Drucksache 18 / 18 150 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 26. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2019) zum Thema: Entwurf des Vollzugsdienst-Zulagenänderungsgesetz- VdZulG Zulagen bei der Feuerwehr und Antwort vom 21. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/4 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18 150 vom 26. Februar 2019 über Entwurf des Vollzugsdienst-Zulagenänderungsgesetz- VdZulG Zulagen bei der Feuerwehr ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche zusätzlichen Kosten würden sich (gerechnet auf ein Haushaltsjahr insgesamt und pro personellen Einzelfall, bezogen auf den Referentenentwurf) ergeben, wenn man Art. 1 Nr. 1 a) Nummer 10 Absatz 1 des Entwurfs wie folgt fassen würde: “Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten auch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte in der Laufbahnausbildung.“ folgen würde? Zu 1.: Rund 100 Dienstkräfte hätten zusätzlich Anspruch auf die Gewährung der Feuerwehrzulage . Dies würde Kosten in Höhe von 160.500 € jährlich verursachen (rd. 100 Dienstkräfte x 133,75 € Höhe der Zulage x 12 Monate). 2. Warum soll eine entsprechende vorbezeichnete „Feuerwehrzulage“ im ersten Jahr nur zur Hälfte gewährt werden und erst nach dem zweiten Jahr in voller Höhe? Ist es nicht zutreffend, dass der Dienst schon ab dem ersten Tag gefahrengeneigt ist, mithin wäre es nicht sinnvoll die entsprechende Zulage auch ab dem ersten Tag zu gewähren? Zu 2.: Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in Berlin erhalten derzeit nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 63,69 Euro und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 127,38 Euro. Gemäß § 18 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) erfolgt die grundsätzliche Zuordnung einzelner Ämter zu den Besoldungsgruppen auf der Basis der sachgerechten Ämterbewertung. Sinn und Zweck der Stellenzulagen ist es, die bei der Ämterbewertung nicht berücksichtigten herausgehobenen Funktionen der Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu anderen Beamtengruppen abzugelten. Für die Gewährung der Feuerwehrzulage ist nicht nur die Laufbahnzugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen Dienst entscheidend, 2/4 sondern die Beamtin oder der Beamte muss im Einsatzdienst verwendet werden. So hat das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 16.01.2008 (AZ: 7 A 86.06; juris) festgestellt , dass es für die Annahme eines regelmäßigen Einsatzdienstes nicht ausreichend ist, wenn die Feuerwehrbeamtin oder der Feuerwehrbeamte nur auf Grund von Ausnahmesituationen, wie Personalmangel im Einsatzdienst verwendet wird. Die anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten müssen vielmehr nach einer längeren Planung in einem längeren Zeitraum wiederholt Einsatzdienste absolvieren. Der Einsatzdienst muss zu den originären Aufgaben des übertragenen Dienstpostens gehören . Dass die Stellenzulage im ersten Jahr nicht gezahlt wird, erfolgt daher vor dem Hintergrund, dass im ersten Dienstjahr in erster Linie eine Grundausbildung stattfindet, die noch nicht mit der Feuerwehrzulage honoriert werden soll, die letztlich für die Berufsausübung gedacht ist. Das Wartezeitprinzip gilt im Übrigen grundsätzlich auch für andere Vollzugszulagen. 3. Ist es gewollt, dass Anwärter im Ausbildungszweig 112 Classic von der Feuerwehrzulage ausgeschlossen werden? Zu 3.: Alle Anwärterinnen und Anwärter der Feuerwehr ungeachtet des jeweiligen Zugangsweges erhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr die halbe und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren die volle Feuerwehrzulage. 4. Welche Kosten würden (gerechnet wie zu 1.) anfallen, wenn man auch den Anwärtern (vergleiche Ziffer 4) die entsprechende Zulage gewährt würde? Zu 4.: Würde man allen Anwärterinnen und Anwärtern die Feuerwehrzulage von Beginn an in voller Höhe gewähren, würden nach aktuellem Stand zusätzliche Kosten in Höhe von rd. 602.000 € jährlich entstehen (300 Dienstkräfte im ersten Jahr x 133,75 € Höhe der Zulage x 12 Monate und 150 Dienstkräfte im 2. Jahr x 66,87 € Höhe der Zulage x 12 Monate). 5. Im auch nach Abänderung durch Artikel 3, Nr. 3, § 3, gemäß der Drucksache 18/1638, ist die Zeit des Bereitschaftsdienstes in eben diesem voll zu berücksichtigen. Dies steht im Gegensatz zur neuen Regelung des Artikel 3, Nr. 22, § 17 a, die die Zeit im Bereitschaftsdienst nicht als Dienst wertet. Wie löst sich dieser Wiederspruch? Zu 5.: Der vermeintliche Widerspruch löst sich, wenn man die mit den Regelungen in §§ 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) [Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten] und § 17a ff. EZulV-Entwurf [Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten] bezweckte Abgeltung der jeweiligen Erschwernisse genauer in den Blick nimmt. Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Die Erschwerniszulagenverordnung enthält keine eigenständige Definition zum Bereitschaftsdienst. Die Rechtsfolgen richten sich daher nach dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Verständnis dieses Begriffs im Beamtenrecht . 3/4 Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten dient dem Ausgleich solcher Belastungen und Einschränkungen, die sich für die Beamtinnen und Beamten infolge der ungünstigen zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes ergeben (Nachtzeit, Dienst an Wochenenden und Feiertagen) und dadurch eine Teilnahme der Beamtin oder des Beamten am üblichen sozialen Leben erschweren. Für den von der Regelung der §§ 3ff. EZulV erfassten Personenkreis bestehen diese Einschränkungen unabhängig davon, ob während des Bereitschaftsdienstes ein konkreter Einsatz erfolgt. Die Rechtsfolgen des Bereitschaftsdienstes für die Gewährung der Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst sind in § 20 Absatz 1 Satz 2 EZulV geregelt. Die mit dem Gesetzentwurf vorgelegte Regelung gemäß § 17a Satz 3 EZulV-Entwurf neu wurde im Vergleich zur bisherigen Regelung lediglich geringfügig redaktionell angepasst (Dienst statt bisher Arbeitszeit). Wie bisher gilt daher Bereitschaftsdienst, ebenso wie Zeiten einer Rufbereitschaft, nicht als Dienst im Sinne des § 17a ff. EZulV- Entwurf. Sinn und Zweck der Zulage ist es, besondere Erschwernisse, die durch die Heranziehung zum Dienst außerhalb regelmäßiger Arbeitszeiten entstehen abzugelten . Maßgeblich für die Abgeltung der Erschwernis nach §§ 17a ff. EZulV-Entwurf ist die Heranziehung zu wechselnden Diensten entgegen dem Biorhythmus. Während des Bereitschaftsdienstes erfolgt jedoch keine Heranziehung zum Dienst im Sinne der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 EZulV (vgl. BVerwG v. 21.10.2016, AZ: 2 B 50/15) beruht die Einschätzung, dass die Belastung durch Schichtdienst geringer ist, wenn währenddessen ausschließlich Bereitschaftsdienst geleistet wird, daher auf Sachgründen. Die Entscheidung, in diesen Fällen keine (weitere) Zulage vorzusehen, hält sich daher noch im grundsätzlich weiten besoldungsrechtlichen Ermessen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Soweit Beamtinnen und Beamte aus dem Bereitschaftsdienst heraus spontan zu Einsätzen herangezogen werden, gelten die spontan zu leistenden Dienste als Heranziehung im Sinne der Vorschrift und werden bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvorrausetzungen ggf. auch vergütet. 6. Welche Kosten (gerechnet wie zu 1.) würden entstehen, wenn man die Wechselschichtzulage für die Beschäftigten im Einsatzdienst der Berliner Feuerwehr wieder einführen würde? Zu 6.: Die Wechselschichtzulage soll nicht „abgeschafft" werden. Sie wird auch künftig sowohl an Beamtinnen und Beamte als auch an Tarifbeschäftigte der Berliner Feuerwehr gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. 7. Wäre es möglich eine weitere Konkretisierung des Begriffs Bereitschaftsdienst im § 3 (vergleiche vorstehend) vorzunehmen bzw. eine deutliche Abgrenzung zwischen dem Bereitschaftsdienst, der keine Arbeitszeit darstellt und der Arbeitsbereitschaft, die Arbeitszeit ist, vorzunehmen? Zu 7.: Eine weitere Konkretisierung des Begriffs Bereitschaftsdienstes ist aus den unter 5. genannten Gründen entbehrlich. 8. Welche zusätzlichen Kosten würden sich (gerechnet wie zu 1.)ergeben, wenn man dem Vorschlag der DFeuG i.S. „Zulage für Taucher“, welcher wie folgt ausgestaltet werden kann: „Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Zulage, wenn sie in der Tätigkeit als Feuerwehrtaucher verwendet werden. Die Zulage für Tätigkeiten als Taucher beträgt monatlich 150,00 €.“ nachkommen würde? 4/4 Zu 8.: Die Gewährung einer monatlichen Zulage für die Tauchertätigkeit in Höhe von 150,- € würde Kosten in Höhe von 77.400 € / Jahr (43 Dienstkräfte x 150 € Zulage x 12 Monate ) verursachen. Die Kosten nach der derzeitigen Gewährungspraxis betragen rund 27.600 € / Jahr. 9. Welche zusätzlichen Kosten würden sich (gerechnet wie zu 1.) ergeben, wenn man dem Vorschlag der DFeuG i.S. „Zulage für Höhenretter“, welcher wie folgt ausgestaltet werden kann: „Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr in der Verwendung als Höhenretter erhalten eine Zulage für die Höhenrettungstätigkeit. Als Höhenrettung bezeichnet man das Aufsuchen, die rettungsdienstliche bzw. notärztliche Versorgung und die Evakuierung von Menschen aus Notlagen in Höhen oder Tiefen. Höhenrettungstätigkeiten sind: Ablassen von Personen aus fast jeder Höhe mit oder ohne Begleitung, im Rettungssitz oder mittels Trage, Aufseilen von Personen mit oder ohne Begleitung im Rettungssitz oder in der Trage, Auf – oder Abstieg zu einer Einsatzstelle: Ablassen oder Aufziehen von Gegenständen / technischem Einsatzgerät. Die Zulage für Höhenrettungstätigkeiten beträgt monatlich 150,00 €“ nachkommen würde? Zu 9.: Die Gewährung einer monatlichen Zulage für Höhenrettungstätigkeit in Höhe von 150,- € würde Kosten in Höhe von 108.000 € / Jahr (60 Dienstkräfte x 150 € Zulage x 12 Monate) verursachen. Für die Gewährung der Zulage nach den Vorgaben des Gesetzentwurfes wird von jährlichen Kosten in Höhe von rd. 1500 € / Jahr ausgegangen. Berlin, den 21. März 2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen