Drucksache 18 / 18 261 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 19. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2019) zum Thema: Einsatz und Nutzen von mobiler Videoüberwachung (II) und Antwort vom 09. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 8 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18261 vom 19. März 2019 über Einsatz und Nutzen von mobiler Videoüberwachung (II) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann hat die Berliner Polizei jeweils mit welcher Dauer an welchen Orten aus welchem Anlass und auf welcher Rechtsgrundlage seit der Beantwortung der Drucksache 18/13993 a) ohne aufzuzeichnen oder aufzunehmen mobile Videowagen aufgestellt? b) die Aufzeichnung oder Aufnahme durch mobile Videowagen gestartet? c) die Bereiche für eine mobile Videoüberwachung ausgeleuchtet? Zu 1.a.: Die mobilen Videoanhänger wurden ausnahmslos auf Grundlage des § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) wie folgt eingesetzt, ohne dass dabei Aufzeichnungen erfolgten: Einsatzbeginn Ort Einsatzzeit 20.04.2018 Alexanderplatz 21:00 - 03:00 Uhr 20.04.2018 Warschauer Brücke 23:30 - 04:30 Uhr 25.04.2018 Leopoldplatz 12:00 - 18:00 Uhr 26.04.2018 Leopoldplatz 15:00 - 21:00 Uhr 26.04.2018 Warschauer Brücke 23:00 - 02:45 Uhr 04.05.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 04.05.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 05:00 Uhr 09.05.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 16.05.2018 Kottbusser Tor 13:00 - 18:00 Uhr 16.05.2018 Alexanderplatz 19:00 - 00:00 Uhr 18.05.2018 Hermannplatz 13:30 - 18:30 Uhr 20.05.2018 Hermannplatz 14:30 - 21:00 Uhr 24.05.2018 Leopoldplatz 13:00 - 18:00 Uhr 29.05.2018 Kottbusser Tor 10:00 - 16:00 Uhr 30.05.2018 Hermannplatz 13:30 - 18:00 Uhr 01.06.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 05:00 Uhr Seite 2 von 8 05.06.2018 Kottbusser Tor 10:00 - 16:00 Uhr 07.06.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 11.06.2018 Kottbusser Tor 12:00 - 18:00 Uhr 12.06.2018 Alexanderplatz 14:00 - 20:00 Uhr 14.06.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 18.06.2018 Kottbusser Tor 12:30 - 18:00 Uhr 20.06.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 22.06.2018 Kottbusser Tor 18:30 - 23:00 Uhr 28.06.2018 Alexanderplatz 15:30 - 22:30 Uhr 30.06.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 04:30 Uhr 03.07.2018 Hermannplatz 18:00 - 22:00 Uhr 05.07.2018 Kottbusser Tor 18:00 - 23:00 Uhr 05.07.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 03:00 Uhr 06.07.2018 Alexanderplatz 15:30 - 22:30 Uhr 12.07.2018 Kottbusser Tor 14:00 - 20:00 Uhr 13.07.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 14.07.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 05:00 Uhr 18.07.2018 Kottbusser Tor 12:30 - 18:00 Uhr 23.07.2018 Alexanderplatz 14:00 - 00:00 Uhr 24.07.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 03:00 Uhr 25.07.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 25.07.2018 Kottbusser Tor 18:00 - 20:00 Uhr 26.07.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 02:30 Uhr 31.07.2018 Alexanderplatz 15:00 - 00:00 Uhr 31.07.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 02:30 Uhr 01.08.2018 Alexanderplatz 16:00 - 23:00 Uhr 02.08.2018 Kottbusser Tor 14:00 - 19:00 Uhr 02.08.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 03:00 Uhr 15.08.2018 Kottbusser Tor 16:00 - 22:00 Uhr 21.08.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 21.08.2018 Hermannplatz 14:00 - 19:00 Uhr 23.08.2018 Alexanderplatz 16:00 - 23:00 Uhr 23.08.2018 Kottbusser Tor 17:30 - 23:00 Uhr 24.08.2018 Alexanderplatz 20:00 - 04:00 Uhr 30.08.2018 Warschauer Brücke 23:00 - 01:10 Uhr 03.09.2018 Kottbusser Tor 11:00 - 16:00 Uhr 19.09.2018 Alexanderplatz 16:00 - 23:00 Uhr 19.09.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 03:00 Uhr 24.09.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 25.09.2018 Alexanderplatz 15:00 - 20:00 Uhr 04.10.2018 Kottbusser Tor 17:00 - 23:00 Uhr 05.10.2018 Warschauer Brücke 23:00 - 04:00 Uhr 08.10.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 10.10.2018 Hermannplatz 13:00 - 19:00 Uhr 14.10.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 03:00 Uhr 17.10.2018 Kottbusser Tor 16:00 - 22:00 Uhr 20.10.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 24.10.2018 Hermannplatz 16:00 - 21:00 Uhr 25.10.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr Seite 3 von 8 25.10.2018 Kottbusser Tor 17:30 - 23:00 Uhr 26.10.2018 Alexanderplatz 16:00 - 22:00 Uhr 26.10.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 05:00 Uhr 27.10.2018 Hermannplatz 20:00 - 02:00 Uhr 02.11.2018 Alexanderplatz 17:00 - 23:00 Uhr 02.11.2018 Kottbusser Tor 20:00 - 01:00 Uhr 06.11.2018 Kottbusser Tor 13:00 - 18:00 Uhr 08.11.2018 Alexanderplatz 16:00 - 23:00 Uhr 08.11.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 02:30 Uhr 10.11.2018 Kottbusser Tor 21:00 - 03:00 Uhr 10.11.2018 Hermannplatz 21:00 - 02:00 Uhr 21.11.2018 Hermannplatz 16:00 - 20:00 Uhr 28.11.2018 Kottbusser Tor 18:00 - 23:00 Uhr 29.11.2018 Hermannplatz 19:00 - 01:00 Uhr 04.12.2018 Hermannplatz 11:00 - 17:00 Uhr 06.12.2018 Kottbusser Tor 16:00 - 21:00 Uhr 07.12.2018 Alt-Rixdorf 17:00 - 20:00 Uhr 11.12.2018 Kottbusser Tor 19:30 - 22:30 Uhr 14.12.2018 Kottbusser Tor 20:00 - 01:00 Uhr 15.12.2018 Breitscheidplatz 16:00 - 21:00 Uhr 19.12.2018 Breitscheidplatz 16:00 - 21:00 Uhr 22.12.2018 Warschauer Brücke 22:00 - 05:00 Uhr 22.12.2018 Altstädter Ring 1 16:00 - 19:30 Uhr 23.12.2018 Altstätder Ring 1 16:00 - 19:00 Uhr 28.12.2018 Hermannplatz 20:00 - 02:00 Uhr 28.12.2018 Kottbusser Tor 20:00 - 02:00 Uhr 04.01.2019 Hermannplatz 15:00 - 21:00 Uhr 05.01.2019 Warschauer Brücke 22:00 - 05:00 Uhr 05.01.2019 Hermannplatz 20:00 - 02:00 Uhr 09.01.2019 Hermannplatz 15:00 - 20:00 Uhr 14.01.2019 Kottbusser Tor 10:00 - 16:00 Uhr 15.01.2019 Kottbusser Tor 12:00 - 18:00 Uhr 18.01.2019 Kottbusser Tor 20:00 - 02:00 Uhr 24.01.2019 Kottbusser Tor 14:00 - 20:00 Uhr 26.01.2019 Warschauer Brücke 22:00 - 05:00 Uhr 31.01.2019 Pyramidenbrücke 18:00 - 23:00 Uhr 01.02.2019 Kottbusser Tor 18:00 - 23:00 Uhr 08.02.2019 Karl-Marx-Str. /Emser Str. 17:30 - 23:00 Uhr 14.02.2019 Kottbusser Tor 14:00 - 20:00 Uhr 19.02.2019 Kottbusser Tor 12:00 - 18:00 Uhr 21.02.2019 Kottbusser Tor 17:00 - 23:00 Uhr 22.02.2019 Pyramidenbrücke 16:00 - 21:40 Uhr 23.02.2019 Kottbusser Tor 20:00 - 02:00 Uhr 28.02.2019 Kottbusser Tor 16:30 - 23:00 Uhr 08.03.2019 Pyramidenbrücke 16:00 - 21:40 Uhr Quelle: Polizei Berlin, Stand: 21. März 2019 Seite 4 von 8 Zu 1.b.: Die Zeiten, Örtlichkeiten, Anlässe und Dauer der Aufzeichnungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Datum Ort Einsatzzeit Prognose Dauer 19.04.2018 Leopoldplatz 15:00 - 20:00 Uhr Fehlauslösung 30 Sek. 27.04.2018 Alexanderplatz 14:00 - 19:30 Uhr Verstoß WaffG/ Hehlerei 20 Min. Körperverletzung 44 Min. Quelle: Polizei Berlin, Stand: 21. März 2019 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) stellen für die Dienstkräfte der Polizei Berlin in der Praxis eine hohe rechtliche Hürde zur Auslösung der mobilen Videotechnik dar. Eine Anpassung der rechtlichen Voraussetzungen ist zwingend notwendig, um das Einsatzmittel der Videoüberwachung rechtlich sicher und zielgerichtet einsetzen zu können. Der durch die Polizei Berlin durchgeführte Probelauf der Videowagen wurde im Rahmen einer hierzu durchgeführten Evaluation von der Polizei Berlin insofern positiv bewertet, als dass der Einsatz der Videotechnik zu Verdrängungseffekten führte, da durch das bloße Aufstellen der Anhängertechnik und die damit verbundene Kennzeichnung der jeweiligen Bereiche mit Hinweisschildern zu einem Rückzug entsprechender Tatverdächtiger aus dem Aufnahmebereich der Kameras festzustellen war. In der Folge war eine Auslösung der Kameras nicht mehr erforderlich. Dieses Vorgehen ist Teil des Kriminalitätsbekämpfungskonzeptes der Polizei Berlin. Zu 1.c.: Eine Ausleuchtung der Einsatzorte ist nicht erfolgt. 2. Wann wurden, wie durch Medienberichte bekannt wurde, während des Evangelischen Kirchentags vom 24. bis 28. Mai 2017 mit welcher Dauer an welchen Orten aus welchem Anlass a) ohne aufzuzeichnen oder aufzunehmen mobile Videowagen aufgestellt? b) die Aufzeichnung oder Aufnahme durch mobile Videowagen gestartet? c) die Bereiche für eine mobile Videoüberwachung ausgeleuchtet? 3. Welche Technik wurde im Rahmen des Kirchentags im Mai 2017 eingesetzt, wo doch – wie in der Antwort auf meine Anfrage 18/13993 ausgeführt – der Probelauf der Videowagen bei der Berliner Polizei erst am 16. Dezember 2017 begann? 4. Aus welchen konkreten Gründen wurde der Einsatz mobiler Videowagen während des Evangelischen Kirchentags in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 11. April 2018 mit der Drs.-Nr. 18/13993 nicht erwähnt und kam es zwischen dem 24. Mai und dem 16. Dezember 2017 zu weiteren Einsätzen, die der Senat in der Beantwortung nicht erwähnt hat? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 2.-4.: Anlässlich des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentages vom 24. bis 28. Mai 2017 in Berlin wurden keine Videoanhänger eingesetzt. Diese standen erst ab dem 16. Dezember 2017 (VIMTEC) bzw. 12. April 2018 (K.S. Sicherheit) für die Erprobung zur Verfügung. Seite 5 von 8 Im Rahmen des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentages fanden an diversen Örtlichkeiten Veranstaltungen statt. Die zu diesem Zeitpunkt verfügbare Videotechnik der Polizei Berlin wurde zum Zweck der Bildübertragung in den Führungsstab genutzt und dazu an den Örtlichkeiten Alexanderplatz, Breitscheidplatz sowie Brandenburger Tor stationär aufgebaut. Es erfolgte eine entsprechende Beschilderung mit Piktogrammen. Verwendet wurden Kameras der Typen Videotronic CCD ALU 2500/12, 4:3, analog, Auflösung 768x480, weitwinklig, nicht zoom- und schwenkbar, sowie Sony PMW-350L, 16:9, 2/3-CMOS, Auflösung 1920x1080, bedient durch zwei Polizeidienstkräfte. Ergänzend hierzu kamen der Polizeihubschrauber und ein Übertragungswagen mit ihrer jeweiligen Bordtechnik zum Einsatz. Darüber hinaus wurden vier am Europacenter fest installierte Panomera-Kameras eines privatwirtschaftlichen Anbieters genutzt. 5. Warum wird, wie aus der Antwort auf die Anfrage 18/13993 hervorgeht, die nicht genutzte Kamera bei ausgefahrenem Mast in der Neutralposition eingeschaltet, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 ASOG für eine Datenerhebung noch nicht vorliegen? Zu 5.: Das Einschalten der Systeme sowie das Ausfahren der Masten können nur direkt am Anhänger und nicht aus der Ferne erfolgen. Dabei werden automatisch und systembedingt die jeweiligen Kameras initialisiert und die Betriebsbereitschaft hergestellt, indem der jeweilige Anhänger mit ausgefahrenem Mast aufgestellt und die Kamera senkrecht nach unten auf das Dach des Anhängers gerichtet wird (Neutralposition). Durch diese Aufstellung und Ausrichtung in der Neutralposition ist gewährleistet, dass einerseits keine personenbezogenen Daten erhoben werden und andererseits bei Eintreten der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 ASOG Bln. eine schnellstmögliche Ausrichtung der Kamera erfolgen kann. 6. Wird betroffenen umstehenden Personen ggf. durch ein akustisches oder optisches Signal beim Übergang aus der nach unten gerichteten Neutralposition in die Aufnahmeposition der Beginn der Aufnahme angezeigt? Wenn ja, wodurch? Wenn nein, warum nicht? Zu 6.: Nein. Die Systeme verfügen weder über eine Tonausgabemöglichkeit noch über eine optische Signalisierungsmöglichkeit. Es erfolgt eine Kennzeichnung durch mobil anzubringende Beschilderungen mit Piktogrammen im möglichen Aufzeichnungsbereich. 7. Welche neuen Anforderungen an die Kenntlichmachung von polizeilicher Videoüberwachung ergeben sich nach Ansicht des Senats aus der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz- Grundverordnung, insbesondere mit Blick auf Art. 12, Abs. 7, wonach die Information „in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung“ vermitteln soll? Zu 7.: Die DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) ist nicht anwendbar. Die Videoüberwachung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung unterliegt vielmehr dem Anwendungsbereich der JI-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2016/680). Die Voraussetzungen für die Kenntlichmachung ergeben sich aus dem ASOG Bln. in Verbindung mit den allgemeinen Informationspflichten aus dem 3. Teil des Berliner Seite 6 von 8 Datenschutzgesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 (dort Satz 2) verwiesen. 8. In wie vielen Fällen mussten Polizeidienstkräfte anlässlich einer Aufzeichnung oder Aufnahme durch mobile Videowagen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingreifen und wie lange dauerte dies von der Aufnahme bis zum Eintreffen am Deliktort? Zu 8.: Der Einsatz des Videoanhängers erfolgte stets in Verbindung mit Einsatzkräften im unmittelbaren Nahbereich, so dass bei dem in der Antwort zu Frage 2. genannten Vorfall Einsatzkräfte unmittelbar herangeführt werden konnten. 9. Kann der Senat ausschließen, dass es im Rahmen des Einsatzes der mobilen Videowagen zu Tonaufzeichnungen kommt bzw. kommen wird (bitte begründen)? Zu 9.: Ja. Tonaufzeichnungen sind zwar unter den in § 24 Abs. 1 S. 1 ASOG Bln genannten Voraussetzungen zulässig, technisch jedoch ausgeschlossen. Beide verwendeten Systeme verfügen über keine Mikrofone. 10. Wie viele polizeiliche Schwerpunkteinsätze gab es an den sogenannten Kriminalitätsbelasteten Orten (kbO) während der unter Frage 1 genannten Einsätze der mobilen Videoüberwachung seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 11. April 2018 mit der Drs.-Nr. 18/13993? Zu 10.: Sämtliche der unter Frage 1. genannten Einsätze an kriminalitätsbelasteten Orten unter Einbindung eines Videoanhängers waren Schwerpunkteinsätze bzw. Einsätze im Rahmen bestehender Einsatzkonzeptionen. 11. Wurden Aufzeichnungen der mobilen Videoüberwachung bislang auch für die Öffentlichkeitsfahndung verwendet und wenn ja, in wie vielen Fällen? Zu 11.: Nein. 12. Wie weit ist die Evaluation der Polizei Berlin über die grundsätzliche Eignung der mobilen Videowagen vorangeschritten, wer hat diese durchgeführt und wie lautet das (Zwischen- )Ergebnis? Zu 12.: Im Zusammenhang mit dem Einsatz der mobilen Videoanhänger konnte durch die Polizei Berlin im Rahmen einer Evaluation des Probelaufs festgestellt werden, dass sich die Videoanhänger für den polizeilichen Einsatz grundsätzlich eignen, jedoch die bestehende Rechtsgrundlage des § 24 Abs.1 ASOG Bln eine hohe Hürde für eine gleichermaßen effiziente wie effektive Nutzung des Einsatzmittels durch die Polizei Berlin bildet. Aufgrund der engen rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Auslösung der Kameras stattfinden kann, konnten Auslösungen nur selten erfolgen. 13. Mithilfe welcher mobiler Geräte mit welchen jeweiligen technischen Spezifikationen steuern Polizeidienstkräfte die Videoüberwachung durch mobile Videowagen und a) mit welchen konkreten Maßnahmen des Datenschutzes begegnet die Polizei dem Problem, dass die auf dem mobilen Endgerät angezeigten Kamerabilder auf selbigen zwischengespeichert werden und demnach noch aufrufbar sind? Seite 7 von 8 b) wie schützt die Polizei Berlin den Übertragungsweg zwischen dem mobilen Endgerät und dem Videowagen vor unerlaubten Zugriffen durch Dritte? Zu 13.: Das System VIMTEC MBE 1500 wird mittels Laptop Toshiba TECRA A 50-D13U, Joystick Axis T8311 und der Software Aviglion ACC 6 gesteuert. Die Steuerung des Systems K.S. Sicherheit Mobile Spy erfolgt über einen Laptop Terra Mobile Industry 1582, Joystick Dahua NKB 1000 und die Software Dahua Smart PPS. Die Speicherung erfolgt ausschließlich auf digitalen Videoservern, die fest in den Anhängern verbaut und gesichert sind. Die Übertragung erfolgt im LTE-Standard und ist durch ein virtuelles Netzwerk (VPN) verschlüsselt. Zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) wurden durch das zentrale Informationssicherheitsmanagement der Polizei Berlin die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzeptes ermittelt und geprüft. Beide Systeme erhielten in der Folge eine Freigabeerklärung. 14. Treffen Berichte zu, dass das Einsatzgebiet der mobilen Videowagen über die kriminalitätsbelasteten Orte hinaus, etwa auf Großveranstaltungen oder Fußballspiele, ausgeweitet wird und wenn ja, a) welche neuen Einsatzgebiete sind das im Einzelnen? b) welcher jeweilige Zweck soll dabei erfüllt werden? c) welches Einsatzkonzept wird dabei jeweils verfolgt? Zu 14.: Im Ergebnis des Probelaufes erfolgte durch die Polizei Berlin die Feststellung, dass sich der Einsatz der mobilen Videotechnik nicht nur an kriminalitätsbelasteten Orten empfiehlt, sondern darüber hinaus auch in kriminalitätsauffälligen Räumen, bei Veranstaltungen sowie zur Sicherung von Polizeiliegenschaften. Der Einsatz erfolgt im Rahmen der Gefahrenabwehr auf Basis des § 24 Abs. 1 ASOG Berlin. Eine neue Einsatzkonzeption für den Einsatz mobiler Videotechnik (Videoanhänger) befindet sich seit dem 04. Februar 2019 in der Bearbeitung. Ein Termin für das Inkrafttreten der neuen Konzeption kann durch die Polizei Berlin gegenwärtig noch nicht benannt werden. 15. Bei welchen sportlichen Veranstaltungen kam es bereits zum Einsatz mobiler Videoüberwachung und a) welches Sicherheitsrisiko hatten die jeweiligen Veranstaltungen? b) wer hat über die jeweilige Einstufung als Risikospiel c) aus welchen Gründen bestimmt? Zu 15.: Der Einsatz eines mobilen Videoanhängers fand bisher ausschließlich in der Direktion 6 bei drei Heimspielen des 1. FC Union Berlin statt. Das Fußballspiel 1. FC Union Berlin gegen 1. FC Köln am 31. Januar 2019 wurde aufgrund des feindschaftlichen Fanverhältnisses sowie der Vorkommnisse beim Hinspiel durch die Landesinformationsstelle Sporteinsätze (LIS) in die Gefährdungsbewertung „hoch“ eingestuft. Seite 8 von 8 Die Begegnungen gegen Arminia Bielefeld am 22. Februar 2019 und FC Ingolstadt 04 am 8. März 2019 wurden in der Risikobewertung als „gering“ eingestuft. Die Risikobewertung bei Fußballspielen bezieht sich auf Gefahren, die sich aus den Fanbeziehungen der beteiligten Vereine ergeben. Daneben können bei der Gefahrenprognose im Rahmen des § 24 Absatz 1 ASOG weitere Tatsachen, zum Beispiel zu besonderen örtlichen Gegebenheiten, berücksichtigt werden, die in der Folge die Annahme rechtfertigen können, dass Straftaten begangen werden. Berlin, den 09. April 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport