Drucksache 18 / 18 014 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) vom 27. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Februar 2019) zum Thema: Wanderbienen im Berliner Stadtgebiet und Antwort vom 13. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18014 vom 27. Februar 2019 über Wanderbienen im Berliner Stadtgebiet -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Imker und Wanderimker mit wie vielen Bienenvölkern waren im Jahr 2018 bei den Veterinärämtern der Berliner Bezirke gemeldet? Zu 1.: Die Frage 1 betrifft einen Sachverhalt, den der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um Sachstandsmitteilung gebeten. Die Rückmeldungen der Bezirksämter wurden wie folgt zusammengefasst: Bezirk Anzahl Bienenvölker Imker Wanderimker Imker Wanderimker Neukölln 238 * 647 * Charlottenburg-Wilmersdorf 200 2 * 270 Treptow-Köpenick 197 15 918 1.024 Lichtenberg 112 6 * 625 Steglitz-Zehlendorf 465 16 1.747 * Spandau 177 8 759 292 Marzahn-Hellersdorf 109 11 508 137 Tempelhof-Schöneberg 192 8 zwischen 1.152 und 1.344 579 Friedrichshain-Kreuzberg 73 7 217 * Pankow 289 6 1.205 800 Reinickendorf 164 3 590 250 Mitte 121 * 324 * * Hierzu wurden keine weiteren Informationen übermittelt. 2 2. Wie ist die Gebietszuweisung für Wanderimker geregelt und welcher zeitlichen Befristung unterliegt das Aufstellen von Wanderbienenstöcken? Zu 2.: In Berlin gibt es keine tierseuchenrechtliche Grundlage für eine Gebietszuweisung von Wanderimkerinnen und -imkern. 3. Gibt es eine Grenze für die Anzahl zugelassener Wanderimker, wenn ja, wie wird diese begründet? Zu 3.: Die Anzahl der Wanderimkerinnen und -imker unterliegt in Berlin keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen. 4. Nach welchen Kriterien richten die Veterinärämter ihre Aufstellungsgenehmigung? Welche Rolle spielen hierbei Untersuchungen zu Verdrängungsmechanismen oder zur Krankheitsübertragung zwischen Wanderbienen und anderen Bienen und Insekten? Zu 4.: Eine veterinärbehördliche Genehmigung für das Aufstellen von Wanderbienenständen ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Entscheidung über das Aufstellen von Wanderbienenständen trifft grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Gemäß § 5 Bienenseuchen -Verordnung ist der zuständigen Behörde am Bestimmungort (in Berlin die Veterinärämter der Bezirke) eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Bienen vorzulegen, mit der bescheinigt wird, dass die Bienen frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und der Herkunftsbestand nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Diese Bescheinigung wird durch die Veterinärbehörde des neuen Standorts einbehalten und vor der Weiterreise der Bienenvölker durch amtlichen Vermerk des Datums der Ankunft und der Abreise am Wanderort ergänzt. 5. Erfolgt eine Voruntersuchung der Wanderbienen vor Aufstellung der Stöcke und in welchen zeitlichen Abständen werden diese danach auf Krankheiten untersucht? Zu 5.: Für jedes Bienenvolk ist unverzüglich nach dem Eintreffen an dem neuen Standort die in der Antwort zu Frage 4 genannte amtliche Bescheinigung nach § 5 Bienenseuchen -Verordnung vorzulegen. Eine weitere Untersuchung/Nachuntersuchung der Wanderbienen wird nicht durchgeführt, es sei denn während des Aufenthalts wird am oder um den neuen Standort ein Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt und der Wanderbienenstand liegt in dem einzurichtenden Sperrbezirk. 6. Für Wanderungen innerhalb Berlins gilt, dass auf eine Wanderbescheinigung verzichtet werden kann, sofern der letzte Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut länger als 12 Monate zurückliegt. Wie wird diese Voraussetzung von den Veterinärämtern überprüft? Zu 6.: Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, deren Ausbruch durch die zuständige Behörde unverzüglich im amtlichen Tierseuchennachrichtensystem (TSN) erfasst wird. Die dort gespeicherten Tierseuchenausbrüche können von jeder Veterinärbehörde in der Bundesrepublik Deutschland eingesehen werden. Insofern liegt die Information über Zeitpunkt, Dauer, Zahl der betroffenen Völker und administrativer Lokalisation eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut im Land Berlin den Veterinärbehörden der Bezirke unverzüglich vor. Die Grenzen der eingerichteten Sperrbezirke werden zwischen den Veterinärämtern unverzüglich mitgeteilt und zusätzlich öffentlich bekannt gemacht. 7. Das Auftreten der Amerikanischen Faulbrut bedeutet für Imker eine hohe Belastung und großen wirtschaftlichen Schaden. Welche Hilfestellungen werden ab der Meldung der Bienenseuche für Imker mit betroffenen Beständen bereitgestellt? 3 Zu 7.: Im Falle einer amtlich angeordneten Tötung nach einem Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut wird der Imker oder die Imkerin auf Antrag mit einer Zahlung von bis zu 200 EUR je getötetem Bienenvolk aus Landesmitteln entschädigt. 8. Der Imkerverband Berlin verfügt zukünftig über ein Seuchenmobil, mit dem unter sachkundiger Anleitung und in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amtsveterinär, die von Faulbrut betroffenen Bienenstände saniert werden können. Wie wird sichergestellt, dass das Personal für den Einsatz des Seuchenmobils in der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirksämter entsprechen informiert, geschult und in ausreichender Personalstärke vorhanden ist? Zu 8.: Die Veterinärbehörden der Bezirke sind zuständig für die amtliche Feststellung der und die Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Amerikanische Faulbrut und überwachen die Einhaltung der amtlichen Anordnungen. Die Durchführung/Umsetzung der behördlichen Anordnungen obliegt dem Bienenhalter oder -halterin. Hierfür hat der Senat im Jahr 2017 dem Imkerverband Berlin e.V. die Anschaffung eines Seuchenmobils mit staatlichen Mitteln gefördert. Unter welchen Bedingungen der Imkerverband Berlin e.V. dieses Mobil seinen Mitgliedern oder anderen Imkerinnen und Imkern für die Durchführung von amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, ist nicht bekannt. 9. Gibt es innerhalb der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirksämter mittlerweile einen oder mehrere Bienensachverständigen oder ist/sind solche Stellen konkret geplant? Zu 9.: In den Veterinärämtern der Bezirke sind derzeit keine Stellen für Bienenseuchensachverständige vorgesehen. Vielmehr sollen diese zukünftig als externe Sachverständige bei Bedarf für amtliche Aufgaben hinzugezogen werden können. Berlin, den 13. März 2019 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung