Drucksache 18 / 18 062 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 26. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. März 2019) zum Thema: Gilt der Mindestlohn nicht für die Betreuung wohnungsloser Menschen? und Antwort vom 14. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Katrin Vogel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18062 vom 26.02.2019 über Gilt der Mindestlohn nicht für die Betreuung wohnungsloser Menschen? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass von der Neue Chance gGmbH für die Notunterkunft in der Rathenower Straße 16 Arbeitskräfte gesucht werden, welche für 14 Stunden Arbeitszeit eine Aufwandspauschale von 70 € erhalten? 2. Liegt hierbei ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor? Welche Maßnahmen wird der Senat diesbezüglich ergreifen? 3. Hält es der Senat für zulässig, dass die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlt werden? Hält der Senat die strengen Kriterien hierbei für eingehalten? Unter welche der in § 3 Nr. 26 EStG aufgezählten Tätigkeiten fallen die ausgeschriebenen Stellen? Zu 1. bis 3.: Die Neue Chance gGmbH wurde im Mai 2010 als ein Träger sozialer Dienstleistungen vom Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. gegründet. Seit Oktober 2010 ist der Träger hundertprozentiges Tochterunternehmen der GEBEWO - Soziale Dienste - Berlin gGmbH. Als Mitglied des Diakonischen Werkes erfolgt die Bezahlung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nach den arbeitsvertraglichen Richtlinien der Diakonie (AVR DWBO). Der Träger bietet ein integriertes System differenzierter Leistungen in der Wohnungslosenund Jugendhilfe. Seit November 2018 bietet der Träger 40 Übernachtungsplätze im Rahmen der Berliner Kältehilfe am Standort Rathenower Straße 16 an. Die entsprechende Finanzierung mit Zuwendungsbescheid erfolgt durch das zuständige Bezirksamt Mitte von Berlin. In der Finanzierung enthalten sind neben Sachkosten auch Personalkosten. Ein vorgesehener Bestandteil der Personalkosten sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeitende. 2 Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2739) bestimmt in § 22 Absatz 3 Alternative 2, dass von diesem Gesetz die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen nicht geregelt wird. Typisch für das Ehrenamt ist, dass es Ausdruck des persönlichen Einsatzes für das Gemeinwohl und die Situation einzelner Menschen ist und nicht mit der Erwartung einhergeht, es erfolge wie in einem Arbeitsverhältnis üblich eine der Sicherung oder Besserung der eigenen wirtschaftlichen Existenz dienende Vergütung. Dem steht die Gewährung einer Aufwandspauschale nicht entgegen. Der Berliner Senat sieht die in der Fragestellung angesprochene Tätigkeit der Betreuung wohnungsloser Menschen insofern nicht als mindestlohnpflichtig an. 4. Warum stattet der Senat die Neue Chance gGmbH nicht mit ausreichenden finanziellen Mitteln aus, damit in der Notübernachtung wohnungslose Menschen durch regulär und ordentlich bezahlte Arbeitnehmer betreut werden können? 5. Wird von anderen Trägern in der Wohnungslosenhilfe ähnlich verfahren und die Helfer mit Aufwandspauschalen abgerechnet? Wenn ja, um welche Träger handelt es sich? Zu 4. und 5.: Die Kältehilfe ist eine gesamtstädtische Aufgabe. Die Bezirke stellen diese Aufgabe administrativ sicher. Die Finanzierung der Plätze basiert auf dem Verwaltungstransfer-Produkt 80682 – Berliner Kältehilfe – und ist budgetiert. Die Pro/Platz Kosten sind zurzeit festgelegt auf 17 EUR. Diese festgesetzten Kosten gelten für alle Träger, die im Rahmen der Kältehilfe Übernachtungsplätze anbieten. Der Einsatz von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern als unterstützende Hilfe bei der weiteren Versorgung ist darüber hinaus von Beginn an ein wesentlicher Bestandteil in der Kältehilfe und prägender Bestandteil des Selbstverständnisses der Träger, die Kältehilfeangebote machen. Berlin, den 14. März 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales