 14. Sind Personen der Gruppierung „Wannsee-Front Berlin 83“ in der Datei „Szenekunde Sport“ in der Kategorie B oder C gelistet? Falls ja, bitte für jedes Jahr seit 2013 einzeln ausweisen. Zu 14.: Von der Gruppierung „Wannseefront“ sind lediglich acht Personen in der Datei „Szenekunde Sport“ gespeichert. Sieben Personen werden der Kat B und eine Person der Kat C zugeordnet. Eine Chronologie der Speicherung sieht die Datei „Szenekunde Sport“ nicht vor. 15. Sind dem Senat Ereignisse, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bekannt, die der Gruppe „Wannsee-Front Berlin 83“ oder einzelnen Mitgliedern dieser Gruppierung seit 2013 zugeordnet werden können? Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort und Anlass. Zu 15.: Ereignisse und Ordnungswidrigkeiten werden durch eine Vielzahl von Institutionen und Behörden der Berliner Verwaltung erfasst und bearbeitet, hierbei wird jedoch ein Organisationsbezug der jeweiligen Betroffenen nicht erfasst. Eine valide Aussage ist dem Senat daher lediglich zu Straftaten möglich. Zu folgenden Straftaten wurde in Berlin seit 2013 gegen Personen ermittelt, die der „Wannseefront“ zugerechnet werden. Dabei stellte die jeweilige Straftat auch den Anlass der Ermittlungen dar. Im Sinne des Kontextes der Fragestellung wird aber zusätzlich anhand der recherchierbaren Daten (insbesondere Tatort und sachbearbeitende Dienststelle) ein etwaig erkennbarer Fußballbezug benannt. Straftaten, zu denen die Personen außerhalb von Berlin verdächtig waren, können nicht recherchiert werden. Seite 7 von 7 2013 - eine Körperverletzung (mit erkennbarem Fußballbezug) - eine Beförderungserschleichung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Landfriedensbruch (mit erkennbarem Fußballbezug) 2014 - eine Körperverletzung (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Diebstahl (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Verstoß BtMG (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2015 - zwei Körperverletzungen (ohne erkennbaren Fußballbezug) - zwei Beförderungserschleichungen (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Diebstahl (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Verstoß VersG (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2016 - ein Diebstahl (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2017 - zwei Körperverletzungen (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Diebstahl (ohne erkennbaren Fußballbezug) - ein Verstoß BtMG (ohne erkennbaren Fußballbezug) 2018 - ein Verstoß BtmG (ohne erkennbaren Fußballbezug) 16. Sind Mitglieder der Gruppierung „Wannsee-Front Berlin 83“ als der rechten Szene zugehörig bekannt? Falls ja, wie viele und ist bekannt ob und in welchen rechten Gruppen und Organisationen diese organisiert sind? Zu 16.: Auf die Antwort zu Frage 2. wird verwiesen. Berlin, den 06. März 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport