Drucksache 18 / 18 119 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 04. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2019) zum Thema: Führungsaufsicht in Berlin und Antwort vom 21. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18119 vom 4. März 2019 über Führungsaufsicht in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Verurteilungen gab es in Berlin in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 wegen Straftaten nach §§ 174 bis 174 c, 176 bis 180, 181 a und 182 StGB (bitte unterteilt nach Jahren)? a. Wie viele davon mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten? b. Bei wie vielen Verurteilungen wurde basierend auf § 181 b StGB Führungsaufsicht angeordnet? aa. Wie viele davon mit einer Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren? bb. Wie viele davon mit einer unbefristeten Führungsaufsicht? cc. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.2 StGB? dd. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.3 StGB? ee. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.4 StGB? ff. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.10 StGB? gg. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.11 StGB? Zu 1. und a: Verurteilungen wegen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 Strafgesetzbuch (StGB) ergingen im Jahr 2012: 127 davon zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten 117 im Jahr 2013: 121 davon zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten 110 im Jahr 2014: 113 davon zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten 93 im Jahr 2015: 137 davon zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten 120 im Jahr 2016: 108 davon zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten 92 im Jahr 2017: 91 davon zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten 68 Für das Jahr 2018 und 2019 liegen noch keine Zahlen vor. Zu 1 b: Die Anzahl der Verfahren, in denen mit der Verurteilung die Führungsaufsicht nach Maßgabe des § 181b StGB angeordnet wurde, beträgt im Jahr 2012: 31 Fälle im Jahr 2013: 15 Fälle im Jahr 2014: 17 Fälle 2 im Jahr 2015: 12 Fälle im Jahr 2016: 5 Fälle im Jahr 2017: 2 Fälle Für das Jahr 2018 liegen auch hier noch keine aktuellen Zahlen vor. Hierbei ist zu beachten, dass nur in einem geringen Teil der Verfahren die Führungsaufsicht durch gerichtliche Anordnung eintritt. Einen weit höheren Anteil nehmen die Fälle ein, in denen die Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach Maßgabe der §§ 67b, 67c, 67d Abs.2 bis 6 und 68f StGB eintritt. Die Dauer der Führungsaufsicht wird statistisch nicht erfasst, ebenso wenig die konkreten Weisungen nach Maßgabe des § 68b StGB. 2. Wie viele Führungsaufsichtsbeschlüsse hat es in Berlin in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 insgesamt gegeben (bitte unterteilt nach Jahren)? a. Wie viele davon mit einer Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren? b. Wie viele davon mit einer unbefristeten Führungsaufsicht? Zu 2.: Wie viele Führungsaufsichtsbeschlüsse es in Berlin im in Rede stehenden Zeitraum gegeben hat, wird statistisch nicht erfasst. Händisch erfasst und ausgewertet wird allein die Anzahl der Probanden, die am benannten Stichtag der Aufsicht der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin unterstehen. Die Zahlen umfassen auch die Führungsaufsichtsfälle, die von Strafvollstreckungskammern beziehungsweise Vollstreckungsleitern anderer Bundesländer angeordnet worden sind. Umgekehrt werden nicht alle in Berlin erlassenen Beschlüsse von der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin beaufsichtigt. Es waren zum Stichtag 31. Dezember 2012: 3.074 Probanden zum Stichtag 31. Dezember 2013: 3.043 Probanden zum Stichtag 31. Dezember 2014: 3.067 Probanden zum Stichtag 31. Dezember 2015: 3.121 Probanden zum Stichtag 31. Dezember 2016: 3.125 Probanden zum Stichtag 31. Dezember 2017: 3.097 Probanden zum Stichtag 31. Dezember 2018: 3.078 Probanden zum Stichtag 28. Februar 2019: 3.119 Probanden 3. Wie viele Weisungen sind in Berlin in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 insgesamt gerichtlich angeordnet worden (bitte unterteilt nach Jahren)? a. Wie viele davon betragen Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.2 StGB? b. Wie viele davon betragen Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.3 StGB? c. Wie viele davon betragen Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.4 StGB? d. Wie viele davon betragen Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.10 StGB? e. Wie viele davon betragen Weisungen nach § 68 b Abs.1 S.1 Nr.11 StGB? Zu 3.: Dies wird statistisch nicht erfasst. 4. Wer ist in Berlin die Aufsichtsstelle im Sinne des § 68a Abs.1 StGB, wo ist sie angesiedelt und wessen Aufsicht untersteht sie? 3 Zu 4.: Die zuständige Stelle im Sinne des § 68a Abs.1 StGB ist die Führungsaufsichtsstelle des Landes Berlin. Diese befand sich bis 2014 bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, ist jedoch seit August 2014 beim Präsidenten des Landgerichts Berlin angesiedelt. 5. Wer kontrolliert wie oft basierend auf welcher gesetzlichen Regelung, ob die betroffene Person die gerichtlichen Weisungen einhält und werden diese Kontrollen zuvor angekündigt? Zu 5.: Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich aus § 68a, insbesondere Abs. 3 und 7 StGB. Danach überwacht die Führungsaufsichtsstelle im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers die Einhaltung der jeweils ausgesprochenen Weisungen. Dies geschieht in aller Regel durch regelmäßige Berichterstattung durch die Bewährungshilfe sowie durch Besprechungen mit dieser. Die Frage der Frequenz beziehungsweise der vorherigen Ankündigung einer „Kontrolle“ der Einhaltung einzelner Weisungen ist abhängig von Art, Umfang und Adressat der jeweiligen Weisung und lässt sich daher aufgrund der individuellen Ausgestaltung nicht pauschal beantworten . 6. Welche Anweisungen im Sinne des § 68 a Abs.5 StGB kann das Gericht gegenüber der Aufsichtsstelle oder den Bewährungshelfenden für deren Tätigkeit erteilen? a. Wie viele Weisungen im Sinne des § 68 a Abs.5 StGB ergingen in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 gegenüber den Aufsichtsstellen (bitte unterteilt nach Jahren)? b. Wie viele Weisungen im Sinne des § 68 a Abs.5 StGB ergingen in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 gegenüber den Bewährungshelfenden (bitte unterteilt nach Jahren)? Zu 6.: Die Anweisungen im Sinne des § 68a Abs. 5 StGB können vielfältig sein und werden abhängig vom konkreten Einzelfall ausgesprochen. Als Beispiel kann hier die Anweisung der Führungsaufsichtsstelle, mit anderen Institutionen zusammenzuarbeiten, genannt werden. Aufgrund der individuellen Ausgestaltung dieser Anweisungen, die stets im Ermessen des Gerichts stehen, werden diese nicht konkret aufgelistet oder statistisch erfasst . 7. Wie viele Strafanträge nach § 145 a StGB wurden in der Berlin in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 durch die zuständige Aufsichtsstelle gestellt? Zu 7.: Die Anzahl der gestellten Strafanträge ergibt sich aus der folgenden Übersicht: 2013: 72 2014: 68 2015: 59 2016: 91 2017: 93 2018: 136 bis zum 28.02.2019: 25 Hinsichtlich der Anzahl der im Jahr 2012 gestellten Strafanträge liegen keine Erkenntnisse vor. Eine Auszählung oder statistische Erfassung erfolgte seinerzeit nicht. 8. Wie viele Verurteilungen gab es in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 in Berlin wegen einer Straftat nach § 145 a StGB? 4 Zu 8.: Im Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 ergingen insgesamt 139 Verurteilungen wegen eines Verstoßes nach § 145a StGB. Für das Jahr 2018 liegen noch keine Zahlen vor. 9. Wie hoch war das jeweilige Strafmaß (bitte unterteilt nach Geldstrafe und Freiheitsstrafe)? Zu 9.: Bei den 139 Verurteilungen im genannten Zeitraum handelte es sich in 51 Fällen um Freiheitsstrafen und in 88 Fällen um Geldstrafen. Die genauen Strafhöhen werden statistisch nicht erfasst. 10. Wie oft wurden in den Jahren 2012 bis zum 28.02.2019 Weisungen im Sinne des § 68 b StGB nachträglich a. getroffen, b. geändert oder c. aufgehoben (erbitte jeweils gesonderte Darstellung)? Zu 10.: Eine entsprechende Auszählung oder statistische Erfassung erfolgt nicht. Berlin, den 21. März 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung