Drucksache 18 / 18 127 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Kerker (AfD) und Tommy Tabor (AfD) vom 05. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2019) zum Thema: Schulische Sexualpädagogik durch externe Anbieter: Rechtlicher Rahmen und Antwort vom 21. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Franz Kerker (AfD) und Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18127 vom 5. März 2019 über Schulische Sexualpädagogik durch externe Anbieter: Rechtlicher Rahmen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Dürfen externe Anbieter an Berliner Schulen Sexualpädagogik leisten bzw. im Rahmen der Schule zur Sexualerziehung beitragen? Wenn ja: in welcher Form? (Unterrichtsbesuche, Überlassung von Unterrichtsmaterial , Aufklärungsveranstaltungen, Projekttage, Exkursionen, Fortbildungen, Workshops etc.) 2.a) In welcher Form ist die Unterstützung der schulischen Sexualpädagogik durch externe Anbieter rechtlich geregelt? Zu 1.) und 2. a): Die Öffnung der Schulen für Kooperationen ist in § 5 Absatz 1 und 2 Schulgesetz verankert . Die „Allgemeine(n) Hinweise zu den Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule A V 27: Sexualerziehung“ ermöglichen in der aktuell gültigen Fassung aus dem Jahr 2001 die Zusammenarbeit mit Beratungsstellen und Selbsthilfeorganisationen . Die Form der Beteiligung wird von den Schulen eigenverantwortlich bestimmt. 2.b) Müssen Eltern über die Einbeziehung externer Anbieter informiert werden? 2.c) Müssen Eltern bei Einbeziehung externer Anbieter schriftlich ihre Zustimmung erteilen? Zu 2. b) und c): Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.12.1977 (BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht ) „ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule.“ Dieser Grundsatz findet sich im Berliner Schulgesetz in § 12 Satz 7 entsprechend wieder. 3.a) In welcher Form ist eine offizielle Anerkennung notwendig, um als Verein oder Träger die schulische Sexualerziehung unterstützen zu dürfen? - - 2 3.b) Welche Vereine und Träger sind in Berlin derzeit offiziell anerkannt, um die schulische Sexualerziehung unterstützen zu dürfen? 3.c) Welche weiteren Vereine und Träger, die sich in den letzten Jahren in die Sexualaufklärung an Berliner Schulen und Kindertageseinrichtungen eingebracht haben, sind dem Senat bekannt? Zu 3.a) bis 3.c): Anbieter im Bereich Sexualerziehung können von den Schulen und Kindertageseinrichtungen bei Bedarf eigenverantwortlich beauftragt werden. Eine Anerkennung der Anbieter ist nicht notwendig. Dem Senat sind folgende Anbieter bekannt: Berliner Familienberatungsstellen mit den Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung, Ärztliche Gesellschaft zur Gesundheitsförderung, Aids-Hilfe Berlin, Albatros - Lebensnetz gGmbH, Bi- Ko Berlin, Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland, donum vitae, Familienplanungszentrum Balance, Pro Familia, Feministisches Frauen Gesundheits-Zentrum, Humanistischer Verband Deutschlands, Lesben- und Schwulenverband Berlin- Brandenburg sowie weitere Organisationen aus dem Berliner Netzwerk gegen sexuelle Gewalt. Die tatsächliche Beauftragung durch Schulen wird vom Senat nicht erfasst. Berlin, den 21. März 2019 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie