Drucksache 18 / 18 254 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2019) zum Thema: Duldungen in Berlin II und Antwort vom 01. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18254 vom 05. März 2019 über Duldungen in Berlin II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Duldungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG sind im Jahr 2017, wie viele im Jahr 2018 und wie viele bisher im Jahr 2019 (für 2019 bitte nach Monaten angeben) durch die zuständigen Behörden in Berlin erteilt worden? Zu 1.: Die Vorschrift des § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Duldungen dar. Die Frage wird dahingehend ausgelegt, dass nach der Gesamtzahl der ausgestellten Duldungen gefragt ist. Verlaufsstatistiken werden bei der Berliner Ausländerbehörde nicht geführt. Auskünfte können daher nur nach der Zahl der Geduldeten zu bestimmten Stichtagen gegeben werden. Die Daten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Stichtag 31.12.2017 31.12.2018 31.01.2019 28.02.2019 Zahl der Geduldeten 10.111 10.906 11.012 11.140 Quelle: Fachverfahren der Ausländerbehörde 2. In wie vielen dieser Fälle ist in den jeweiligen Jahren 2017 ff. für die Dauer der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet worden? Zu 2.: Der Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete wird seit 2017 turnusmäßig zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres ermittelt. Danach ergibt sich folgendes Bild: Stichtag 31.12.2017 30.06.2018 31.12.2018 Geduldete mit Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet“ 1.071 1.072 1.117 Seite 2 von 3 Geduldete mit Nebenbestimmung „Beschäftigung nach Erlaubnis“ 3.619 3.843 3.808 Quelle: Fachverfahren der Ausländerbehörde 3. In wie vielen dieser Fälle hat in den jeweiligen Jahren 2017 ff. eine Arbeitsmarktprüfung stattgefunden? Trifft es zu, dass die Arbeitsmarktprüfung nach vier Jahren der dauerhaften Duldung vollständig entfällt? Zu 3.: Die zu der ersten Teilfrage erbetenen Angaben werden statistisch nicht erfasst. Nach vierjährigem ununterbrochenem erlaubtem, geduldetem oder gestattetem Aufenthalt kann geduldeten Ausländern ohne Zustimmung der Arbeitsagentur eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Beschäftigungsverordnung -BeschV). 4. Welche (Bar- und Sach-) Leistungen erhält ein geduldeter Ausländer? Welcher Gesamtaufwand entsteht dem Land Berlin jährlich durch Duldungen (2017 ff.)? Zu 4.: Menschen, die im Besitz einer Duldung sind, gehören zum Personenkreis, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Leistungen erhält. Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG erhält der Personenkreis zur Deckung der notwendigen Bedarfe in Abhängigkeit von der Stellung im Haushalt und der Altersstufe monatlich als - Alleinstehende 354 Euro, - erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt 318 Euro, - Erwachsene ohne eigenen Haushalt 284 Euro, - Jugendliche vom Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 276 Euro, - Kinder vom Beginn des siebten bis Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und als - Kinder bis Vollendung des sechsten Lebensjahres 214 Euro. Die Leistungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vorrangig als Geldleistungen gewährt. Hinzu kommen Leistungen für die medizinische Versorgung in Höhe des individuellen Bedarfes und ggf. sonstige Leistungen, soweit sie „zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind“ (§ 6 AsylbLG). Soweit ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG besteht, werden Regelleistungen entsprechend der Sozialhilfe gewährt. Falls die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 oder 2 AsylbLG erfüllt werden, werden die Grundleistungen ggf. abgesenkt. Eine Differenzierung der für die Leistungen aufgewandten Mittel nach Aufenthaltsstatus findet nicht statt, so dass eine speziell auf Geduldete abstellende Auswertung nicht möglich ist. Auch eine überschlägige Schätzung ist aufgrund der individuell zugeschnittenen Leistungen nicht möglich. 5. Wie viele Duldungen zum Zwecke der Berufsausbildung sind in den Jahren 2017 ff. in Berlin erteilt worden? In wie vielen dieser Fälle haben die geduldeten Ausländer in der Folge Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz bezogen? Seite 3 von 3 Zu 5.: Die Zahlen der in Berlin in den Jahren 2017 ff. zum Zweck der Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (sog. Ausbildungsduldung) erteilten Duldungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Stichtag 31.12.2017 30.06.2018 31.12.2018 Zahl der Geduldeten 104 148 220 Quelle: Fachverfahren der Ausländerbehörde Zur zweiten Teilfrage liegen keine Erkenntnisse vor. 6. Wie viele Duldungen sind in den Jahren 2017 ff. in Berlin aus humanitären, wie viele aus medizinischen, wie viele aus rechtlichen und wie viele aus tatsächlichen Gründen erteilt worden? Zu 6.: Die Frage kann nur zum Teil beantwortet werden. Duldungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen werden im Ausländerzentralregister (AZR) nicht getrennt voneinander erfasst. Medizinische Gründe sind zu den tatsächlichen Gründen zu zählen. Duldungen aus (dringenden) humanitären Gründen sind der Hauptanwendungsfall der sogenannten Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, die im AZR nur einheitlich erfasst wird. Eine Ermessensduldung kann darüber hinaus auch bei Vorliegen von dringenden persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erteilt werden. Die erfragten Daten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Stichtag 31.12.2017 31.12.2018 31.01.2019 28.02.2019 Duldungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (gesamt) 8.403 8.984 9.078 9.221 davon Duldungen aus medizinischen Gründen 123 105 112 120 Duldungen nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Ermessensduldung) 923 929 909 944 Quelle: AZR Berlin, den 01. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport