Drucksache 18 / 18 287 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 14. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2019) zum Thema: Islamismus in Berlin – Vernetzung mit der Organisierten Kriminalität? und Antwort vom 04. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18287 vom 14. März 2019 über Islamismus in Berlin – Vernetzung mit der Organisierten Kriminalität? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse gibt es über Verbindungen der (schiitischen) Familienclans der Berjawi, Chahrour, Balhas zur Hisbolla? Zu 1.: Zur Organisation „Hizb Allah“ liegt keine Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor. Diese Ermächtigung ist Voraussetzung für die Verfolgung bestimmter Delikte im Staatsschutzstrafrecht. Gleichwohl sind beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof entsprechende Prüfvorgänge zu im Inland aufhältigen Personen anhängig. Die Polizei Berlin ist nicht mit entsprechenden Strukturermittlungen beauftragt und kann somit keine Auskünfte über die Organisation, deren Strukturen und Verbindungen mitteilen. Der Berliner Verfassungsschutz informiert in seinen jährlichen Verfassungsschutzberichten über verschiedene extremistische Phänomenbereiche und deren Entwicklung. Darüber hinaus gibt er aus Geheimschutzgründen in öffentlich zu beantwortenden Anfragen keine Auskunft zur Beobachtung einzelner Institutionen. Auf Wunsch kann in einer Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz, dem der Fragesteller angehört, in geheimer Sitzung Auskunft erteilt werden. 2. Welchen Wissensstand hat die Polizei über die Finanzierung und Unterstützung der Hisbolla durch kriminelle Geschäfte in Berlin? Zu 2.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 3. Gibt es Verbindungen zwischen der Islamischen Gemeinschaft der Schiiten (IGS) und der Hisbolla und wenn ja, welche? Seite 2 von 3 Zu 3.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Erkenntnisse gibt es über Verbindungen zwischen der al-Qaim Moschee und der Hisbolla? Zu 4.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 5. Wie bewertet der Senat die Aktivitäten der al-Qaim Moschee? Zu 5.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 6. Gilt diese als Verkehrsörtlichkeit der Clankriminalität, der Rockerkriminalität oder von Salafisten? Zu 6.: Bezogen auf die Phänomenbereiche der sogenannten Clankriminalität und Rockerkriminalität liegen dem Senat keine Erkenntnisse darüber vor, dass Tatverdächtige, die der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden, die al-Qaim Moschee als Verkehrsörtlichkeit nutzen. Weiterhin wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 7. Gibt es weitere Moscheen, die im Verdacht stehen, Verbindungen mit der Hisbolla zu unterhalten und wenn ja, welche? Zu 7.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 8. Wo und in welchem Rahmen werden in Berlin Spenden für die Hisbolla gesammelt? Zu 8.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 9. Sind die Akteure des verbotenen Vereins „Waisenkinderprojekt im Libanon“ in Berlin weiterhin als Hisbolla-Aktivisten aktiv? Zu 9.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 10. Werden diese Fragestellungen bei der Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität (KO-OK) und beim „Zentrum für Analyse und Koordination zur Bekämpfung krimineller Strukturen“ (ZAK BkS) eine Rolle spielen? Zu 10.: Die Prüfung von Zusammenhängen zwischen den Phänomenbereichen der Organisierten Kriminalität und der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfolgt bei der Polizei Berlin anlassbezogen. Mit der Einrichtung des Zentrums für Analyse und Koordination zur Bekämpfung krimineller Strukturen beim Landeskriminalamt Berlin (LKA 4 ZAK BkS) wird darüber hinaus seit 1. April 2019 ein institutionalisierter Informationsaustausch bezogen auf den Phänomenbereich der sogenannten „Clankriminalität“ mit allen Dienstbereichen der Polizei Berlin gewährleistet. Mögliche Zusammenhänge zwischen dem Seite 3 von 3 Täterklientel der Organisierten Kriminalität und dem islamistischen Personenspektrum werden dabei selbstverständlich geprüft. Sofern ein entsprechender Informationsaustausch mit anderen Berliner Behörden erforderlich ist, erfolgt dieser im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten anlassbezogen zwischen den jeweiligen Behörden sowie institutionalisiert in der Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität (KO-OK). 11. Gibt es Anzeichen dafür, dass in Berlin im Bereich der Vermietung von Luxuswagen Geldwäsche betrieben wird? Zu 11.: Hierzu liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. 12. Welche Konsequenzen ziehen die Berliner Polizei, der Berliner Verfassungsschutz und die Staatsanwaltschaft Berlin aus der Tatsache, dass bei der Beerdigung von Nidal R. nachweislich 128 Personen aus der Organisierten Kriminalität und 18 Personen aus der islamistischen Szene vor Ort waren? Zu 12.: Beerdigungen zählen zu den Ereignissen, bei denen Kennverhältnisse innerhalb einer Gemeinschaft, auch überregional, sichtbar werden können. Die Teilnahme an einer Beerdigung zählt jedoch unter Muslimen zur Religionsausübung, die auch kulturelle Aspekte beinhaltet und daher keine zwingende Aussage über die Art des Kennverhältnisses zum Verstorbenen zulässt. Bei der Person Nidal R. handelt es sich um eine amtsbekannte Person, die sich zu Lebzeiten im Umfeld der Organisierten Kriminalität bewegt hat. Durch die Anwesenheit des genannten Personenkreises ergaben sich daher keine neuen Erkenntnisse. Mögliche Überschneidungen von Personen mit Bezügen zur organisierten Kriminalität und Angehörigen der islamistischen Szene werden jedoch stets mit besonderer Wachsamkeit beobachtet, um mögliche strafrechtlich relevante Synergieeffekte frühzeitig zu erkennen. Berlin, den 04. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport