Drucksache 18 / 18 269 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 19. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2019) zum Thema: Ausgang trotz Sicherungsverwahrung und Antwort vom 03. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18269 vom 19. März 2019 über Ausgang trotz Sicherungsverwahrung -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1a) Wie viele Personen befinden sich per 01.01.2019 aufgrund einer angeordneten Sicherungsverwahrung in welchen Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin und bei welchen dieser Personen wurde die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet? Zu 1 a): Sicherungsverwahrte sind in Berlin ausschließlich in der JVA Tegel untergebracht . Dort befinden sich derzeit (Stand 2. April 2019) 45 Untergebrachte in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung und weitere fünf Untergebrachte in der Sozialtherapeutischen Abteilung (SothA). Bei einem der genannten Untergebrachten ist die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden. 1b) Aufgrund welcher Straftaten und mit welchem Strafmaß wurden die Personen verurteilt? 1c) Im wievielten Jahr ihrer Sicherungsverwahrung befinden sich die Personen aktuell bzw. zum Stichtag unter 1a). Zu 1 b) und c): Bei allen in der Tabelle aufgeführten Untergebrachten wurde bei der Verkündung des Urteils neben dem aufgeführten Strafmaß die anschließende Sicherungsverwahrung (SV) angeordnet. Nur bei dem unter Nr. 5 aufgeführten Fall wurde die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. In der letzten Spalte ist aufgeführt, in welchem Jahr der Vollstreckung sich der Untergebrachte seit Antritt der SV befindet. Untergebrachter Straftat Strafmaß Vollstreckungsjahr der SV 1 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 16 Fällen 7 Jahre 3. Vollstreckungsjahr 2 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in vier Fällen; in sieben Fällen Misshand- 7 Jahre 10. Vollstreckungsjahr 2 lung Schutzbefohlener, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung 3 Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , schwerer Raub, Raub in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Körperverletzung , versuchte sexuelle Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung , vorsätzliche Körperverletzung in vier Fällen, zweimal davon in Tateinheit mit Diebstahl 8 Jahre 2. Vollstreckungsjahr 4 Räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung 5 Jahre 6. Vollstreckungsjahr 5 Erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung, Diebstahl im besonders schwerem Fall 10 Jahre 8. Vollstreckungsjahr 6 Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, 3 Jahre, 6 Monate 1. Vollstreckungsjahr 7 Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 5 Jahre, 6 Monate 6. Vollstreckungsjahr 8 Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung 4 Jahre, 6 Monate 7. Vollstreckungsjahr 9 Vergewaltigung 5 Jahre, 8 Monate 5. Vollstreckungsjahr 10 Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung 7 Jahre 11. Vollstreckungsjahr 11 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 9 Jahre 5. Vollstreckungsjahr 12 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung 11 Jahre 7. Vollstreckungsjahr 13 Sexuelle Nötigung und vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bedrohung 6 Jahre, 6 Monate 13. Vollstreckungsjahr 14 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 9 Jahre 3. Vollstreckungsjahr 15 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 9 Jahre 8. Vollstreckungsjahr 16 Sexueller Missbrauch von Kindern in zehn Fällen und schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes 6 Jahre 5. Vollstreckungsjahr 17 Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem se- 4 Jahre, 10 Monate 3. Vollstreckungsjahr 3 xuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und sexueller Missbrauch eines Kindes in drei Fällen 18 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 9 Jahre 4. Vollstreckungsjahr 19 Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 6 Jahre, 10 Monate 8. Vollstreckungsjahr 20 Unerlaubter Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und tateinheitlich unbefugter Munitionserwerb sowie Totschlag in Tateinheit mit dem unerlaubten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe 15 Jahre 7. Vollstreckungsjahr 21 Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Körperverletzung 7 Jahre, 6 Monate 10. Vollstreckungsjahr 22 Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung 5 Jahre 4. Vollstreckungsjahr 23 Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Raub 10 Jahre 8. Vollstreckungsjahr 24 Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger im besonders schweren Fall, sexueller Missbrauch von Kindern 6 Jahre, 6 Monate 1. Vollstreckungsjahr 25 Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung 6 Jahre, 6 Monate 1. Vollstreckungsjahr 26 Räuberischer Diebstahl, Diebstahl in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall versucht und in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung, vorsätzliche Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, versuchter sexueller Nötigung, Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, exhibitionistische Handlungen, Beleidigung in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind und in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, Bedrohung 6 Jahre 10. Vollstreckungsjahr 27 Schwere sexuelle Misshandlung eines Kindes in zwei Fällen 5 Jahre 2. Vollstreckungsjahr 4 28 Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Munition sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der Bedrohung 7 Jahre 3. Vollstreckungsjahr 29 Totschlag 6 Jahre, 6 Monate 7. Vollstreckungsjahr 30 Gefährliche Körperverletzung und vorsätzlicher Vollrausch 6 Jahre 4. Vollstreckungsjahr 31 Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 3 Jahre, 6 Monate 4. Vollstreckungsjahr 32 Schwere räuberische Erpressung in zwei Fällen 8 Jahre 7. Vollstreckungsjahr 33 Schwerer Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen 6 Jahre, 6 Monate 9. Vollstreckungsjahr 34 Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes 2 Jahre, 6 Monate 10.Vollstreckungsjahr 35 Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in elf Fällen, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in drei Fällen , schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 48 Fällen, sexueller Missbrauch von Kindern in vier Fällen , Besitz kinderpornografischer Schriften 8 Jahre 2. Vollstreckungsjahr 36 Besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, vorsätzliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung , besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Freiheitsberaubung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und vorsätzlicher Körperverletzung 9 Jahre, 10 Monate 2. Vollstreckungsjahr 37 Körperverletzung mit Todesfolge 5 Jahre 1. Vollstreckungsjahr 38 Sexuelle Nötigung unter Einbeziehung eines anderen Urteils 13 Jahre, 6 Monate 7. Vollstreckungsjahr 39 Vergewaltigung in drei Fällen 7 Jahre, 6 Monate 8. Vollstreckungsjahr 40 Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung 4 Jahre, 6 Monate 7. Vollstreckungsjahr 5 41 Vergewaltigung, versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 10 Jahre 9. Vollstreckungsjahr 42 Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Entziehung eines Kindes, sexueller Missbrauch von Jugendlichen in zwei Fällen und Betrug 2 Jahre, 8 Monate 8. Vollstreckungsjahr 43 Vergewaltigung in drei Fällen, räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 6 Jahre 2. Vollstreckungsjahr 44 Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und schwerem Raub, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes , schwerer Raub und versuchte Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwere räuberische Erpressung, Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung und Beleidigung, schwerer räuberischer Diebstahl 9 Jahre, 6 Monate 12. Vollstreckungsjahr 45 Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung 3 Jahre, 6 Monate 6. Vollstreckungsjahr 46 Besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme, schwerer Raub mit vorsätzlicher Körperverletzung pp. 12 Jahre, 6 Monate 2.Vollstreckungsjahr 47 Totschlag 11 Jahre 2.Vollstreckungsjahr 48 Vergewaltigung 6 Jahre 8.Vollstreckungsjahr 49 Sexueller Missbrauch eines Kindes, schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in 17 Fällen, sexueller Missbrauch eines Jugendlichen in neun Fällen sowie Nötigung 7 Jahre, 6 Monate 5.Vollstreckungsjahr 50 Vergewaltigung 12 Jahre, 6 Monate 5.Vollstreckungsjahr 1d) Wie viele Personen befinden sich laut SVVollzG Bln §13 im geschlossenen und wie viele im offenen Vollzug? Zu 1 d): Derzeit befinden sich alle 50 Sicherungsverwahrte im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel, da bisher noch keine Einrichtung für den offenen Vollzug zur Verfügung steht. 1e) Wie oft hatten die sicherungsverwahrten Personen im offenen Vollzug bereits jeweils Ausgang? Bitte unterteilen nach begleitetem Ausgang und unbegleitetem Ausgang. Zu 1 e): Es sind bislang keine Sicherungsverwahrten im offenen Vollzug untergebracht worden. 6 1f) Bei wie vielen der aktuell sicherungsverwahrten Personen wurden zurück in den geschlossenen Vollzug gebracht und warum? Bitte die Antworten für 1a)-1f) nach Möglichkeit in einer Tabelle den einzelnen Personen zugeordnet darstellen . Zu 1 f): Es gab in der Vergangenheit keine Verlegungen in den offenen Vollzug für Sicherungsverwahrte und somit auch keine Rückverlegungen in den geschlossenen Vollzug. 2. Nach Zeitungsmeldungen, z. B. rb24, Berlin bekommt offenen Vollzug für Sicherungsverwahrte, vom 06.03.2019, sollen einige sicherungsverwahrte Personen in eine Art offenen Vollzug kommen mit freiem Ausgang am Tage. Inwiefern unterscheidet sich diese Handhabe von dem unter SVVollzG Bln §13 beschriebenen offenen Vollzug? Welche Auswahlkriterien werden für diese Unterbringungsart angewandt? Zu 2.: Der geplante Offene Vollzug für Sicherungsverwahrte entspricht den Regelungen des § 13 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Berlin (SVVollzG Bln). Eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolgt nur dann, wenn eine gutachterlich gestützte Entlassungsperspektive besteht, der Untergebrachte bereits in Vollzugslockerungen hinreichend erprobt wurde und die Fähigkeit mitbringt, auch in dieser baulich weniger gesicherten Unterbringungsform den Anforderungen gemäß § 13 SVVollzG Bln gerecht zu werden. Vollzugslockerungen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben in §§ 39ff. SVVollzG Bln gewährt. Voraussetzung ist dabei jeweils, dass verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. 3. Laut Zeitungsmeldungen, z. B. “Verurteilter Vergewaltiger aus Sicherungsverwahrung entflohen, Focus online, 07.03.2019”, ist ein Sicherungsverwahrter nach seinem Ausgang nicht zurückgekehrt. Auf welcher Rechtsgrundlage erhielt er Ausgang? Zu 3.: Der genannte Sicherungsverwahrte hat sich gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SVVollzG Bln außerhalb der Anstalt aufgehalten. 4. Welche Folge hat das unerlaubte Fernbleiben für die Person unter Frage 3? Zu 4.: Die dem Untergebrachten gewährten Lockerungen wurden auf Grundlage einer am 14. März 2019 durchgeführten Vollzugsplankonferenz widerrufen. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass bis zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach spätestens sechs Monaten keine Ausführungen gemäß § 43 SVVollzG Bln gewährt werden. Überdies wurden die bekannt gewordenen Pflichtverstöße gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 92 Abs. 3 Nrn. 3, 4 und 5 SVVollzG Bln disziplinarisch geahndet. Berlin, den 3. April 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung