Drucksache 18 / 18 138 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina König (SPD) und Lars Düsterhöft (SPD) vom 25. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2019) zum Thema: Situation bei der CPPZ GmbH und Antwort vom 22. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mrz. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Frau Abgeordnete Bettina König (SPD) und Herrn Abgeordneten Lars Düsterhöft (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18138 vom 25. Februar 2019 über Situation bei der CPPZ GmbH ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) beantworten kann. Sie wurde daher um Stellungnahme gebeten. 1) Trifft es zu, dass bei der CPPZ GmbH durch die Geschäftsführung während des laufenden Streiks Streikbruchprämien bezahlt werden oder wurden? Falls ja, wie wurden die Mitarbeiter darüber informiert? Falls ja, wie hoch sind diese Streikbruchprämien und an wie viele Mitarbeiter wurden diese in welcher Höhe ausgezahlt ? Zu 1.: Es trifft zu, dass während des Streiks durch die Geschäftsführung Sonderprämien gewährt wurden. Bei dieser Maßnahme handelte die Charité Physiotherapie- und Präventionszentrum GmbH (CPPZ GmbH) in Übereinstimmung mit den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes . Der Betriebsrat der CPPZ GmbH hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, die Zahlung von Sonderprämien gerichtlich untersagen zu lassen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Auslobung einer Sonderprämie eine zulässige Arbeitskampfmaßnahme darstellt, die ohne Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfolgen kann. Die Information der Beschäftigten erfolgte über die im Unternehmen auch sonst üblichen Informationswege, d.h. durch die Standort- bzw. Gruppenleitungen sowie über Aushänge am Schwarzen Brett. - - 2 Für die Arbeit am Samstag, Sonntag bzw. Feiertag wurde für einen Dienst von mindestens sechs Stunden eine Sonderprämie von 200 € bzw. 150 € gewährt. Auch an einigen ausgewählten weiteren Tagen wurden Sonderprämien in Höhe von 10 € pro geleisteter Stunde gewährt. Wegen des letzten Teils der Frage wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 2) Wie hoch sind die dadurch entstandenen Gesamtkosten? Zu 2.: Die Kosten sind auf Grund des andauernden Streiks nach Auskunft der Charité noch nicht abschließend ermittelbar. 3) Wie bewertet der Senat die Zahlung einer Streikbruchprämie? Zu 3.: Bei der erfolgten Zahlung von Sonderprämien während des Streiks handelt es sich um eine rechtlich zulässige, unternehmerische Entscheidung der Geschäftsführung der CPPZ GmbH. Der Senat hätte sich jedoch gewünscht, dass die Geschäftsführung der CPPZ GmbH hier zu einer anderen unternehmerischen Entscheidung gelangt wäre. 4) Wie viele Mitarbeiter wurden jeweils im Jahr 2018 und 2019 (bis 28.2.19) an der CPPZ GmbH befristet und wie viele jeweils unbefristet angestellt? Was sind die Gründe für die Befristungen (bitte jeweils pro Befristung anführen?) Zu 4.: Im Jahr 2018 wurden 22 Personen befristet angestellt. Im gleichen Zeitraum wurden 18 befristete Verträge entfristet. Im Jahr 2019 wurden bis zum 28. Februar fünf Personen befristet und eine Person unbefristet angestellt. Im gleichen Zeitraum wurden acht befristete Verträge entfristet. Weitere befristete und unbefristete Einstellungen sowie Entfristungen wurden im März 2019 vorgenommen bzw. befinden sich in Vorbereitung. Zu Beginn des Jahres 2018 wurden noch elf befristete Verträge ohne Sachgrund abgeschlossen . Für alle anderen befristeten Verträge lag ein Sachgrund im Sinn von § 14 Absatz 1 TzBfG vor. Dabei wurde der überwiegende Anteil der Verträge (14 Einstellungen) aufgrund von § 14 Absatz 1, Satz 2, Nr. 3 TzBfG befristet, d.h. die Einstellung erfolgte zur Vertretung einer oder eines anderen Beschäftigten (Mutterschutz, Elternzeit, befristete Arbeitszeitreduktion, Sonderurlaub, Langzeiterkrankungen etc.). In zwei Fällen kam der Sachgrund nach § 14 Absatz 1, Satz 2, Nr. 1 TzBfG zur Anwendung, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die Charité hat schriftlich zugesichert, nicht mehr sachgrundlos zu befristen. - - 3 5) Wie viele Leasingkräfte wurden 2018 und werden derzeit bei der CPPZ GmbH aus welchen Gründen beschäftigt? Zu 5.: Leasingkräfte werden in der CPPZ GmbH beschäftigt, um fehlende Kapazitäten auszugleichen sowie flexibel und schnell auf Situationen reagieren zu können. Im Jahr 2018 wurden monatlich zwischen 13 und 20 Leasingkräfte mit unterschiedlichem Stundenumfang eingesetzt. Der Bedarf, Leasingkräfte einzusetzen, sinkt weiterhin. Nach Angaben der Charité beschränkt sich der Einsatz von Leasing bis April 2019 auf höchstens fünf Kräfte. 6) Stimmt der Senat der generellen Aussage zu, dass es - auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht - sinnvoll erscheint, bei einem anhaltenden Fachkräftemangel und dem Erfordernis, Leasingkräfte zu beschäftigen, um die Unternehmensleistung erbringen zu können, neues Personal unbefristet einzustellen? Zu 6.: Der Senat teilt diese Aussage. Der Einsatz von Leasingkräften kann in Einzelfällen notwendig sein, um fehlende Kapazitäten auszugleichen sowie flexibel und schnell auf Situationen reagieren zu können. 7) Wie sieht das Personalentwicklungskonzept der CPPZ aus? Zu 7.: Nach Angaben der Geschäftsführung der CPPZ hat die Personalentwicklung für die CPPZ GmbH einen hohen Stellenwert. Über ein Programm würden derzeit Auszubildende finanziell gefördert und frühzeitig an die CPPZ GmbH gebunden. Viel Wert werde auch auf die strukturierte Einarbeitung der Beschäftigten gelegt. Eine jährliche Weiterbildungsplanung ermögliche die zielgerichtete Qualifizierung und Förderung der Beschäftigten. Hierbei unterstütze die CPPZ GmbH unter anderem durch eine Beteiligung an den Weiterbildungskosten . Berlin, den 22. März 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -