Drucksache 18 / 18 153 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2019) zum Thema: Sonder- und Wegerechte nach §§ 35, 38 StVO in Berlin und Antwort vom 20. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18153 vom 05.März 2019 über Sonder- und Wegerechte nach §§ 35,38 StVO in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie wird erfasst und wer kontrolliert auf welchem technischen oder tatsächlichen Wege die Einhaltung der (restriktiven Anwendung der) Norm des § 38 StVO bei a) Einsatzfahrzeugen der Polizei, b) Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, c) Einsatzfahrzeugen der Rettungsdienste und d) als Krankenkraftwagen zugelassenen Fahrzeugen für Krankentransport oder Notfallrettung ? Zu 1.: Die polizeilichen Einsätze unter Inanspruchnahme des Wegerechts gemäß § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) werden im Einsatzleitsystem besonders gekennzeichnet. Sie sind dadurch in ihrer Anzahl recherchierbar (siehe Antwort zu 5.). Eine statistische Erfassung von Sonderrechtsfahrten im Bereich Feuerwehr, Krankentransport oder Notfallrettung findet nicht statt. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall höchste Eile geboten ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 StVO vorliegen, trifft grundsätzlich die jeweilige Leitstelle der Polizei bzw. der Feuerwehr. Sind bereits Einsatzkräfte vor Ort, entscheidet der jeweilige Einsatzleiter der Feuerwehr über die weitere Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Bei Fahrten des Notfallrettungsdienstes von der Einsatzstelle in geeignete Kliniken trifft die medizinisch verantwortliche Einsatzkraft vor Ort die Entscheidung. Für Krankentransporte sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme eines Wegerechtes in der Regel nicht gegeben, so dass üblicherweise keine Fahrten mit Sondersignal und Signalhorn durchgeführt werden dürfen. Im Krankentransport werden anlassbezogene und stichprobenartige Überprüfungen im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Überwachung der Unternehmen und durch Kontrollen einer gemeinsamen Kontrollgruppe verschiedener Behörden durchgeführt. 2. Wie definiert der Senat bzw. die zu 1a) bis d) genannten Einrichtungen für die Zwecke der Anwendung des § 38 StVO die Schwelle des Begriffs der " schweren gesundheitliche Schäden"? Seite 2 von 2 3. Wie definiert der Senat bzw. die zu 1a) bis d) genannten Einrichtungen für die Zwecke der Anwendung des § 38 StVO die Schwelle des Begriffs der " Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung"? 4. Wie definiert der Senat bzw. die zu 1a) bis d) genannten Einrichtungen für die Zwecke der Anwendung des § 38 StVO die Schwelle des Begriffs der " bedeutenden Sachwerte"? Zu 2. bis 4.: Bei den genannten Begriffen handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Verwaltungsgesetzgebung einen breiten Raum einnehmen. Eine bindende Definition fester Schwellenwerte existiert nicht. Die Subsumtion erfolgt im Wege einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Informationen sowie der Gesamtumstände. Insoweit gilt der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Übermaßverbot. Ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Einzelfall vorgelegen haben, ist gerichtlich nachprüfbar. Dabei ist aber zu beachten, dass die anordnende Dienststelle ihre Entscheidung in vielen Fällen aufgrund eines vorläufigen Meldungsbildes treffen muss, ohne die Dringlichkeit im Einzelnen schon voll übersehen zu können. Insoweit ist die sachgemäße Vorwegbeurteilung maßgebend. 5. In wie vielen Einzelfällen - oder bei wie vielen Einsätzen - sind jeweils in den Jahren 2015 bis 2018 in Berlin bei den berechtigten Gruppen zu 1a) bis d) die Sonderrechte nach § 38 StVO in Anspruch genommen worden? Zu 5.: Die Anzahl der polizeilichen Einsätze unter Inanspruchnahme des Wegerechts nach § 38 StVO ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Einsätze 2015 147.249 2016 151.418 2017 150.868 2018 157.962 Die Anzahl der Sonderrechtsfahrten in den Bereichen Feuerwehr, Notfallrettung und Krankentransport wird nicht gesondert statistisch erfasst. Insgesamt wird geschätzt, dass mehr als 95% des jährlichen Gesamteinsatzaufkommens bei Feuerwehr und Notfallrettung auf Fahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten entfallen. Berlin, den 20. März 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport