Drucksache 18 / 17 968 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Carsten Schatz und Tobias Schulze (LINKE) vom 20. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Februar 2019) zum Thema: Aufenthalts- und Übergangsbestimmungen für britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Berlin im Falle eines harten Brexit und Antwort vom 28. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 6 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Carsten Schatz (LINKE) und Herrn Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17968 vom 20. Februar 2019 über Aufenthalts- und Übergangsbestimmungen für britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Berlin im Falle eines harten Brexit ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger halten sich aktuell dauerhaft in Berlin auf? Zu 1.: In Berlin halten sich ca. 18.000 britische Staatsangehörige auf, von denen rd. 11.000 mehr als fünf Jahre hier leben. 2. Wie viele Bürgerinnen und Bürger haben eine doppelte deutsch-britische Staatsbürgerschaft? Zu 2.: Nach aktueller Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg hatten am 31.12.2018 insgesamt 4.164 Einwohnerinnen und Einwohner Berlins die deutsche und die britische Staatsangehörigkeit und waren somit in der Bevölkerungsstatistik als sog. Doppelstaater erfasst. 3. Wie viele britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Berlin haben einen Brief vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zum Aufenthaltsrecht im Falle eines ungeregelten Ausscheidens Großbritanniens aus der Europäischen Union erhalten? Zu 3.: Die Ausländerbehörde hat britischen Staatsangehörigen keine Briefe zum Fall eines ungeregelten Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gesandt. Über die Homepage der Ausländerbehörde Berlin besteht seit dem 03.01.2019 die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörigen in Form einer Onlineregistrierung. Dieses Verfahren wurde bisher von ca. 7.000 Personen genutzt. Zusätzlich informiert die Ausländerbehörde auf der Homepage in Deutsch und Englisch über mögliche Folgen eines Brexits Seite 2 von 6 und hat dazu einen umfangreichen FAQ-Teil, ebenfalls zweisprachig, zur Verfügung gestellt. Auf diese Informationen wurde bereits knapp 60.000-mal online zugegriffen. 4. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Monaten sollen sich britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger um einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland bemühen. Werden nach Ansicht des Senats alle derzeit in Berlin lebenden britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland erhalten? Wenn nein, welche möglichen Hauptgründe sieht der Senat für eine Ablehnung? Zu 4.: Es ist derzeit offen, ob im Falle eines ungeregelten Ausscheidens allen britischen Staatsangehörigen in Berlin Aufenthaltstitel erteilt werden können. Eine belastbare Aussage kann zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht getroffen werden, weil die Konditionen, zu denen das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen wird, noch nicht sicher feststehen. Zudem liegt seitens der Bundesregierung noch keine abschließende Erklärung zur empfohlenen Verfahrensweise der Ausländerbehörden vor. Der Senat von Berlin beabsichtigt allerdings, zu gegebener Zeit die bundesrechtlichen Vorgaben so wohlwollend wie möglich auszulegen. 5. Mit welchen Bearbeitungsfristen rechnet der Senat für die Anträge auf dauerhaften Aufenthalt? Zu 5.: Sollte es tatsächlich zu einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreiches kommen, wird die Ausländerbehörde Berlin ab April 2019 und in den darauffolgenden Monaten alle über das Onlineformular registrierten britischen Staatsangehörigen zur persönlichen Vorsprache einladen. Voraussichtlich wird die Bearbeitung der Anträge britischer Staatsangehöriger bis mindestens Ende des Jahres 2019 in Anspruch nehmen. 6. Welche individuellen Folgen etwa in Bezug auf Familien, aber auch Arbeitsverhältnisse von in Berlin lebenden Britinnen und Briten sind aus Sicht des Senats zu erwarten, wenn diese im Rahmen der Übergangsregelungen für drei Monate keine Wiedereinreiseerlaubnis erhalten, also Deutschland nicht verlassen können? Zu 6.: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) informiert diesbezüglich wie folgt auf seinem Internetauftritt: „Die Bundesregierung plant eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten, die verlängert werden kann. Während dieser Zeit können bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiter ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten wie bisher .“ Bezugnehmend auf die Reisefreiheit äußert sich das BMI wie folgt: „Die EU hat einen Rechtsakt auf den Weg gebracht, der eine gegenseitige Visafreiheit vereinbart. Umfasst sind Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Britische Staatsangehörige können damit im gesamten Schengen-Raum reisen.“ (Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/brexit/faqsbrexit .html) Welche individuellen Folgen ein ungeregeltes Ausscheiden des Vereinigten Königreichs für die Reisefreiheit von in Berlin lebenden Britinnen und Briten hat, wird von der Art und dem Inhalt der geplanten Rechtsverordnung der Bundesregierung und dem Rechtsakt der EU abhängen, so dass dazu derzeit noch keine Aussagen getroffen werden können. Seite 3 von 6 7. Welche Folgen im Bereich von Steuern, Sozial- und Krankenversicherungen sowie in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse erwartet der Senat im Falle eines ungeregelten Brexit für die in Berlin lebenden britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger? Zu 7.: Im Bereich der Ertragsteuern ist das Vereinigte Königreich nach einem ungeregelten Brexit künftig wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigenden Bestimmungen , die nur im Verhältnis zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr. Mit dem „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU“ (Brexit-StBG) wird der Gesetzgeber nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen entgegenwirken, die sich ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen allein aus dem Brexit ergeben. Dieses Gesetz soll auch im Falle eines geregelten Brexit am 29.03.2019 in Kraft treten. Alle natürlichen Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für in Berlin lebende britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gibt es im Falle eines ungeregelten Brexits daher keine besonderen einkommensteuerrechtlichen Folgen. Auf Bundesebene sind daneben Übergangsregelungen im „Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union“ vorgesehen. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und soll im Falle eines ungeregelten Brexits übergangsweise bis zum Abschluss eines neuen deutsch-britischen Abkommens zur sozialen Sicherheit Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungsansprüche schaffen. Deutsche und britische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger, die am 30. März 2019 im jeweils anderen Land leben und arbeiten, sollen ihren Sozialversicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen, Renten- und Unfallversicherung behalten. Erfasst werden von den Regelungen ausschließlich Personen, auf die die EU- Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit vor dem Austritt anzuwenden waren, um die erworbenen Sozialversicherungsansprüche der Bürger/-innen zu schützen. Als Lösung wird vorgeschlagen, u.a. den Regelungsinhalt der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 897/2009 sowie Nr. 859/2003 (in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) für den o.g. Personenkreis in bestimmten Fällen auf einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 29. März 2024 zu übertragen (§ 23 und § 25 Abs. 1). So ist u.a. vorgesehen, dass Rentenansprüche mit britischen Versicherungszeiten oder bei Wohnsitz in Großbritannien oder für britische Staatsangehörige so festgestellt werden können, als würde das europäische Sozialrecht auf Großbritannien (einschließlich Gibraltar) weiterhin Anwendung finden. Renten, die bereits vor dem Brexit begonnen haben, werden in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung soll mit dem Gesetzentwurf klargestellt werden, dass hinsichtlich des Vereinigten Königreichs und Nordirland eine Seite 4 von 6 Gleichstellung von Leistungen, Sachverhalten oder Ereignissen weiterhin wie unter Geltung der bisherigen EU Richtlinien erfolgt. In Bezug auf die Arbeitsverhältnisse sieht der Senat für die in Berlin lebenden britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in erster Linie den Verlust der in Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit als besonders einschneidende Folge eines ungeregelten Brexits. Daraus resultieren die entsprechenden künftig zu beachtenden Erfordernisse in aufenthalts - und arbeitserlaubnisrechtlicher Hinsicht. Zu beachten ist ferner, dass nach Artikel 1 § 40 des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurfs eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Bundesratsdrucksachen 1/19 und 82/19) Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher mit Sitz dort, die vor dem 30. März 2019 erteilt wurden, als mit Wirkung zum 30. März 2019 widerrufen gelten. Eine Abwicklung der geschlossenen Verträge ist danach noch für längstens zwölf Monate möglich. Letztlich wird es jedoch für die Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse darauf ankommen, welche Vereinbarungen mit Großbritannien ggf. noch getroffen werden können. 8. Welche Beratungsangebote stehen für Britinnen und Briten in Berlin aktuell zum Thema Umgang mit dem Brexit zur Verfügung? Zu 8.: Britischen Staatsangehörigen in Berlin steht ein umfangreiches Beratungsangebot zur Verfügung: 1. Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa informiert auf ihrer Internetseite (https://www.berlin.de/sen/europa/aktuelles/brexit/) fortlaufend über den aktuellen Stand der Brexit-Verhandlungen und gibt dort Hinweise zu weiteren wichtigen Informationsquellen , wie etwa der einschlägigen Internetseite der Europäischen Kommission oder der Bundesregierung. Zudem stellt die Senatsverwaltung für Kultur und Europa auf ihrer Internetseite einen Newsletter zum Thema Brexit bereit. Als ein weiteres gezieltes Beratungsangebot für Britinnen und Briten in Berlin plant die Senatsverwaltung für Kultur und Europa zusammen mit der Britischen Botschaft eine Informationsveranstaltung am 4. März 2019. Bei dieser Veranstaltung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zunächst die Möglichkeit haben, sich an verschiedenen Informationsständen mit Expertinnen und Experten über konkrete Fragen zum Brexit auszutauschen, bevor dann im Rahmen einer Podiumsdiskussion mit verschiedenen Gästen die Möglichkeit für weitere Fragen und Beiträge besteht. 2. Außerdem berät seit dem „Brexit-Referendum“ vom 23.06.2016 der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu allen mit dem Brexit zusammenhängenden Fragen. Wie allen zugewanderten EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und ihren Familienangehörigen steht den britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern ein umfassendes Beratungsangebot der seit 1981 bestehenden Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten und des 2016 eröffneten Willkommenszentrums Berlin (WKZB) zur Verfügung . Für den Personenkreis stehen die Beratung und Unterstützung zwecks Begründung bzw. (Wieder)Herstellung ihrer individuellen Freizügigkeitsberechti- Seite 5 von 6 gung, Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer sozialen Rechte (Krankenversicherung , Kindergeld, Erziehungsgeld, Arbeitslosengelder…) sowie des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Vordergrund, hinzu kommen aktuell aufenthaltsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Brexit und dem damit verbundenen Wegfall des Freizügigkeitsrechts. Darüber hinaus können britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im WKZB umfassende Beratung zum Arbeitsmarktzugang, zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen, zur Unternehmensgründung und zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten erhalten . 3. Verschiedene Anlauf- und Beratungszentren der Migrationssozialdienste (MSD) in Berlin beraten ebenso britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Eine Reihe von nichtstaatlichen Organisationen mit speziellen Beratungsangeboten richten ihre Beratung an alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in Berlin, also auch an britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, wenngleich der Brexit nicht im besonderen Fokus steht. Darüber hinaus stehen Britinnen und Briten die bundesgeförderten Jugendmigrationsdienste und die Beratungsstellen für erwachsene Zuwanderer zur Verfügung. 4. Britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger können auch das Beratungsangebot des Berliner Beratungszentrums für Migration und gute Arbeit – BEMA - (insbesondere zu Fragen des Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrechts, der Koordinierung der sozialen Systeme, der Entsendung und zu sonstigen arbeits- und sozialrechtlichen Themen) nutzen. 9. Wie bewertet der Senat die aktuelle Situation und den Verhandlungsstand zwischen Großbritannien und der EU in Bezug auf die Folgen für Berlin? Zu 9.: Der Senat von Berlin bedauert den zu erwartenden Austritt des Vereinigten Königreichs . Dennoch ist diese Entscheidung zu respektieren. Ein ungeregelter Austritt sollte allerdings unbedingt vermieden werden, da dieser negative Auswirkungen in vielen verschiedenen Bereichen entfalten wird. Dabei sind neben den Bereichen wie Wirtschaft und Wissenschaft und Forschung insbesondere auch die zahlreichen in Berlin lebenden Britinnen und Briten und die im Vereinigten Königreich lebenden Berlinerinnen und Berliner besonders stark von einem ungeregelten Brexit betroffen, da diese in Bezug auf ihre Bürgerrechte mit einer sehr großen Rechtsunsicherheit und möglichen Einschränkungen ihrer bisherigen Rechte und ihres Status konfrontiert sind. Der Senat von Berlin begrüßt unter dem vorgenannten Rahmen das von beiden Seiten ausgehandelte Austrittsabkommen und hofft, dass die derzeit laufenden Gespräche zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich eine Zustimmung des britischen Parlaments zum vorgelegten Austrittsabkommens ermöglichen werden. Der Abschluss des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich würde neben den Regelungen beispielsweise zu Bürgerrechten und den finanziellen Aspekten insbesondere zu einem Übergangszeitraum führen, der es allen Betroffenen erlauben würde, sich an den Brexit anzupassen . Darüber hinaus haben die Bundesländer die Bundesregierung u. a. um Prüfung möglicher Erleichterungen für den Verbleib der in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen auch für den Fall des „no deal“ und im Rahmen der zukünftigen Seite 6 von 6 Beziehungen gebeten. Diese Prüfungen dauern derzeit noch an. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Berlin, den 28. Februar 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport