Drucksache 18 / 18 035 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 25. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Februar 2019) zum Thema: Strafhaft vor und nach Abschiebung und Antwort vom 12. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18035 vom 25. Februar 2019 über Strafhaft vor und nach Abschiebung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei wie vielen Ausländern wurde in Berlin im Jahr 2017, 2018 und bislang in 2019 die Abschiebung gemäß § 60a Absatz 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung )? Zu 1.: Es wird im Sinne der Frage keine Verlaufsstatistik für das Jahr geführt, die Auskunft darüber geben könnte, wie viele Personen in dem fraglichen Zeitraum eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten haben. Jedoch werden statistische Zahlen, die Bestandsfälle zu einem Stichtag beinhalten, erfasst. Diese lauteten zum 31.Dezember 2017, zum 31. Dezember 2018 sowie zum 31. Januar 2019 wie folgt: 31.12.2017 31.12.2018 31.01.2019 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 2 AufenthG 24 22 20 2. Wie oft wurde in Berlin in den Jahren 2017, 2018 und bislang in 2019 jeweils von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 456 a Strafprozessordnung (StPO) abgesehen (erbitte gesonderte Darstellung nach Jahren, Art der Maßnahme , von der abgesehen wurde und dem Grund dafür)? 3. Wie oft wurde in den vorgenannten Fällen die Vollstreckung nachgeholt? Zu 2. und 3.: Für Ersatzfreiheitsstrafen kommt eine Anwendung des § 456a Strafprozessordnung (StPO) regelmäßig nicht in Betracht. Denn soweit Gegenstand der Vollstreckung eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr ist, nähmen die erforderlichen Nachforschungen zu viel Zeit in Anspruch und würde der verbleibende Strafrest infolge seiner Kürze kaum geeignet sein, die verurteilte Person von einer Wiedereinreise abzuhalten. Ansonsten gilt, dass zwar die Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach § 456a StPO vom Aktenverwaltungsprogramm MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts- Automation) der Staatsanwaltschaft Berlin erfasst wird. Wird aber die Vollstreckung der 2 Freiheitsstrafe nachgeholt, wird die Eintragung der Unterbrechung nach § 456a StPO wieder gelöscht. Infolgedessen lässt sich nur feststellen, in wie vielen Fällen seit 2017 die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a StPO unterbrochen und die Vollstreckung nicht nachgeholt wurde: 2017: 108 Fälle 2018: 116 Fälle 2019: 22 Fälle (Stand 4. März 2019) Fälle, in denen die Vollstreckung nachgeholt wurde, werden demnach statistisch nicht gesondert erfasst. Die Gründe, warum eine Entscheidung nach § 456a StPO getroffen wurde, werden statistisch nicht erfasst. Unterbrechungen von Maßregeln der Besserung und Sicherung seit dem Jahr 2017 wegen einer Maßnahme gemäß § 456a StPO sind bei den zuständigen Vollzugseinrichtungen (Justizvollzugsanstalt Tegel bzw. Krankenhaus des Maßregelvollzugs) nicht verzeichnet worden. 4. Wie viele Haftbefehle nach § 456a StPO wurde in Berlin in den Jahren 2017, 208 und bislang in 2019 erlassen und wie viele vollstreckt (erbitte jeweils und nach Jahren gesonderte Darstellung)? Zu 4.: Wegen der aus datenschutzrechtlichen Gründen bei der Erledigung von Vollstreckungen vorzunehmenden Löschung von Fahndungsausschreibungen können aus dem System MESTA keine diesbezüglichen Zahlen gewonnen werden. Soweit von einer Vollstreckung gem. § 456a StPO abgesehen wird, ist ein Vollstreckungshaftbefehl zu erlassen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Berlin, den 12. März 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung