Drucksache 18 / 18 011 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 26. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Februar 2019) zum Thema: Personengebundene Dienstwagen beim Senat und Antwort vom 12. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 011 vom 26. Februar 2019 über Personengebundene Dienstwagen beim Senat ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele personengebundene Dienstwagen gibt es beim Senat bzw. den einzelnen Senatsverwaltungen und Landesbehörden? (Bitte um Auflistung auf die einzelnen Verwaltungen) Zu 1.: Im Bereich Der Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei - und den Senatsverwaltungen zuzüglich ihrer nachgelagerten Behörden gibt es die nachfolgend dargestellte Anzahl von Senatorinnen und Senatoren (zuzüglich des Regierenden Bürgermeisters ), Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie sonstigen Dienstkräfte, denen personengebundene Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden: Betroffene Senatsverwaltung (jeweils einschließlich nachgeordneter Behörden) Anzahl der Senatorinnen und Senatoren (zuzüglich des Regierenden Bürgermeisters), denen personengebundene Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden Anzahl der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre , denen personengebundene Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden Anzahl der übrigen Dienstkräfte, denen personengebundene Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden Der Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei - 1 4 2 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie 1 2 Senatsverwaltung für Finanzen 1 2 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 1 2 Seite 2 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport 1 3 5 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 1 2 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 1 2 Senatsverwaltung für Kultur und Europa 1 2 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen 1 2 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 1 2 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe 1 2 Summe 11 25 7 2. Wer nutzt unterhalb von RegBM, Senatoren und Staatssekretären noch personengebundene Dienstwagen und mit welcher Begründung? 3. Gibt es unterhalb von RegBM, Senatoren und Staatssekretären personengebundene Dienstwagen mit Fahrer und wenn ja, wo und mit welcher Begründung? Zu 2. und 3.: Im Bereich Der Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei – steht sowohl der Protokollchefin bzw. dem Protokollchef als auch der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Senats jeweils ein personengebundener Dienstwagen mit einer Fahrkraft zur Verfügung . Beim Protokollchef ist wegen der umfangreichen Veranstaltungen, bei der Senatssprecherin wegen der häufigen Begleitung des Regierenden Bürgermeisters ein personengebundener Dienstwagen mit einer Fahrkraft erforderlich. Im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport steht der Leitung der Abteilung II (Verfassungsschutz ) aus operativen Gründen und wegen der besonderen Geheimhaltung ein personengebundener Dienstwagen mit Fahrkraft zur Verfügung. Bei der Berliner Feuerwehr wird insgesamt zwei Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes ein Dienstwagen zur Verfügung überlassen. Es handelt sich um die Fahrzeuge des Landesbranddirektors (LBD) und des Ständigen Vertreters des Landesbranddirektors (LBD-V). Dies ist erforderlich, da sowohl der LBD als auch der LBD-V die Fahrzeuge als Einsatzmittel nutzen. Für den LBD und den LBD-V werden Fahrkräfte zur Verfügung gestellt, die gleichzeitig die Aufgaben eines Führungsgehilfen nach Feuerwehrdienstvorschrift wahrnehmen, da beide Fahrzeuge als Einsatzmittel genutzt werden müssen. Bei der Polizei Berlin wird der Polizeipräsidentin bzw. dem Polizeipräsidenten und der Polizeivizepräsidentin bzw. dem Polizeivizepräsidenten ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Nutzung zugewiesen. Für beide Fahrzeuge steht jeweils eine Fahrkraft zur Verfügung. Die Bereitstellung dieser Fahrzeuge bei der Polizei ergibt sich aus der „Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5 / 2009 über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen“. 4. Welche Gesamtkosten entstehen für das Leasing der Fahrzeuge und wie schlüsseln sich die Kosten auf die einzelnen Verwaltungen auf? Seite 3 von 4 Zu 4.: Die Kosten für das Leasing für alle vom Fuhrpark Berlin im Landesverwaltungsamt betriebenen personengebundenen Fahrzeuge (d. h. alle obenstehend genannten bis auf Feuerwehr und Polizei) können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die jeweils zwei personengebundenen Fahrzeuge der Feuerwehr und Polizei sind gekauft worden, es entstehen daher keine Leasingkosten. Betroffene Senatsverwaltung (jeweils einschließlich nachgeordneter Behörden) Leasingkosten im Jahr Der Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei - 47.788,56 € Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie 6.007,03 € Senatsverwaltung für Finanzen 8.960,41 € Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 10.496,61 € Senatsverwaltung für Inneres und Sport 17.294,63 € Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 7.008,00 € Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 8.398,77 € Senatsverwaltung für Kultur und Europa 9.537,69 € Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen 7.886,65 € Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 10.771,80 € Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe 13.611,50 € Summe 147.761,65 € 5. Inwiefern haben die Fahrer und Nutzer der Dienstwagen Sonderrechte, was das Parken und Halten auf Radfahrstreifen, im Halteverbot oder Feuerwehrzufahrten bzw. ähnlichen Verbotsbereichen betrifft? Wer hat diese entsprechenden Sonderrechte genehmigt und auf welche Rechtsvorschrift gehen sie zurück? 6. Ist demnach das Dauerparken von Dienstwagen etwa vor dem Berliner Abgeordnetenhaus über Stunden, z.B. bei der Berlinale im absoluten Halteverbot vor dem Gropius-Bau rechtlich zulässig und wenn ja, wie erklärt sich diese Sonderbehandlung im Vergleich zu Mitgliedern des Abgeordnetenhauses , die im Zweifelsfall ein Knöllchen dafür bekommen würden? Zu 5. und 6.: Den Fahrkräften und Nutzungsberechtigten von personengebundenen Dienstwagen des Senats sind außerhalb von Feuerwehr und Polizei keine Sonderrechte gemäß § 35 Straßenverkehrs-Ordnung eingeräumt. Die Fahrkräfte und Nutzungsberechtigten der personengebundenen Dienstwagen der Feuerwehr und der Polizei dürfen nur dann Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn es im Einsatz für die Erfüllung hoheitlicher Maßnahmen dringend geboten ist. 7. Hält der Senat, der selbst gern von einer Verkehrswende weg vom Auto spricht, hinsichtlich der Vorbildwirkung für angemessen, dass selbst die 25 Staatssekretäre alle ein Auto mit Fahrer beanspruchen , obwohl hier sicher auch eine Nutzung des ÖPNV zumindest teilweise durchaus zumutbar und nicht sicherheitsrelevant wäre? Seite 4 von 4 Zu 7.: Oft werden in den personengebundenen Fahrzeugen nicht nur die Nutzungsberechtigten , sondern gleichzeitig mit den Nutzungsberechtigten auch Referenten und Leitungskräfte transportiert. Dadurch ist es möglich, während der Fahrt Besprechungen durchzuführen und Termine vorzubereiten. Durch ein gesondertes Fahrzeug ist es den Nutzungsberechtigten auch möglich, Telefonate vertraulich zu führen und Akten zu bearbeiten. Durch Steuerung des Fahrzeugs durch eine Fahrkraft wird es den Nutzungsberechtigten ermöglicht, das Fahrzeug ungestört durch den Verkehr und mit voller Konzentration auf die Aufgabe zu nutzen. Sofern diese genannten Erfordernisse nicht oder nur teilweise bestehen, können die personengebundenen Fahrzeuge auch durch die Nutzungsberechtigten selbst gesteuert werden oder von diesen Taxis und weitere Verkehrsmittel des ÖPNV genutzt werden. Dies ist in der Praxis auch der Fall. Berlin, den 12. März 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport