Drucksache 18 / 18 291 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Stettner (CDU) vom 19. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2019) zum Thema: Einschränkung der Nutzung von schulischen E-Mail-Adressen und Antwort vom 05. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Dirk Stettner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18 291 vom 19. März 2019 über Einschränkungen der Nutzung von schulischen E-Mail-Adressen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Haben neben der Schulaufsicht in der Region Steglitz-Zehlendorf weitere regionale Schulaufsichten Vereinbarungen mit den Personalräten abgeschlossen, die die Nutzung von dienstlichen E-Mail- Adressen unnötig einschränken (wenn ja, bitte einzeln auflisten)? Zu 1.: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Vereinbarungen mit Personalvertretungsgremien keine unnötigen Einschränkungen beinhalten, sondern dass diese sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Uns ist lediglich bekannt, dass die Schulaufsicht Reinickendorf eine Empfehlung zur Nutzung von schulischen E-Mail- Adressen herausgegeben hat. 2. Wie steht die Senatsverwaltung zu solchen Vereinbarungen, die explizit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 2 B 131.07 OVG 2 A 10413/07) entgegensteht? Zu 2.: Die genannten Gerichtsentscheidungen betreffen die Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesbibliothek in Rheinland- Pfalz im Internet. Verallgemeinerungsfähig ist der vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Grundsatz, dass jede Behörde, die das Recht hat, sich selbst zu organisieren , auch das Recht hat zu entscheiden, in welcher Weise die Bürgerinnen und 2 Bürger, denen gegenüber die Behörde tätig wird, die zuständigen Dienstkräfte erreichen können. Das Selbstorganisationsrecht einer Behörde ist durch das Personalvertretungsrecht , das nicht Gegenstand der in Frage 2 genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war und das von Bundesland zu Bundesland Unterschiede aufweist, eingeschränkt. In Berlin unterliegt die Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Einführung betrieblicher Kommunikationsnetze in Behörden der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag getroffen worden ist (§ 85 Absatz 2 Nr. 9 und 10 Personalvertretungsgesetz). Solange Schulen nicht durch eine Rechtsvorschrift oder einen Tarifvertrag ausdrücklich verpflichtet sind, dienstliche E-Mail-Accounts einzurichten und zu nutzen, unterliegt die Einrichtung schulischer E-Mail-Accounts für die Lehrkräfte der Mitbestimmung des örtlich zuständigen Personalrats. 3. Bis wann plant die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie eine einheitliche Regelung für Berlin, die dem Interesse der Schulen gerecht wird? Zu 3.: Derzeit werden den Schulen für Schulleitung und Sekretariat über das Projekt eGovernment@School dienstliche (z. T. mit Verschlüsselungsmöglichkeit) E-Mail- Konten zur Verfügung gestellt, deren Nutzung technisch nicht eingeschränkt wird. Im Zusammenhang mit dem Digitalpakt Schule und einer möglichen Nutzung von Lernplattformen werden Gespräche auch zu den Möglichkeiten der Kommunikation für 2019/2020 angestrebt. Berlin, den 05. April 2019 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie