Drucksache 18 / 17 999 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 22. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Februar 2019) zum Thema: Schutz von Baumalleen und Allee-Relikten und Antwort vom 13. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17 999 vom 22. Februar 2019 über Schutz von Baumalleen und Allee-Relikten Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit Ausnahme einzelner Gartendenkmale sind Baumalleen in Berlin nicht besonders geschützt. Vor dem Hintergrund der Bestandsverringerung der Berliner Bäume in Grünflächen und im öffentlichen Straßenraum sollten bestehende Bestände langfristig erhalten und fachgerecht gepflegt werden. Ist eine zukünftige Unterschutzstellung von Berliner Alleen und Allee-Relikten bspw. wegen Schönheit, Seltenheit oder der kulturhistorischen Bedeutung angedacht? Frage 2: Gemäß § 26 Abs. 1 Berliner Naturschutzgesetz können Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile besonders geschützt werden bspw. aus Gründen der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes sowie aus Gründen der Erholungswirkung. Somit besteht die rechtliche Möglichkeit, besondere Baumalleen und Allee-Relikte als Geschützte Landschaftsbestandteile auszuweisen. Ist die Ausweisung in Berlin geplant? Frage 4: Welche schützenswerten Berliner Alleen und Allee-Relikte sind dem Berliner Senat bekannt? Antwort zu 1, 2 und 4: In Berlin sind durchaus Baumalleen und Allee-Relikte nach Naturschutzrecht besonders geschützt, die nicht dem Denkmalrecht unterliegen, soweit sie Bestandteil größerer Landschaftsräume sind, die ihrerseits als Landschafts- oder Naturschutzgebiet, als Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen wurden. Darüber hinausgehende umfassende Daten zur naturschutzfachlichen und –rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Berliner Alleen und deren Relikten liegen dem Senat nicht vor. Eine generelle Ausweisung von Alleen oder Allee-Relikten als Schutzgebiet / -objekt ist nicht vorgesehen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Unterschutzstellung vorliegen, wäre für jeden Einzelfall zu prüfen. Es ist nicht geplant, besondere Baumalleen oder Allee-Relikte als Geschützte Landschaftsbestandteile auszuweisen. 2 Frage 3: Falls nicht, besteht die Möglichkeit, die Baumalleen und Allee-Relikte in den Berliner Gesetzestext mit aufzunehmen? Antwort zu 3: Nein. Der Schutz von Teilen von Natur und Landschaft ist im Bundesnaturschutzgesetz diesbezüglich abschließend geregelt und eine Aufnahme in das Berliner Naturschutzgesetz aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Frage 5: In welchem Zeitrahmen ließe sich die Unterschutzstellung von besonderen Baumalleen und Allee-Relikten in Berliner Bezirken als Geschützte Landschaftsbestandteile umsetzen? Frage 6: Sehen Sie eine Möglichkeit, dieses Anliegen in den Bezirken personell oder finanziell zu unterstützen? Antwort zu 5 und 6: In den vergangenen Jahren wurde vorrangig die rechtliche Sicherung der Berliner FFH- Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) durchgeführt. Aufgrund dessen mussten andere Unterschutzstellungen, beispielsweise der im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) herausgearbeiteten Vielzahl von weiteren potentiellen Schutzgebieten, zurückgestellt werden. Entsprechende Verfahren sollen jetzt nach und nach durchgeführt werden. Darüber hinaus gilt es, eine Rückzahlung von Fördermitteln zu vermeiden: Bei mehreren Maßnahmen, die in der Vergangenheit mit EFRE-Mitteln (Stichwort: Umweltentlastungsprogramm - UEP) gefördert wurden, bestehen Verpflichtungen, bestimmte Gebiete dauerhaft als Schutzgebiete zu sichern. Die hier befürwortete Ausweisung von Baumalleen und Allee-Relikten hat demgegenüber bei der Senatsverwaltung für Umwelt. Verkehr und Klimaschutz keinen Vorrang, weshalb auch kein Zeitrahmen benannt werden kann. Grundsätzlich können Bezirksämter gemäß § 27 Absatz 2, 3 des Berliner Naturschutzgesetzes nach Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsmitglieds selbst die Entscheidung treffen, Objekte nach §§ 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale) unter Schutz zu stellen. Den Bezirksämtern obliegen in diesen Fällen die Erarbeitung des Entwurfes der Rechtsverordnung und die öffentliche Auslegung. Personelle Mittel kann der Senat den Bezirksämtern dafür nicht bereitstellen, da entsprechende Stellen bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nicht vorhanden sind. Finanzielle Mittel für Dienstleistungsaufträge zur Vorbereitung von Unterschutzstellungen sind für die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Kapitel 0750 in Titel 540 10 für das Jahr 2019 in Höhe von 60.000 € vorgesehen. Insoweit könnten den Bezirksämtern nach Absprache Mittel in geringem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Berliner Stadtbaumkampagne Landesmittel zur Mitfinanzierung von Straßenbäumen bereitgestellt. Diese können auch zur Rekonstruktion von inzwischen lückenhaften Alleen verwendet werden. 3 Berlin, den 13.03.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz