Drucksache 18 / 18 252 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 11. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2019) zum Thema: Umgang mit Patientendaten II und Antwort vom 04. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18252 vom 11. März 2019 über Umgang mit Patientenakten II ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: In der Antwort auf die Anfrage 18/17931 hat der Senat mitgeteilt, "im Falle von konkreten Anhaltspunkten hinsichtlich eines unzulässigen Zugriffs auf die Patientendaten wäre der Verantwortliche verpflichtet, dieses anhand der Protokolldaten aufzuklären und das Ergebnis mitzuteilen." Dies würde bedeuten, dass die Informationsrechte der Patienten im Land Berlin sehr eng ausgelegt werden und Betroffene keine Möglichkeiten der objektiven Eigenkontrolle haben, sondern sich auf die Angaben eines Krankenhauses verlassen müssen, das womöglich, wie z. B. die Charité, bereits dadurch aufgefallen ist, dass Zugriffskonzepte nicht eingehalten werden und die Datenverarbeitung nicht dem geltenden Gesetz entspricht. (vgl. Wortprotokoll der Sitzung des Unterausschusses für Datenschutz, Informationsfreiheit und zur Umsetzung von Artikel 13 Abs. 6 GG sowie § 25 Abs. 10 ASOG des Innenausschusses vom 3. April 2017) Es ist nachvollziehbar, dass Zugriffsprotokolle nicht zur üblichen Patientenakte gehören und deshalb nicht automatisch nach § 630g BGB gesendet werden. Allerdings sind es ja zur Person gespeicherte Daten. „Nach Datenschutz-Grundverordnung besteht die Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, die betroffenen Personen im Hinblick auf die Datenverarbeitung umfänglich zu informieren“, gab die Berliner Datenschutzbeauftragte gegenüber der Morgenpost laut einem Artikel vom 19.07.2018 an. Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Bürger wissen und beeinflussen können , was wer wann über ihn weiß. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ (Volkszählungsurteil, BVerfGE 65,1) Die Berliner Datenschutzbeauftragte schrieb im Datenschutzbericht 2016 auch sehr treffend: „Patientinnen und Patienten haben nicht die Wahl, auf andere Häuser auszuweichen, in denen möglicherweise dem Datenschutz und der Datensicherheit größere Aufmerksamkeit geschenkt wird.“ Dies vorausgeschickt, frage ich daher klarstellend: 1) Haben Patienten in Berlin Anspruch auf die Überlassung von Zugriffsprotokollen betreffend ihre eigenen Gesundheitsdaten, wenn sie um eine vollständige Überlassung bitten, insbesondere um eigene Rechte etwa aus Datenschutzverletzungen geltend zu machen? - 2 - 2 Zu 1.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1. der Schriftlichen Anfrage 18/17931 vom 18. Februar 2019 verwiesen, mit der die Frage bereits beantwortet wurde. Berlin, den 04. April 2019 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung