Drucksache 18 / 18 201 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 12. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. März 2019) zum Thema: Zulässigkeit der Versagung der Zahlungen durch den Sozialhilfeträger, bei der Annahme“ unvollständiger Pflegeverträge“ und Antwort vom 26. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. März 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 18 201 vom 12. März 2019 über Zulässigkeit der Versagung der Zahlungen durch den Sozialhilfeträger, bei der Annahme "unvollständiger Pflegeverträge" ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Durch die Bewilligung von Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege für einen Patienten (Leistungsempfänger ), hat dieser das Recht vom Sozialhilfeträger (dem Bezirksamt entsprechen seinem Wohnort und welches gleichzeitig die Bewilligung erteilt hat) die Begleichung der Pflegerechnungen des Pflegedienstes, mit welchem der Patient einen Pflegevertrag geschlossen hat und der entsprechende Leistung erbracht hat, zu verlangen. Gleichzeitig entsteht dem leistenden Pflegedienst (im Rahmen eines Schuldbeitrittes) ein entsprechender zivilrechtlicher Zahlungsanspruch unmittelbar gegen den Sozialhilfeträger. 1. Ist dem Senat bekannt, dass in Berlin die Sozialhilfeträger – insbesondere das Bezirksamt von Mitte – unter Verweis auf unvollständige Pflegeverträge zwischen Patienten und ambulanten Pflegediensten die Auszahlungen an die ambulanten Pflegedienste für schon erbrachte Leistungen verweigert? 2. Wie steht der Senat zu einer solchen Praxis, insbesondere wenn die Argumentation im Hinblick auf die Unvollständigkeit von Pflegeverträgen auf das vermeintliche Fehlen, bzw. nicht an Verträge angeheftete Anlagen, gestützt wird? Zu 1. und 2.: Durch den Leistungsbescheid gegenüber der leistungsberechtigten Person übernimmt der Sozialhilfeträger die Gewähr, Leistungen im bewilligten Umfang zu verschaffen (Leistungsverschaffungsverhältnis ). Gleichzeitig erfolgt mit dem Bescheid ein Schuldbeitritt zum zivilrechtlichen Pflegevertrag zwischen leistungsberechtigter Person und dem Pflegedienst im Sinne des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. Erst aus diesem Schuldbeitritt erwächst ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Pflegedienstes gegenüber dem Sozialhilfeträger . Voraussetzung für die Wirksamkeit des Schuldbeitritts ist jedoch ein Pflegevertrag , der den Inhalt, den Umfang und die Vergütung der vereinbarten Leistungen hinreichend genau bestimmt. Wird ein hinreichend bestimmter Pflegevertrag dem Sozialhilfeträger nicht (rechtzeitig) vorgelegt, ist die Ablehnung der Begleichung einer Pflegerechnung - 2 - 2 rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist möglich, dass es in den bezirklichen Sozialämtern zu derartigen Fallkonstellationen kommt. 3. Seit dem vierten Quartal 2016 bis zum Datum der Einreichung dieser schriftlichen Anfrage, in wie vielen solchen Fällen (vgl. Ziff. 1. und 2) wurde durch das Bezirksamt Mitte eine Auszahlung im vorbezeichneten Sinne an ambulante Pflegedienste in Berlin verweigert? (Bitte aufgliedern nach Monaten) 4. In wie vielen solchen Fällen wurden gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte, Gerichtsprozesse geführt/ sind entsprechende Gerichtsprozesse anhängig? Welche Kosten (Prozesskosten insgesamt aufgeschlüsselt nach Gerichtskosten und sämtlichen Anwaltskosten) sind dem Land Berlin hierdurch entstanden? 5. In wie vielen solchen Fällen kam es zu einem Vergleich? 6. In wie vielen solchen Fällen unterlag das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt von Mitte? Zu 3. - 6.: Es liegen dem Senat keine Angaben zu den angefragten Fallzahlen vor. Auch kurzfristig konnte nicht ermittelt werden, ob und ggf. in wie vielen Fällen das Bezirksamt Mitte von Berlin im fraglichen Zeitraum die Bezahlung der Pflegerechnung an einen Pflegedienst wegen eines nicht hinreichend bestimmten Pflegevertrages verweigert hat. Entsprechend kann nicht gesagt werden, ob es auch schon zu Gerichtsprozessen gekommen ist. 7. Unter vollständige Bezugnahme auf die o.g. Fragen bitte entsprechend analog für die weiteren Berliner Bezirke beantworten. Zu 7.: Es liegen dem Senat keine Angaben zu den angefragten Fallzahlen vor. Auch die Bezirke führen keine Statistik darüber. Eine kurzfristige Anfrage unter den Bezirken führte zu folgendem Ergebnis: In den Bezirken Pankow, Spandau, Charlottenburg-Wilmersdorf, Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick, Reinickendorf, Neukölln, Lichtenberg und Steglitz-Zehlendorf von Berlin ist kein Fall bekannt, in denen die Bezahlung einer Pflegerechnung wegen eines nicht hinreichend bestimmten Pflegevertrages nach § 120 SGB XI verweigert worden wäre. Zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere in Form eines Gerichtsprozesses ist es nicht gekommen. Berlin, den 26 . März 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung