Drucksache 18 / 18 301 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 19. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. März 2019) zum Thema: „Heidensteuer“ / Besonderes Kirchgeld in Berlin und Antwort vom 29. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 301 vom 19.03.2019 über „Heidensteuer“ / Besonderes Kirchgeld in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen müssen Bürger, die nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, in Berlin das besondere Kirchgeld entrichten? Zu Frage 1.: Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, müssen kein besonderes Kirchgeld entrichten. 2. Wie viele Ehe- und eingetragene Lebenspartnerschaften waren in den letzten 10 Jahren in Berlin jährlich von einer Erhebung betroffen? Zu Frage 2.: Für die Jahre 2009 – 2018 (Veranlagungszeiträume [VZ] 2009 – 2018) wurde von den Berliner Finanzämtern Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe und bei glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften in folgender Fallzahl festgesetzt: VZ 2009 13.040 VZ 2010 12.911 VZ 2011 13.335 VZ 2012 14.044 VZ 2013 14.326 VZ 2014 15.018 VZ 2015 15.577 VZ 2016 16.098 VZ 2017 14.333 VZ 2018 260 3. Wie hoch waren die Einnahmen, die die erhebenden Religionsgemeinschaften in Berlin in den letzten 10 Jahren jährlich aus dem besonderen Kirchgeld verbuchen konnten (nach Religionsgemeinschaft aufgeschlüsselt)? Zu Frage 3.: Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe / Lebenspartnerschaft, das von den Berliner Finanzbehörden festgesetzt wird, fließt in das Gesamtaufkommen der Kirchensteuer mit ein. Die Landeshauptkasse Berlin rechnet das Gesamtaufkommen an Kirchensteuer mit den Religionsgemeinschaften, die eine Vereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuer mit den Berliner Finanzbehörden abgeschlossen haben , ab und führt das abgerechnete Kirchensteueraufkommen in regelmäßigen Abständen an die Religionsgemeinschaften ab. Ein gesonderter Ausweis, wie viel Kirchgeld im Gesamtaufkommen an Kirchensteuer enthalten ist, erfolgt nicht. 4. Welche Möglichkeiten gibt es, sich vom besonderen Kirchgeld befreien zu lassen? Zu Frage 4.: Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe / Lebenspartnerschaft ist eine Erhebungsform der Kirchensteuer. Näheres regeln die Steuerordnungen der Religionsgemeinschaften. Die dem Senat von Berlin vorgelegten Steuerordnungen und Beschlüsse der Religionsgemeinschaften enthalten keine diesbezüglichen Befreiungsmöglichkeiten . 5. Wie hoch ist das Steueraufkommen der durch das besondere Kirchgeld in Berlin anfällt? Zu Frage 5.: Für die Jahre 2009 – 2018 (VZ 2009 – 2018) wurde von den Berliner Finanzämtern Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe und bei Lebenspartnerschaften in folgender Höhe festgesetzt: VZ 2009 6.183.003 € VZ 2010 6.377.235 € VZ 2011 6.815.821 € VZ 2012 7.211.374 € VZ 2013 7.466.950 € VZ 2014 8.029.730 € VZ 2015 8.512.768 € VZ 2016 9.076.428 € VZ 2017 7.437.264 € VZ 2018 85.632 € 6. Bei wie vielen Ehepaaren / verpaartnerten Lebensgemeinschaften fällt der Maximalsatz in Berlin an? Zu Frage 6.: Für die Jahre 2009 – 2018 (VZ 2009 – 2018) wurde von den Berliner Finanzämtern Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe und bei Lebenspartnerschaften in folgender Fallzahl mit dem Höchstbetrag festgesetzt: VZ 2009 257 VZ 2010 293 VZ 2011 326 VZ 2012 350 VZ 2013 371 VZ 2014 429 VZ 2015 456 VZ 2016 463 VZ 2017 301 VZ 2018 0 7. Wie bewertet die Landesregierung das besondere Kirchgeld unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit ? Zu Frage 7.: Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz) Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben. Dem Senat von Berlin steht eine Bewertung nicht zu, ob und wenn ja in welcher Höhe und in welcher gesetzlich zulässigen Erhebungsform Kirchen und andere Religionsgemeinschaften Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben. Berlin, den 29.03.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen