Drucksache 18 / 18 311 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. März 2019) zum Thema: Der Beurteilungsmaßstab bei der Polizei Berlin II und Antwort vom 05. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18311 vom 12. März 2019 über Der Beurteilungsmaßstab bei der Polizei Berlin II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien erfolgt die halbjährliche "Feststellung des Leistungsstands" von Beamten und Angestellten bei der Polizei Berlin aktuell? Zu 1.: Gemäß der Geschäftsanweisung SE Pers Nr. 1/2018 über die Personalentwicklung der Beamtinnen und Beamten in der Polizei Berlin (GA PE) sind die aktuellen Leistungsstände für die Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst einmal jährlich durch die Erst- und Zweitbeurteilenden auf der Grundlage des Anforderungsprofils zu erheben (Nr. 2.1.4 (2) GA PE). Als Leistungsstand wird hierbei der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte Grad einer Leistungsentwicklung bezeichnet. Dieser wir durch die Erst- und Zweitbeurteilenden unvoreingenommen auf der Grundlage des aktuellen Anforderungsprofils festgelegt und erfolgt anhand der Kriterien des Beurteilungswesens (Nr. 2.1.4 (1) GA PE). Es gibt keine Leistungsstände für Tarifbeschäftigte in der Polizei Berlin. 2. Handelt es sich hierbei um für die gesamte Polizei (sowohl bezogen auf Laufbahnen wie auch auf Direktionen/LKA/Stab) einheitliche Kriterien und Maßstäbe? Falls nein, warum nicht und wo gelten welche Kriterien und Maßstäbe? (bitte einzeln benennen) Zu 2.: Gemäß Nr. 2.1.4 (2) GA PE sind die Leistungsstände für die Laufbahnangehörigen des Polizeivollzugsdienstes zu erheben. Eine darüber hinausgehende innerbehördliche Regelung besteht zurzeit nicht. Innerhalb des Polizeivollzuges bestehen einheitliche Kriterien und Maßstäbe. 3. Wie viele Personen haben in den Jahren 2012 bis 2018 welche jeweiligen Noten (Leistungsstand) erhalten? (bitte gegliedert nach Direktionen/Stab/LKA usw.) Seite 2 von 4 Zu 3.: Ein behördenweites Leistungsstandcontrolling findet zurzeit innerhalb der Polizei Berlin nicht statt, so dass keine der Anfrage entsprechende Aussage getroffen werden kann. 4. Trifft es zu, dass anlässlich eines mit dem Polizeipräsidenten Kandt durchgeführten Koordinierungsgesprächs am 26.04.2014 für Beurteilungen des PVD gem. Ziff. 9.3 AV BVPVD "Maßstabsvorstellungen der Behördenleitung" vorgestellt worden sind? Welchen genauen Inhalt (~10 % mit 1 bewerten etc. hatten diese Vorstellungen? Zu 4.: Herr PPr a.D. Kandt hat im Rahmen eines Koordinierungsgespräches gemäß Ziffer 9.3 Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (AV BVPVD) am 26. Juni 2014 ein Zielwertsystem zur Sicherung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgestellt. Es handelt sich hierbei um ein flexibles Zielwertverfahren unter Wahrung der Einzelfallbetrachtung. Note Zielwertvorstellungen der Behördenleitung 1 1 uB ~ 10% 2 oB ~ 10% 2 2 uB ~ 30% 3 oB 3 3 uB 4 oB kein Zielwert 4 4 uB 5 5. Hat es seither, insbesondere unter der neuen Behördenleitung ein neues Koordinierungsgespräch gegeben oder gilt diese Maßstabsvorstellung demnach bisher fort? Zu 5.: Das Zielwertverfahren findet weiterhin Beachtung. 6. Gab es nach damaliger Auffassung der Behördenleitung vor dem 26.04.2014 einen "behördeneinheitlichen Beurteilungsmaßstab"? Falls nicht, wie wurde dies begründet? Zu 6.: Ein behördeneinheitlicher Bewertungsmaßstab lag bei der Polizeibehörde nicht vor. Die diesbezüglichen Gründe sind dem Senat nicht bekannt. 7. Die Antwort zu 5) zu Grunde gelegt: gibt es nach diesen Maßstäben heute einen behördeneinheitlichen Beurteilungsmaßstab? Wie sieht dieser vor dem Hintergrund der Antwort auf meine Anfrage 18/17932 aus, nach der etwa 88% in der oberen Hälfte des Notenspektrums beurteilt wurden? Seite 3 von 4 Zu 7.: Das Zielwertverfahren zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe soll dies, soweit in einem Personalkörper von der Größe der Polizeibehörde möglich - in diese Richtung entwickeln. In den Jahren 2013 - 2018 wurden insgesamt 22.051 dienstliche Beurteilungen für Dienstkräfte des Polizeivollzugsdienstes erstellt, das bedeutet durchschnittlich 3.675 Beurteilungen pro Jahr. Zum Stichtag 31.12.2018 betrug die Anzahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die unter die AV BVPVD fallen, jedoch 17.235 Dienstkräfte. Das bedeutet, dass lediglich ca. 20 Prozent dieser Dienstkräfte pro Kalenderjahr überhaupt anlass- oder regelbeurteilt werden, weil es sich nicht um ein stichtagsbezogenes Regelbeurteilungssystem für alle Dienstkräfte handelt. Aus einem überproportionalen Anteil von tatsächlichen Beurteilungen in der oberen Hälfte des Notenspektrums lassen sich daher keine Rückschlüsse auf die (Nicht -)Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ziehen, zumal es sich wie unter 4. ausgeführt um eine flexibles Verfahren handelt, das die Einzelfallbetrachtung in den Vordergrund stellt. 8. Wie soll der einheitliche Beurteilungsmaßstab konkret aussehen und wie erreicht werden? Hat es diesbezüglich eine einheitliche, für die gesamte Polizei gültige Vorgabe gegeben? Wenn ja, wann und wie ist diese den Erstbeurteilern mitgeteilt worden? Zu 8.: Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts erfordern Beförderungsauswahlentscheidungen im Rahmen einer sog. „Bestenauslese“ einen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber. Dieser Bewerbervergleich hat in erster Linie anhand der aktuellen, auf „gleichen Beurteilungsmaßstäben“ beruhenden, dienstlichen Beurteilungen konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber zu erfolgen. Es handelt sich also nicht um eine mathematische Messgröße, sondern um ein aus dem Richterrecht stammendes abstraktes Gebot zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 33 Grundgesetz. Allerdings definieren weder Gerichte noch Beurteilungsrichtliniengeber universelle bzw. generelle Vorgaben für einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab, daher können diesbezügliche Erkenntnisse nur aus der jeweiligen Rechtsprechung (weiter-)entwickelt werden und weitestgehend bereits in die beamtenrechtlichen Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften ) integriert und fortgeschrieben werden. Für den einheitlichen Beurteilungsmaßstab in der Polizei Berlin sind derzeit insbesondere die Beurteilungsrichtlinie für die jeweilige Laufbahnfachrichtung und die in ihr enthaltenen Vorgaben zu den Beurteilungsmerkmalen und Gewichtungen, zur Beurteilendenzuständigkeit , zu den Beurteilungsintervallen und -zeiträumen, zu Gleichstellungsgeboten und Benachteiligungsverboten, zu den Beurteilungsanlässen , zum Geltungsbereich, zum Ablauf einer Beurteilung, zur Durchführung beurteilungsrelevanter Gespräche, zur Notenskala und dazugehöriger Prädikate sowie ihrer Bedeutung, zu Beurteilendenschulungen etc., die Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes (Anforderungsprofil), das Statusamt sowie die Zugehörigkeit zur Laufbahnfachrichtung und –gruppe der zu beurteilenden Dienstkraft während des Beurteilungszeitraums, die Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die Durchführung von Koordinierungsgesprächen zwischen Erst- und Zweitbeurteilenden , Seite 4 von 4 die Definition der Vergleichsgruppen und die Vorgabe von Zielwerten als Erwartungshaltung der Behördenleitung. maßgeblich. Diese Maßstabsfaktoren werden durch die Beurteilungsrichtlinie AV BVPVD und das Koordinierungsgespräch vom 26. Juni 2014 konkretisiert. Die Beurteilungsrichtlinie ist im behördeneigenen Informationssystem INTRAPOL hinterlegt. 9. Meine Frage zu 10) aus der Anfrage 18/17932 ist nicht inhaltlich beantwortet worden. Da für diese Koordinierungsgespräche Einzeltermine des PPr oder der VizePPr mit dem jeweiligen Erstbeurteiler und unter Einbindung der Beschäftigtenvertretungen erfolgt sein müssten, ist dazu keine "geführte Statistik" erforderlich, sondern allein eine Auskunft zu diesbezüglichen Terminseinladungen und/oder Terminen des PPr oder VizePPr im elektronisch geführten Terminkalender. Ich frage daher: wie viele dieser Termine haben seit dem Jahr 2014 jährlich zu den nach 9.3. der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes (AV BVPVD) vom 25.04.2013 vorgeschriebenen Koordinierungsgesprächen zwischen dem jeweiligen Erstbeurteiler für Kriminaloberräte und dem Zweitbeurteiler stattgefunden? Zu 9.: Die Anzahl konnte – schon aus Gründen der Personalfluktuation – nicht ermittelt werden . Berlin, den 05. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport