Drucksache 18 / 18 290 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Stettner (CDU) vom 15. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2019) zum Thema: Baurechtliche Voraussetzungen für den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur und Antwort vom 03. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Dirk Stettner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18290 vom 15. März 2019 über Baurechtliche Voraussetzungen für den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten baurechtlichen Regelungen finden bei einem Ausbau vorhandener Mobilfunkinfrastruktur Anwendung? Frage 2: Welche konkreten baurechtlichen Regelungen finden bei einer Neuerrichtung von Makrostandorten Anwendung? Frage 3: Welche konkreten baurechtlichen Regelungen finden bei einer Neuerrichtung von kleiner Infrastruktur, beispielsweise sognannten "Small-Cells" (etwa schuhkartongroße Mobilfunkzellen), Anwendung? Antwort zu 1, 2 und 3: Grundsätzlich finden die im Folgenden angeführten baurechtlichen Regelungen Anwendung, sofern es sich bei der in Rede stehenden Mobilfunkanlage um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) handelt. Sowohl der Ausbau als auch die Neuerrichtung von Mobilfunkanlagen unterliegen der Genehmigungspflicht, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand eingreift (siehe hierzu unter 4. und 5.). Die zu wahrenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Grundsätzlich handelt es sich bei einer Mobilfunkanlage um einen sonstigen – nicht störenden – Gewerbebetrieb. Dieser ist im reinen Wohngebiet unzulässig (§ 3 BauNVO). Im allgemeinen Wohngebiet ist die Mobilfunkanlage gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Eine regelmäßige Zulässigkeit gilt für die vorgenannten Anlagen in Dorf-, Misch-, urbanen, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (vergleiche die §§ 3 bis 9 der BauNVO). Für das reine Wohngebiet bekommt § 14 Absatz 2 Satz 2 BauNVO eine eigenständige Bedeutung. Nach dieser Vorschrift kann Mobilfunkinfrastruktur als fernmeldetechnische Nebenanlage 2 auch im reinen Wohngebiet zugelassen werden, sofern sie der Versorgung der Baugebiete dient. Das Bauplanungsrecht differenziert nicht zwischen den einzelnen Arten von Mobilfunkinfrastruktur (beispielsweise Makrostandorte oder „Small-Cells“). Die bauplanungsrechtliche Beurteilung einer jeden Mobilfunkanlage stellt eine Einzelfallentscheidung dar, in der auch die konkreten Ausmaße und Auswirkungen der Anlage Berücksichtigung finden. Frage 4: Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist in Berlin die Errichtung oder der Ausbau von Mobilfunkinfrastruktur bauordnungsrechtlich verfahrensfrei? Frage 5: Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist in Berlin der Austausch oder die Erweiterung einer genehmigungspflichtigen und bereits mit Genehmigung errichteten Mobilfunkanlage bauordnungsrechtlich verfahrensfrei? Antwort zu 4 und 5: § 61 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) regelt, in welchen Fällen Bauvorhaben verfahrensfrei sind. Gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 4 Buschstabe b BauO Bln sind Anlagen, die der Telekommunikation (…) dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² verfahrensfrei. Gleiches gilt gemäß Nummer 5 Buchstabe a unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b für Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage. Frage 6: Unter welchen konkreten Voraussetzungen stellen Makro- und Mikrostandorte der Mobilfunkinfrastruktur keine Vorhaben im Sinne der Regelung des § 29 BauGB dar? Antwort zu 6: Voraussetzung für die Annahme eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB ist, dass die Anlage in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden wird und infolgedessen bodenrechtliche Relevanz hat, das heißt, die in § 1 Absatz 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwGE 44, 59, 61). Da die Erscheinungsformen der Sendeanlagen nach Größe und konkreter Ausgestaltung vielfältig sind und zudem der jeweilige Standort in die Beurteilung einzubeziehen ist, muss die Frage der bodenrechtlichen Relevanz in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Frage 7: Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist in Berlin die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich möglich? Antwort zu 7: Mobilfunkanlagen genießen im Außenbereich eine Privilegierung (§ 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie einen spezifischen Standortbezug aufweisen. Das bedeutet, dass die Anlage zur Versorgung des Außenbereichs an eben diesem Standort erforderlich ist, denn es gilt weiterhin der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Überdies muss die Erschließung der Mobilfunkanlage gesichert sein (insbesondere Zuwegung sowie ein Energieanschluss). 3 Frage 8: Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist in Berlin die Errichtung von Mobilfunkanlagen im öffentlichen Straßenraum möglich und in welchem Verhältnis stehen die diesbezüglichen straßenrechtlichen Vorschriften im Verhältnis zum Telekommunikationsgesetz (insbesondere zu den Regelungen der §§ 3 Nr. 26 und 68 TKG)? Antwort zu 8: Mit Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 04.11.2016 wurden die Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 26 TKG um „technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind, um Mobilfunkinfrastruktur erweitert. Mit Inkrafttreten besteht für die Errichtung, Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien im öffentlichen Straßenland ein (gesetzliches) unentgeltliches Wegerecht nach § 68 Absatz 3 TKG, das der Zustimmung durch den Straßenbaulastträger bedarf. Die Zustimmung wird grundsätzlich erteilt, gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen, wenn - es sich um eine öffentlich zugängliche Telekommunikationslinie handelt, - Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt werden beziehungsweise keine öffentlichen Interessen, zum Beispiel Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder städtebauliche Belange, entgegenstehen, - anerkannte Regeln der Technik eingehalten werden. Frage 9: Wie beurteilt der Senat eine bundeseinheitliche Erweiterung und Klarstellung von bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreistellungstatbeständen (einheitliche genehmigungsfreie Höhe, einheitlich genehmigungsfreie Durchmesser von Antennen, einheitliche bauordnungsrechtliche Freistellung bei der Erweiterung von bereits baugenehmigungspflichtigen Anlagen, Verfahrensfreistellung für Mobilfunkanlagen mit zeitlich begrenzter Standdauer etc.)? Antwort zu 9: Bauordnungsrecht ist Landesrecht. In der Musterbauordnung (MBO) gibt es bereits seit mindestens der Fassung 2002 eine Regelung wie in Berlin. Eine Begrenzung der „Standdauer“ ist nicht vorgesehen. Frage 10: Wie beurteilt der Senat die Einführung von Verbescheidungsfristen im Zusammenhang mit Verfahren bezüglich der Abweichung, Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften bei Mobilfunkbauten und inwieweit beurteilt der Senat dahingehende bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften? Antwort zu 10: Beim Ablauf einer Verbescheidungsfrist würde eine Fiktion eintreten. Das bedeutet, dass die fingierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme von den Baugenehmigungsbehörden nicht inhaltlich geprüft wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bauordnungsrecht Gefahrenabwehrrecht darstellt, erscheint die Einführung von Verbescheidungsfristen – auch durch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften - wenig sinnvoll, wenn ein hoher Sicherheits- und Qualitätsstandard im Bereich Bau gewahrt werden soll. 4 Frage 11: Wie beurteilt der Senat die Aufnahme von fernmeldetechnischen Einrichtungen in den Katalog der generell in allen Baugebieten zulässigen Nebenanlagen? Antwort zu 11: Für die Aufnahme von fernmeldetechnischen Einrichtungen in den Katalog der generell in allen Baugebieten zulässigen Nebenanlagen besteht kein Erfordernis. Mobilfunkinfrastruktur ist allen Baugebieten bereits als Hauptanlage (sonstiger - nicht störender – Gewerbebetrieb) zumindest ausnahmsweise zulässig (vergleiche hierzu unter 1.). Lediglich im reinen Wohngebiet kommt eine Zulassung ausschließlich im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB in Betracht beziehungsweise als fernmeldetechnische Nebenanlage, die der Versorgung des Baugebietes dient. Frage 12: Wie beurteilt der Senat den Erlass bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften zur Klärung des Verhältnisses von straßenrechtlichen Regelungen zum Telekommunikationsgesetz, insbesondere in Hinsicht auf die Regelungen der §§ 3 Nr. 26 und 68 TKG Antwort zu 12: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beabsichtigt, die „Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ (Nutzungsrichtlinien), insbesondere die Anlage E, gemäß den Neuregelungen des TKG aufgrund des DigiNetzG fortzuschreiben. Eine Anpassung an die geltende Fassung des TKG wird befürwortet. Frage 13: Wie beurteilt der Senat die Möglichkeit der Erstellung einer Mustersatzung als Beispiel für Gemeindesatzungen, die erlaubnis- und gebührenfreie Nutzungen des öffentlichen Straßenraums für die Nutzung durch Mobilfunkanlagen regeln? Antwort zu 13: Durch die Erweiterung des § 68 Absatz 3 TGK um Mobilfunkinfrastruktur ist das Wegerecht im öffentlichen Straßenland abschließend geregelt. Frage 14: Wurden in Berlin in den Jahren 2013 bis 2018 Anträge auf alternative Verlegemethoden gemäß § 68 III TKG gestellt und falls ja, wie viele (Bitte tabellarisch nach Jahr, Bezirk und Ortsteil auflisten)? Antwort zu 14: Die Bezirke wurden um Zuarbeit gebeten. Diese meldeten, soweit Rückmeldungen eingingen, dass im Zeitraum von 2013 bis 2018 keine Anträge auf alternative Verlegemethoden gemäß § 68 III TKG gestellt worden waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies für alle Bezirke zutreffend ist. Frage 15: Sofern Anträge auf alternative Verlegemethoden gestellt wurden (Frage 14): Wie viele Anträge wurden genehmigt, wie viele wurden versagt und sofern Versagungen erfolgten, wie wurden diese Versagungen begründet? 5 Antwort zu 15: Es wurden keine Anträge gestellt. Frage 16: Wie beurteilt der Senat die Anwendung von untiefen Verlegemethoden, wie beispielsweise "Trenching" und auf welchen Überlegungen begründet sich diese Beurteilung? Antwort zu 16: Die oberflächennahe Verlegung von Telekommunikationsleitungen stellt eine mögliche Alternative zu den herkömmlichen Verlegemethoden dar. Die Anwendung derartiger Verfahren ist im Einzelfall möglich, jedoch an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Nähere Ausführungen hierzu enthält die Antwort zu Frage 17. Frage 17: Welche Voraussetzungen muss der Straßenkörper nach Einschätzung des Senats aufweisen, um für untiefe Verlegemethoden geeignet zu sein? Antwort zu 17: Trenching ist immer mit einem erheblichen Eingriff in den Straßenkörper verbunden. Es führt zur Störung der Homogenität und der Verbundwirkung von mit Bitumen oder Zement gebundenen Oberbauschichten und kann zur Verminderung der Restnutzungsdauer der Straßenbefestigung beitragen. Hinsichtlich der Eignung sind vor allem folgende Aspekte zu beurteilen: - das Alter und der Zustand der Fahrbahn (geschädigte, gerissene oder verformte Fahrbahnen sind nicht geeignet) - es ist zu prüfen, ob die Fahrbahn infolge ihrer Baugeschichte einen der heutigen und der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprechenden Deckenaufbau aufweist, andernfalls führt eine weitere Schwächung des Oberbaus zu noch vorzeitigerem Versagen - die Restlebensdauer des Straßenkörpers einschl. anstehender, ggfs. grundhafter Erneuerungsmaßnahmen, die einen Fortbestand oberflächennah verlegter Telekommunikationsleitungen ausschließen können - das Vorhandensein anderer unterirdischer Versorgungsanlagen, deren Zustand einschließlich vorgesehener Baumaßnahmen der jeweiligen Leitungsträger - Ausschließen einer Verlegung im Bereich von Rollspuren sowie am Rand der Fahrbahnbefestigung wegen zu geringer Reststreifenbreiten - kein Eingriff in Deckschichten aus Beton in Bereichen mit Dübeln und Ankern wegen des Wegfalls der Tragwirkung und der Verspannung sowie Vermeidung der Störung der Feldgeometrie - nicht geeignet für diese Verlegeverfahren sind Pflasterbefestigungen, auch nicht solche mit einem Überzug aus Asphalt. Folglich ist immer im Einzelfall zu beurteilen, ob die Fahrbahn für alternative Verlegeverfahren geeignet ist. Frage 18: Gibt es seitens des Senats bereits Erfahrungswerte mit untiefen Verlegemethoden und falls ja, wie haben sich diese hinsichtlich Zeitaufwand, Kosten und Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des öffentlichen Straßenlandes bewährt? 6 Antwort zu 18: Erfahrungen zu diesen Verlegemethoden liegen dem Senat nicht vor. Berlin, den 3. April 2019 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen