Drucksache 18 / 18 122 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Karsten Woldeit (AfD) und Herbert Mohr (AfD) vom 04. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2019) zum Thema: Katastrophenschutz in Berlin – Teil I und Antwort vom 18. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Karsten Woldeit (AfD) und Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18122 vom 04.03.2019 über Katastrophenschutz in Berlin – Teil 1 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist der Katastrophenschutz bei Großschadensereignissen in Berlin geregelt? Wie ist der Katastrophenschutz in Berlin organisiert? Welche Leitungsebenen existieren und wie ist deren Zuständigkeit für die einzelnen Bereiche geregelt? Zu 1.: Der Katastrophenschutz ist in dem Berliner Katastrophenschutzgesetz (KatSG) geregelt . Er baut auf den Strukturen der alltäglichen Gefahrenabwehr auf. Alle Ordnungsbehörden sowie die Feuerwehr und Polizei sind für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch Gefahrenabwehr- und Katastrophenschutzbehörden. Bei Schadensereignissen gibt es örtlich zuständige Einsatzleitungen bei der Feuerwehr und/oder der Polizei zur unmittelbaren Gefahrenbekämpfung. Die Hilfsorganisationen unterstützen die Einsätze auf Anforderung von Ordnungsbehörden, Feuerwehr oder Polizei. Für besondere taktisch-operative Abstimmungsbedarfe inklusive der Öffentlichkeitsarbeit zwischen mehreren Beteiligten kann eine „gemeinsame Einsatzleitung“, meistens unter Leitung der Berliner Feuerwehr, einberufen werden. Nach Auslösung des gesetzlich definierten Katastrophenfalls werden in einem ressortübergreifenden Verwaltungsstab („Zentrale Einsatzleitung“) bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf politisch-administrativer Ebene gemeinsame Entscheidungen getroffen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung sowie Amtshilfeersuchen an Bund und Länder und die Abstimmung der Öffentlichkeitsarbeit unter Einbindung der Senatskanzlei. Die Zuständigkeiten verbleiben auf allen Ebenen gemäß verfassungsmäßigem Ressortprinzip in den sachkundigen Fachverwaltungen. 2. Gibt es Bereiche des Katastrophenschutzes für die keine Einheiten bzw. Zuständigkeiten existieren ? Seite 2 von 4 Zu 2.: Nein, in der Gefahrenabwehr greift immer subsidiär die Zuständigkeit der Polizei und der Feuerwehr. 3. Was gehört zur Katastrophenschutzinfrastrukur in Berlin (Schutzbauwerke, Notfallkrankenhäuser, Sonderarchive, etc.)? Welche Bereiche zählen zur kritischen Infrastruktur in Berlin? Bitte tabellarische Aufstellung. Zu 3.: Zur Gefahrenabwehr werden bedarfsbezogen alle personellen, organisatorischen und materiellen Ressourcen eingesetzt. Das bedingt zum Beispiel bezogen auf Krankenhäuser, dass sämtliche öffentlichen Krankenhäuser potenziell herangezogen werden können, um im Katastrophen– oder Notfall Betroffene zu versorgen. Es gibt keine gesetzliche Definition von kritischen Infrastrukturen. Vom BBK wurden nachstehende Sektoren für kritische Infrastrukturen entwickelt und bundesweit zur Verfügung gestellt: Sektoren Energie Ernährung Finanz- und Versicherungswesen Gesundheit Informationstechnik und Telekommunikation Medien und Kultur Staat, Verwaltung Transport und Verkehr Wasser Eine ausdifferenzierte Übersicht über konkrete Unternehmen, die zur kritischen Infrastruktur zählen, existiert nicht. 4. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und privaten Hilfsorganisationen geregelt? Warum bedient sich Berlin überhaupt privater Hilfsorganisationen wie z.B. dem Deutschen Roten Kreuz oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft bei der Aufgabenerfüllung? Zu 4.: Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den privaten Hilfsorganisationen ist im Katastrophenschutzgesetz (KatSG) und in der Verordnung über den Katastro- Seite 3 von 4 phenschutzdienst (KatSD-VO) geregelt. Zu den Aufgaben der Hilfsorganisationen gehört auch die Hilfeleistung bei Katastrophen. Sofern die fachliche Eignung vorliegt (siehe auch 6.), erklären sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst schriftlich, die zuständige Katastrophenschutzbehörde stimmt ihrer Mitwirkung zu. Im Land Berlin sind das der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs -Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. 5. Wie sieht die jeweilige personelle und technische Ausstattung bei der Berliner Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz-Dienst (Sanitäts-, Betreuungs-, ABC-, Brandschutz- und Fernmeldedienst) aus? Sieht der Senat hier in personeller, technischer und/ oder baulicher Hinsicht Investitionsbedarfe und wenn ja, in welcher Höhe? Zu 5.: Der Katastrophenschutzdienst ist wie nachstehend ausgestattet: 236 Katastrophenschutzfahrzeuge mit unterschiedlichen Einsatzbereichen (Sanitätsdienst, Betreuungsdienst, Brandschutzeinheiten sowie ABC-Dienst einschließlich Dekontamination) und 1.218 Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz Darüber hinaus stehen aktuell 1.451 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Berlins zur Verfügung. Die personelle und technische Ausstattung bei Polizei und Feuerwehr für den Katastrophenschutz ist Teil der Gesamtausstattung beider Behörden und wird nicht gesondert erfasst. Investitionsbedarfe werden mit dem Haushalt 2020/2021 angemeldet. Über die Höhe kann zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Aussage getroffen werden. 6. Wie stellt der Senat sicher, dass im Fall einer Katastrophe die privaten Hilfsorganisationen personell wie technisch gut ausgestattet sind, um der Gefahr zu begegnen? Gibt es hier eine Aufsicht? Zu 6.: In der KatSD-VO ist festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die fachliche Eignung für die Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst vorliegt und die Hilfeleistung bei Katastrophen gewährleistet ist. Dazu zählen personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Die Eignung einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken und die Eignung privater Einheiten und Einrichtungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst wird von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport festgestellt. Die Zustimmung zur Mitwirkung wird bei Wegfall der Voraussetzungen von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport widerrufen werden. Im Katastrophenfall unterstehen die privaten Hilfsorganisationen der Führungsaufsicht der Berliner Feuerwehr. 7. Wie sieht die finanzielle Ausstattung dieser privaten Hilfsorganisationen seitens des Senats aus? Ist diese aus Sicht des Senats ausreichend und angemessen? Zu 7.: Nach § 18 des Katastrophenschutzgesetzes erhalten die privaten Hilfsorganisationen vom Land Berlin spezielle Zuwendungen für die Vorbereitung auf Katastrophenfälle. In dem aktuellen Doppelhaushalt sind hier Mittel in Höhe von 61.200 € eingestellt. Derzeit wird geprüft, inwieweit diese Mittel ausreichend und angemessen sind; ggf. Seite 4 von 4 werden die Zuwendungen im Zuge der kommenden Haushaltsplanaufstellung angepasst. 8. Für welche Bereiche des Katastrophenschutzes gibt es Notfallpläne? Für welche Bereiche gibt es keine Notfallpläne? In welchen zeitlichen Intervallen und von wem werden diese Pläne auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft und angepasst? Zu 8.: Eine Übersicht über alle in Betracht kommenden Notfallpläne in Land Berlin ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen und liegt nicht vor. Nach § 4 des Katastrophenschutzgesetzes treffen die Katastrophenschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Bekämpfung von Katastrophen. Hierzu zählt unter anderem auch die Verpflichtung, Katastrophenschutzpläne sowie erforderlichenfalls ereignisbezogene und objektbezogene Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Katastrophenschutzbehörden evaluieren ihre Planungen regelmäßig aufgrund von Übungsergebnissen und schreiben diese entsprechend fort. Berlin, den 18. März 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport